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Darf bei klinik aufenthalt oder Reha massnahme Leistungen gekürzt werden?
4. Der Bedarf an Verpflegung während des Krankenhausaufenthalts ist nicht durch eine andere Leistung nach dem SGB XII gedeckt, wenn die entsprechenden Kosten vom Krankenversicherungsträger übernommen werden.
5. Die von der Klinik gestellte, für Versicherte kostenfreie Verpflegung ist nicht als Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen (analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II-VO).
Da stellt sich mir die frage, warum mitzuteilen, wenn nicht gekürzt werden darf?
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