Hallo,
Ich habe vor vier Wochen an einer 3-tägigen Trainingsmaßnahme in Rostock teilgenommen. Heute habe ich den Bewilligungsbescheid für die Übernahme der Fahrtkosten bekommen und habe festgestellt, dass mir nur eine Fahrt bezahlt wurde, obwohl ja bei ausswärtiger Unterbringung, was ja bei mir der Fall ist (wohne in Göppingen, 794km bis Rostock) laut SGB III, § 81 An und Abreise gezahlt werden. Bei der ZAV in Bonn sagte mir mein erster Gesprächspartner, das das als 1 Tag zählt (?%&??"?§$?) und Sie mich an den Sachbearbeiter vermittelt. Dieser sagte mir gleich ich solle doch Widerspruch einlegen. Ich erklärte ihm das ich nur versuche mich im Vorfeld noch einmal schlau zu machen, bevor ich mit Widerspruch anfange. Manchmal lassen sich ja solche Sachen auch so regeln. Er meinte, das er meinen Antrag suchen müsste und mich in wenigen Minuten zurückruft. Nach ca. 40 min klingelte dann das Telefon, allerdings durfte ich dann meinen dritten Gesprächspartner begrüßen und meine Geschichte wieder erzählen. Dieser meinte dann sich auf das Bundesreisekostengesetz zu berufen und es gäbe eine Dienstanweisung wonach nach diesem abgerechnet werden müsse. Ich sagte ihm, das zwei meiner Kollegen, die den selben Kurs besucht haben beide Fahrten erstattet bekommen haben (allerdings von ihrer ARGE ) und das auch die nette Frau von der ZAV in Rostock, welche persönlich zum Ende des Kurses die Anträge eingesammelt hat, sagte das An -und Abreise erstattet werden. Jetzt frage ich mich wie bei einer TM nach § 48 SGBIII in der auch die Fahrkosten eindeutig geregelt sind, plötzlich das BRKG angewandt wird, das ja meiner Meinung nach für ein ganz anderes Klientel als Arbeitslose geschaffen ist. Macht hier eigentlich jeder was er will??? Ich hoffe mir kann jemand einen Hinweis oder eine richtige Aussage zu der Thematik geben.
Vielen Dank
Sören
Ich habe vor vier Wochen an einer 3-tägigen Trainingsmaßnahme in Rostock teilgenommen. Heute habe ich den Bewilligungsbescheid für die Übernahme der Fahrtkosten bekommen und habe festgestellt, dass mir nur eine Fahrt bezahlt wurde, obwohl ja bei ausswärtiger Unterbringung, was ja bei mir der Fall ist (wohne in Göppingen, 794km bis Rostock) laut SGB III, § 81 An und Abreise gezahlt werden. Bei der ZAV in Bonn sagte mir mein erster Gesprächspartner, das das als 1 Tag zählt (?%&??"?§$?) und Sie mich an den Sachbearbeiter vermittelt. Dieser sagte mir gleich ich solle doch Widerspruch einlegen. Ich erklärte ihm das ich nur versuche mich im Vorfeld noch einmal schlau zu machen, bevor ich mit Widerspruch anfange. Manchmal lassen sich ja solche Sachen auch so regeln. Er meinte, das er meinen Antrag suchen müsste und mich in wenigen Minuten zurückruft. Nach ca. 40 min klingelte dann das Telefon, allerdings durfte ich dann meinen dritten Gesprächspartner begrüßen und meine Geschichte wieder erzählen. Dieser meinte dann sich auf das Bundesreisekostengesetz zu berufen und es gäbe eine Dienstanweisung wonach nach diesem abgerechnet werden müsse. Ich sagte ihm, das zwei meiner Kollegen, die den selben Kurs besucht haben beide Fahrten erstattet bekommen haben (allerdings von ihrer ARGE ) und das auch die nette Frau von der ZAV in Rostock, welche persönlich zum Ende des Kurses die Anträge eingesammelt hat, sagte das An -und Abreise erstattet werden. Jetzt frage ich mich wie bei einer TM nach § 48 SGBIII in der auch die Fahrkosten eindeutig geregelt sind, plötzlich das BRKG angewandt wird, das ja meiner Meinung nach für ein ganz anderes Klientel als Arbeitslose geschaffen ist. Macht hier eigentlich jeder was er will??? Ich hoffe mir kann jemand einen Hinweis oder eine richtige Aussage zu der Thematik geben.
Vielen Dank
Sören