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ExUser 3363
Gast
Der Betroffene ist 49 Jahre alt, hat eine persönliche Krise hinter sich und
versucht sich wieder "fitt" zu machen, was "häuslicher Verhältnisse" und den
Arbeitsmarkt angeht. Er bezieht derzeit ALG-2 und hat nun die Möglichkeit, an
einer Maßnahme der Ambulanten Sozialpsychiatrie (ASP), (früher PPM)- im Sinne
des § 53 SGB XII (Eingliederungshilfen) teil zu nehmen.
Dazu ist die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem ärztlichen
Dienst des Eingliederungsamtes erforderlich, um diese Eingliederungshilfe
bewilligt zu bekommen. Bei Bewilligung werden die Kosten der Maßnahme durch das
Grundsicherungsamt getragen.
Ich denke, dass der sogenannte Leistungsträger, hier das Grusi , das Recht hat,
sich Informationen darüber beim Maßnahmenträger (Eingliederungsamt und Pflegedienst)
ein zu holen, wie es bei Leistungen vom Jobcenter (dort im Sinne des § 61 SGB II)
auch der Fall ist.
Eigendlich hat es das JC nix anzugehen, wenn der Betroffene über andere Wege
sein Gemüt wieder auf Vordermann bringen möchte. Und da sitzt der Knackpunkt.
Der Betroffene möchte sich alle möglichen Optionen gegenüber seinem JC offen
halten und befürchtet nun, dass das Grusi nach der notwendigen Vorlage des
Einkommensnachweises (AlG 2- Bescheid) mehr oder weniger automatisch das
JC informiert.
Der Betroffene möchte seinerseits das JC unabhängig von der Rechtslage nicht über
diese ASP-Maßnahme informieren, um sich noch die Möglichkeit zu bewahren, weiterhin
noch qualifizierte Tätigkeiten ausüben zu können.
Da diese Eingliederungshilfe auf Grund einer vorübergehende Gemütserkrankung
psychischer Art bewilligt würde, wäre es fatal, wenn das JC wittert, dass
der Betroffene aufgrund dieser "gesundheitlichen Einschränkungen" nicht mehr für
qualifiziertere Tätigkeiten mehr in Fragen kommen würde.
(Er hat mal ein Studium absolviert)
Er möchte das ganze ohne JC abwickeln, ohne dass das JC ein "Vermittlungshemmnis"
registriert, was in JC -destruktive Wege münden könnte, die man vom JC so her
kennt oder das anhand von Datenübermittlung zwischen SGB XII und SGB II Wege
verbaut werden, die er zwecks "Integration in den Arbeitsmarkt" gehen könnte.
Fakt ist, das das JC keinerlei Kosten für die Maßnahme trägt und somit der
§ 61 SGB II meiner Meinung nach hier keine Rechtsgrundlage darstellt...
Ziel ist es, "unbehelligt" Unterstützung zur Wiederherstellung seiner Gesundheit
zu bekommen.
Meine Fragen dazu :
1. Gibt es dazu Verweise (§§ oder Urteile), die den Datenaustausch dazu regeln ?
2. In wie weit ist der Betroffene gegenüber dem JC meldepflichtig, dass er an
einer Masnahme teilnimmt, die der "Intregration in Arbeit" nicht im Wege steht ?
3. Gibt es dazu Unterschiede zwischen u50 und ü50 ?
versucht sich wieder "fitt" zu machen, was "häuslicher Verhältnisse" und den
Arbeitsmarkt angeht. Er bezieht derzeit ALG-2 und hat nun die Möglichkeit, an
einer Maßnahme der Ambulanten Sozialpsychiatrie (ASP), (früher PPM)- im Sinne
des § 53 SGB XII (Eingliederungshilfen) teil zu nehmen.
Dazu ist die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem ärztlichen
Dienst des Eingliederungsamtes erforderlich, um diese Eingliederungshilfe
bewilligt zu bekommen. Bei Bewilligung werden die Kosten der Maßnahme durch das
Grundsicherungsamt getragen.
Ich denke, dass der sogenannte Leistungsträger, hier das Grusi , das Recht hat,
sich Informationen darüber beim Maßnahmenträger (Eingliederungsamt und Pflegedienst)
ein zu holen, wie es bei Leistungen vom Jobcenter (dort im Sinne des § 61 SGB II)
auch der Fall ist.
Eigendlich hat es das JC nix anzugehen, wenn der Betroffene über andere Wege
sein Gemüt wieder auf Vordermann bringen möchte. Und da sitzt der Knackpunkt.
Der Betroffene möchte sich alle möglichen Optionen gegenüber seinem JC offen
halten und befürchtet nun, dass das Grusi nach der notwendigen Vorlage des
Einkommensnachweises (AlG 2- Bescheid) mehr oder weniger automatisch das
JC informiert.
Der Betroffene möchte seinerseits das JC unabhängig von der Rechtslage nicht über
diese ASP-Maßnahme informieren, um sich noch die Möglichkeit zu bewahren, weiterhin
noch qualifizierte Tätigkeiten ausüben zu können.
Da diese Eingliederungshilfe auf Grund einer vorübergehende Gemütserkrankung
psychischer Art bewilligt würde, wäre es fatal, wenn das JC wittert, dass
der Betroffene aufgrund dieser "gesundheitlichen Einschränkungen" nicht mehr für
qualifiziertere Tätigkeiten mehr in Fragen kommen würde.
(Er hat mal ein Studium absolviert)
Er möchte das ganze ohne JC abwickeln, ohne dass das JC ein "Vermittlungshemmnis"
registriert, was in JC -destruktive Wege münden könnte, die man vom JC so her
kennt oder das anhand von Datenübermittlung zwischen SGB XII und SGB II Wege
verbaut werden, die er zwecks "Integration in den Arbeitsmarkt" gehen könnte.
Fakt ist, das das JC keinerlei Kosten für die Maßnahme trägt und somit der
§ 61 SGB II meiner Meinung nach hier keine Rechtsgrundlage darstellt...
Ziel ist es, "unbehelligt" Unterstützung zur Wiederherstellung seiner Gesundheit
zu bekommen.
Meine Fragen dazu :
1. Gibt es dazu Verweise (§§ oder Urteile), die den Datenaustausch dazu regeln ?
2. In wie weit ist der Betroffene gegenüber dem JC meldepflichtig, dass er an
einer Masnahme teilnimmt, die der "Intregration in Arbeit" nicht im Wege steht ?
3. Gibt es dazu Unterschiede zwischen u50 und ü50 ?