Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Potsdam kann man hier nachlesen:
https://www.vg-potsdam.brandenburg....=bb1.c.319369.de&template=seite_vgp_pressemit.
Ich nehme mal an, dass man sich in diesem Text etwas unglücklich ausgedrückt hat.
Das stimmt, wobei "etwas unglücklich" meines Erachtens noch freundlich formuliert ist. Die Zahlenangaben in dieser Pressemitteilung beziehen sich auf die Vergütung bei Vollzeitarbeitsverhältnissen. Die Aussage zur vermeintlichen "Sonderzahlung Ost" ist schlicht falsch: es gibt sie nicht, sondern seit 01.01.2013 beträgt das Grundgehalt in der niedrigsten Stufe (= 2) der Entgeltgruppe 1 allgemein € 1.520,49.
Die Arbeitszeit für Angestellte liegt bei 39,irgendwas Stunden / Woche. Soweit ich das hier gelesen habe, beträgt die Arbeitszeit bei Bürgerarbeit in der Regel maximal 30 Stunden / Woche. Wenn man ausrechnet, ergeben sich bei 75 % des Grundgehalts ab 01.01.2013 in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 € 1.140,37 brutto und netto (jeweils ohne Kinderfreibeträge) in Steuerklasse I und IV € 876,20 bzw. in Steuerklasse III € 907,45 und in Steuerklasse V € 758,09.
Zu den rein rechnerischen Fragen ist diese Seite sehr informativ:
https://oeffentlicher-dienst******/.
Ich habe keine Kenntnis, was bei Bürgerarbeit als Vergütung gezahlt wird, vermute aber einfach einmal, dass sich das beim Netto nicht wesentlich von den Zahlen im obigen Beispiel unterscheiden wird, da so etwa ein Single gerade soviel bekommt, dass kein Anspruch auf ergänzendes ALG II mehr besteht.
Finanziell etwas interessanter dürfte es erst werden, wenn man eine höhere Entgeltgruppe für sich reklamieren kann. Das kommt dann auf die Tätigkeit an und kann nicht allgemein beantwortet werden. Die tarifliche Eingruppierung richtet sich nach Eingruppierungs-/Tätigkeitsmerkmalen, bei denen - vereinfacht gesagt - abstrakte Beschreibungen der Anforderungen und Aufgaben einer Entgeltgruppe zugeordnet werden.
Ist es möglich, dass man ähnlich wie bei den Entscheidungen bzgl. P-Konto, erst auf ein Urteil des BGH warten muss, ehe diese Schlagzeilen wirklich Hoffnung machen dürfen?
Vermutlich ja. Zunächst einmal gilt es schon abzuwarten, ob das Potsdamer Verfahren zum Oberverwaltungsgericht und ggf. zum Bundesverwaltungsgericht geht.
Es kann also alles noch dauern. Da hier schon der Punkt "tarifvertragliche Ausschlussfristen" angesprochen wurde: Ich habe keine Kenntnis, wie sich das verhält, wenn sich nachträglich herausstellt, dass man unter einen Tarifvertrag gefallen wäre. Insbesondere also: Reicht die Aufforderung zur Nachzahlung oder muss man zeitnah klagen? Dazu mag sich bitte gegebenenfalls jemand äußern, der auf diesem Gebiet bewandert ist.
Letztlich kann man natürlich auch sagen, man wartet das nicht ab, sondern erhebt beim Arbeitsgericht Klage (die meines Erachtens gegen den/die Firma/Einrichtung/Verband zu richten wäre, bei dem/der die Bürgerarbeit ausgeübt wird/wurde). Zumindest in der ersten Instanz wäre das ja ohne finanzielles Risiko, da es dort keinen Kostenerstattungsanspruch des Gegners hinsichtlich der Prozesskosten gibt und im übrigen Prozesskostenhilfe beantragt werden kann. Das würde ich persönlich aber nicht im Alleingang versuchen, sondern mit Hilfe eines im Arbeits- und Sozialrecht versierten Rechtsanwalts, da es sich um eine noch offene Frage von allgemeiner Bedeutung handelt.
Bedacht werden sollte dann sicherlich auch, ob das wirtschaftlich Sinn machen würde: Wenn die Bürgerarbeit zwischenzeitlich beendet ist und man wieder im ALG II-Bezug ist, bringt eine Nachzahlung ja nichts, wenn diese dann auf das ALG II angerechnet wird.
Eine weitere Frage ist dann möglicherweise die, ob man sich auf der Schiene in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen kann. Die Befristung der Bürgerarbeit hat ja nicht auf einer Befristungsabrede beruht, sondern auf einer zeitlich befristeten Zuweisung zur Bürgerarbeit.