Hallo ArtNr5,
Ich habe heute erfahren, dass mein
Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherungbund (EMR) abgelehnt wurde. Nun möchte ich klagen.
Du hast (vermutlich) einen Bescheid dazu (von der
DRV ) bekommen und wenn es denn unbedingt sein muss kannst du eine Kopie der ersten Seite (wo die Ablehnung drauf steht) bei deinem
SB vom
JC vorlegen, obwohl es eines solchen "Beweises" in der Regel auch nicht bedarf, denn Niemand wird wohl Klage am
SG einreichen (können), wenn es eine solche Ablehnung gar nicht geben würde.
Mein Sachbearbeiter meinte vor einigen Wochen, wenn es eine Ablehnung gibt, möchte ich ihm bitte das Gutachten zur Einsicht vorlegen. Ist das rechtens? Darf er das tatsächlich lesen?
Was dein
SB dazu so "sagt" ist schon mal unwichtig, die
DRV -Gutachten wurden (im Auftrag der
DRV ) für die Zwecke der
DRV gemacht und dienten ja dort nur dafür deinen Antrag /
Widerspruch abzulehnen, es gibt darin
KEINE verwertbaren Erkenntnisse für einen Arbeits-Vermittler beim
JC .
Auch eine "Leistungsbeschreibung" (für die Zwecke der
DRV ) hat beim
JC überhaupt
KEINE Bedeutung, die
DRV prüft deine Erwerbsfähigkeit und sieht dich aktuell weiter als
VOLL Erwerbsfähig, da helfen einen Nichtmediziner auch die weiteren medizinischen Beurteilungen
NICHT weiter.
Das geht den
GAR NICHTS an und wenn der was von dir als Unterlagen haben will, hat der das schriftlich zu verlangen und die Rechtsgrundlagen zu benennen die es gestatten ihm medizinische Unterlagen zur Einsichtnahme überlassen zu müssen.
In der Regel hat der Betroffene diese Gutachten noch nicht mal selber vorliegen, du bist auch nicht verpflichtet das für deinen
SB anzufordern und von alleine wird dir die
DRV das auch nicht schicken ...
Ohne Schweigepflicht-Entbindung (für die
DRV ) darf der das auch nicht selber anfordern, weil es für deinen weiteren Anspruch auf
ALGII völlig irrelevant ist was in diesem Gutachten steht.
Nicht mal der
JC -
ÄD könnte damit wirklich was anfangen, die
DRV meint du bist "gesund genug für den Arbeitsmarkt" also hat das
JC weiter zu zahlen,
EGAL was in deren Gutachten nun genau drin steht, wird es an diesem aktuellen Stand rechtlich
NICHTS ändern können.
Darauf würde ich beim
JC aktuell gar nicht zurück kommen "was der
SB irgendwann mal dazu gesagt hat" ...
Wirklich reagiren musst du nur wenn man dich schriftlich dazu auffordert (mit Rechtsgrundlagen, also
NICHT nur mit allgemeinem "Mitwirkungs-Pflicht - Bla-Bla") und was du selber gar nicht hast, kannst du auch beim
JC -
SB NICHT vorlegen müssen.
Es sei denn der hat inzwischen sein Medizin-Studium abgeschlossen und selbst dann geht ihn das Gutachten der Rentenkasse
NICHTS an.
Solche "Wünsche" gab es schon früher mal, sogar bei der
AfA (nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld), da bekam mein Männe von seiner
SB eine
EGV in der das auch erfasst war, "dass er
ALLE Gutachten zu seinem EM-Renten-Verfahren" bei ihr vorzulegen habe ...
Die hat sie nie bekommen, "er hatte eben
NICHTS dazu" und später haben wir zufällig erfahren, dass die irgendwie zum
ÄD der
AfA geschickt wurden (von der
DRV , warum auch immer), nur seine
SB wusste das gar nicht ...
Warum auch immer ... denn der
ÄD hatte die schon unberechtigt erhalten und hat sie natürlich auch nicht an die
AfA -
SB gegeben ... weil die darauf schon überhaupt
KEINEN Anspruch hatte ...
Sie hat es bis zum Ablauf des
ALGI auch nie erfahren, nicht von Männe und natürlich auch nicht vom
ÄD der
AfA ... noch gibt es keine Pflicht solche Gutachten überhaupt selber zu besitzen auch nicht für
AfA oder
JC ... und für den weiteren Leistungs-Anspruch aus dem
SGB II ist das auch nicht erforderlich.
MfG Doppeloma