Darf das Jobcenter den Inhalt einer gültigen Eingliederungsvereinbarung eigenmächtig einseitig ändern?

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KarlHeinzSchneider

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Hallo liebes Forum,
leider habe ich nicht wirklich viel über das Thema gefunden, weil es wahrscheinlich eher andersrum ist. :)

Jedenfalls habe ich vom Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung bekommen und diese auch unterschrieben, da ich noch u25 bin und keine Lust auf Sanktionen hatte.
In der Vereinbarung steht das ich 1x die Woche für 6 Monate an der Maßnahme teilnehmen soll.
Allerdings war ich heute beim Träger der Maßnahme und mir wurde mitgeteilt dass das Training doch TÄGLICH für 6 Monate ist.
Daraufhin habe ich darauf hingewiesen das in meiner unterschriebenen Vereinbarung nur 1x die Woche steht.
Mir wurde mitgeteilt das 1x die Woche nicht möglich sei, da man das Klima im Training nicht schaden wollte und man mich ablehnen würde wenn ich nicht jeden Tag komme.

Der Träger hatte sich daraufhin nochmal beim Jobcenter gemeldet, woraufhin diese einen neuen Eingliederungsvertrag für mich fertig machen wollten. (5x die Woche)

Ist dies so rechtens? Darf Jobcenter meine Eingliederungsvereinbarung einfach so auflösen und mir direkt eine andere reindrücken?

Und noch eine kleine Zusatzfrage:
Das Jobcenter hat meinen Folgeantrag für 2022 immer noch nicht bearbeitet. (was zum Teil auch meine Schuld ist, Antrag wurde erst am 31.01 eingereicht)
Dürfen die mir Maßnahmen aufdrücken ohne das ich überhaupt weiß ob ich von denen Geld bekomme?

Ich danke schonmal im Voraus für die Hilfe :)
 
Das JC ist genauso an die EGV gebunden wie du. Es ist ein rechtsgültiger Vertrag. Nur wenn dem JC nicht zumutbar ist, weiterhin am Vertrag festzuhalten, kann es ihn kündigen.
Bei Vertragsunterzeichnung hatte das JC noch kein Problem damit, dass du einmal wöchentlich zur Maßnahme gehst. Ich bezweifle, dass das jetzt "plötzlich" ein Problem sein kann. Das JC hätte eben vorher überlegen müssen, welche Vertragsinhalte es vereinbart und akzeptiert.
 
Die meinten wenn ich nicht täglich komme werden die mich ablehnen.
Möchtest du die Maßnahme gerne und freiwillig machen?
Dann kannst du natürlich freiwillig die EGV unterschreiben und für 6 Monate jeden Tag dort erscheinen. Und sobald du auch nur einen Tag ohne Entschuldigung fehlst (ohne ärztliches Attest o.ä. ) darfst du dich über 30% Sanktionen für 3 Monate freuen.
Ansonsten einfach auf Einhaltung der EGV bestehen. Es ist nicht dein Problem, wenn der Träger dir die Teilnahme verweigert.

Jedenfalls habe ich vom Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung bekommen und diese auch unterschrieben, da ich noch u25 bin und keine Lust auf Sanktionen hatte.
Hat der SB dir erzählt, dass du Sanktionen bekommst, wenn du nicht unterschreibst? Dann hat der SB seit 2010 keine Fortbildung mehr gehabt. Es kann niemals zur Sanktionen führen, wenn man eine EGV nicht unterschreibt.
 
Möchtest du die Maßnahme gerne und freiwillig machen?
Nunja, 1x die Woche fand ich angemessen. Deswegen hatte ich die erste EGV auch unterschrieben.
Aber 5x die Woche für 5 Stunden zur Maßnahme ist mir zu viel.

Es ist nicht dein Problem, wenn der Träger dir die Teilnahme verweigert.
Was passiert den mit der EGV wenn der Träger mir die Teilnahme verweigert?
Wird die EGV dann einfach aufgelöst oder hab ich im besten fall einfach 6 Monate frei?
Oder kann das Jobcenter mir einfach so einen neuen Träger aufzwingen?

Ansonsten einfach auf Einhaltung der EGV bestehen.
Das wäre aktuell auch mein Ziel.
Leider hat das Jobcenter nach Rücksprache mit dem Träger schon angekündigt mir eine neue EGV zukommen zulassen.
Deswegen habe ich Angst, das wenn ich die neue EGV vom Jobcenter nicht unterschreibe, ich die Änderung eben per Verwaltungsakt reingedrückt bekomme.
 
Deswegen habe ich Angst, das wenn ich die neue EGV vom Jobcenter nicht unterschreibe, ich die Änderung eben per Verwaltungsakt reingedrückt bekomme.
Das ist nicht zulässig, da es eine gültige EGV gibt.

Was passiert den mit der EGV wenn der Träger mir die Teilnahme verweigert?
Dann muss das JC Dir eine Maßnahme geben, die die Bedingungen der EGV erfüllt.

Leider hat das Jobcenter nach Rücksprache mit dem Träger schon angekündigt mir eine neue EGV zukommen zulassen.
Die kannst Du unterschreiben, dann gilt die alte EGV nicht mehr. Du musst aber dann 5 mal die Woche zur Maßnahme.
Du kannst die neue EGV aber auch ignorieren und abheften.

Oder kann das Jobcenter mir einfach so einen neuen Träger aufzwingen?
Wenn die Vereinbarungen in der EGV eingehalten werden, dann ja.

Wird die EGV dann einfach aufgelöst
Nein

oder hab ich im besten fall einfach 6 Monate frei?
Hängt vom SB ab.
 
Was passiert den mit der EGV wenn der Träger mir die Teilnahme verweigert?
Darf der SB sich mit dem MT streiten, ob der MT dich für einen Tag nehmen muss oder nicht. Das muss dich nicht interessieren, ob der MT oder SB Bluthochdruck bekommen wegen dir....

Wird die EGV dann einfach aufgelöst oder hab ich im besten fall einfach 6 Monate frei?
Der SB kann jederzeit versuchen dich in eine neue Maßnahme zuzuweisen - unabhängig von der EGV .
Das muss man dann im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht klären, wenn der SB das versuchen sollte.

Leider hat das Jobcenter nach Rücksprache mit dem Träger schon angekündigt mir eine neue EGV zukommen zulassen.
Deswegen habe ich Angst, das wenn ich die neue EGV vom Jobcenter nicht unterschreibe, ich die Änderung eben per Verwaltungsakt reingedrückt bekomme.
Du bist gleichberechtigter Vertragspartner und wirst keinen Millimeter nachgeben. Also einfach schriftlich oder per Fax Änderungswünsche einreichen. Dein "Wunsch" ist, dass die Maßnahme komplett gestrichen wird oder auf 1 Tag begrenzt bleibt. Und dann wird einfach so lange kompromisslos verhandeln, bis der SB alles an deine Wünsche anpasst oder aufgibt. Falls ein Verwaltungsakt kommt, findet man fast immer Formfehler für einen Widerspruch .
 
Das Problem hat auch nicht das Jobcenter, sondern der Träger der Maßnahme.
Die meinten wenn ich nicht täglich komme werden die mich ablehnen.
Der Träger hat als Standard Option bei Massnahmen gar kein Recht auf Ablehnung - in einer bereits laufenden Massnahme. Nur, wenn Dein Verhalten den Unterricht stören würde. Dazu bedarf es aber immer einer vorherigen Abmahnung.
Oder-wenn die Vorgaben in der Zuweisung und/oder EGV die Massnahme Konzeption konterkariert bzw den Ablauf stören oder/und die EGV Berichtspflichten des Trägers an das Jobcenter mithin verunmöglicht, wobei sich dann der Träger meist in die Gefahr einer 5 Prozent Strafzahlung begeben würde.
Dann kann es auch sein, dass die Konzeption eine Steigerung der Teilnahme vorsieht, auch zur Überprüfung der Marktverfügbarkeit und zur Teilnahme an einer Arbeitserprobung. Die bedingen, meines Wissens nach, immer dann eine Teilnahme von 5 Tagen die Woche. Zumindest die der Standard Konzeptionen. Zudem ist oder wäre das dann die Voraussetzung für Provisionserhalt. Oder bei Coachings, für eine wirtschaftliche Einnahmenerzielung.
Das alles kann durchaus auch oder überhaupt von SB nicht beachtet worden sein bzw war der die Massnahme Strategie nicht klar-und die EGV brächte deshalb den Träger in Bedrängnis.
Was ich vorab vermute.
Generell empfehle ich Dir hier die Nennung der vollständigen Massnahme Bezeichnung, in der Du aktuell bist. Und ob Dein JC eine Optionskommune ist oder ein gE JC .
Denn vielleicht können ich Dir dann die User mehr zur Massnahme Konzeption sagen und-inwieweit da die Zielsetzung konzipiert ist.
Ob und inwieweit eine neue EGV dann akzeptabel wäre, dazu wäre es gut, wenn Du die hier anonymisiert hochlädst.
Generell kann die SB bei fehlerhaften EGVen die einseitig aufkündigen oder auch, wenn besondere "Vorkommnisse" einen Strategiewechsel erforderlich machen.
 
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