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ExitUser
Gast
Hallo zusammen!
Hatte gestern vom JobCenter folgendes Schreiben im Briefkasten (bin Alg II):
______________________________________________________________________
Datenabgleich nach § 52 SBG II
Sehr geehrte Frau ...
aufgrund des o.g. Datenabgleichs wurde uns gemeldet, dass Sie nachfolgend aufgeführte Zinseinkünfte hatten:
Hierzu benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
Wir bitten Sie die Unterlagen bis spätestens 03.01.2010 zukommen zu lassen.
Vorsorglich weisen wir Sie diesbezüglich auf Ihre Mitwirkungspflichten nach den §§ 56-60 SGB II hin.
Wer gegen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 56-60 verstößt handelt nach § 63 SGB II
ordnungswidrig und ist nach § 62 SGB II zum Schadensersatz verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift SB
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Ich bin jetzt etwas ratlos, da ich kein Konto o.Ä. bei der Postbank Bonn habe/hatte.
Mein Girokonto ist bei der Postbank Dortmund, mein Sparbuch bei der Postbank Hamburg.
Es ist ja auch keine Kontonummer im Schreiben genannt, anhand derer sich das vielleicht leicht aufklären ließe.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht muss ich ja wohl in irgend einer Form reagieren.
Habe ich meiner Mitwirkungspflicht genüge getan, wenn ich schreibe, dass ich kein Konto o.Ä. bei der
Postbank Bonn habe/hatte, bzw. zur eigenen Sicherheit darum bitte, mir die Kontonummer zu nennen?
Danke für Eure Antworten - Jivan
Hatte gestern vom JobCenter folgendes Schreiben im Briefkasten (bin Alg II):
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Datenabgleich nach § 52 SBG II
Sehr geehrte Frau ...
aufgrund des o.g. Datenabgleichs wurde uns gemeldet, dass Sie nachfolgend aufgeführte Zinseinkünfte hatten:
- Kapitalertrag i. H. v. xxx Eur, Meldejahr 2009, bei der Postbank Bonn
Hierzu benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
- Eine Kopie des Kontoauszugs, auf dem der Zinseingang ersichtlich ist
- Einen Vermögensnachweis der Postbank Bonn über den Vermögensstand aus welchem die Zinsen stammen (Stand zum 30.11.2010)
Wir bitten Sie die Unterlagen bis spätestens 03.01.2010 zukommen zu lassen.
Vorsorglich weisen wir Sie diesbezüglich auf Ihre Mitwirkungspflichten nach den §§ 56-60 SGB II hin.
Wer gegen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 56-60 verstößt handelt nach § 63 SGB II
ordnungswidrig und ist nach § 62 SGB II zum Schadensersatz verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift SB
_______________________________________________________
Ich bin jetzt etwas ratlos, da ich kein Konto o.Ä. bei der Postbank Bonn habe/hatte.
Mein Girokonto ist bei der Postbank Dortmund, mein Sparbuch bei der Postbank Hamburg.
Es ist ja auch keine Kontonummer im Schreiben genannt, anhand derer sich das vielleicht leicht aufklären ließe.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht muss ich ja wohl in irgend einer Form reagieren.
Habe ich meiner Mitwirkungspflicht genüge getan, wenn ich schreibe, dass ich kein Konto o.Ä. bei der
Postbank Bonn habe/hatte, bzw. zur eigenen Sicherheit darum bitte, mir die Kontonummer zu nennen?
Danke für Eure Antworten - Jivan