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Viele Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) scheitern oft schon nur allein wegen dem Mangel der Zulässigkeit. Ebenso haben aber auch viele Menschen und Opfer staatlicher Gewalt insbesondere i m SGB II Bereich, einfach nur Angst vor etwaigen Kosten, die mit einer solchen Beschwerde verbunden sein könnten. Auch sind einige der Auffassung, sie bräuchten einen Rechtsanwalt oder andere Dritte, die sie vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.
Ich will mit diesem Beitrag hier mehr Mut zum Einreichen einer Bundesverfassungsbeschwerde machen.
1. die goldene Regel nicht bereits schon an der Zulässigkeit seiner Bundesverfassungsbeschwerde zu scheitern ist, den Rechtsweg vor der Beschwerde komplett auszuschöpfen.
Das Bundesverfassungsgericht schreib hierzu:
Das Bundesverfassungsgericht schreibt hierzu:
Das Bundesverfassungsgericht schreibt hierzu:
Ich will mit diesem Beitrag hier mehr Mut zum Einreichen einer Bundesverfassungsbeschwerde machen.
1. die goldene Regel nicht bereits schon an der Zulässigkeit seiner Bundesverfassungsbeschwerde zu scheitern ist, den Rechtsweg vor der Beschwerde komplett auszuschöpfen.
Das Bundesverfassungsgericht schreib hierzu:
2. Die Bundesverfassungsbeschwerde ist außer bei Missbrauch, kostenfrei. Sollte ein Missbaruch vorliegen, muss das BVerfG vor Erhebung einer solchen Missbrauchsgebühr den "Beschwerdeführer" vorwarnenDie Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde, Gehörsrüge) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehören auch: ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung u.ä. Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig, soweit solche Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genutzt wurden.
b) Besonderheiten bei Gehörsrügen
Wird die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt, so ist, wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich in einem solchen Fall regelmäßig nicht auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern erfasst auch alle sonstigen Rügen.
Das Bundesverfassungsgericht schreibt hierzu:
3. jeder der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, dies ist insbesondere in dem Rechtsgebiet des SGB II oft und regelmäßig der Fall, kann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Die Verfassungsbeschwerde sollte dabei eine Prüffrage an das BVerfG enthalten. In etwa, ob § X mit Artikel X des Grundgesetz vereinbar ist?Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht schreibt hierzu:
Alles ausführlich im Anhang als PDF-DateiJedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 Grundgesetz [GG]) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.
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