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[1] N-TV.deEin Mann hatte geklagt, weil das Jobcenter viermal im Jahr Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgleicht. Damit sollen zum Beispiel Zinserträge entdeckt werden, die nicht angegeben wurden. Der Anwalt des Mannes hatte argumentiert, der Abgleich sei unverhältnismäßig. Damit würden alle Hartz-IV-Bezieher unter einen Generalverdacht gestellt.
[...]
Dem folgten die obersten deutschen Sozialrichter nicht. Der Gesetzgeber müsse sich nicht allein mit den Angaben des Hartz-IV- Empfängers begnügen, sondern dürfe diese auch überprüfen, urteilten die Kasseler Richter. Der Abruf diene dem Gemeinwohl, weil durch ihn Leistungsmissbrauch vermieden werden könne. Zuvor hatten auch das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen.