Atlantis
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(Das Bundessozialgericht ) hat im Mai
entschieden, dass bei Erwerbsminderungsrenten mit Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr Rentenabschläge rechtswidrig sind. Was kann ich tun,
wenn auch meine Rente falsch berechnet wurde? Carsten Schuld: Seit 2001 kürzen die Rentenversicherungsträger Erwerbsminderungsrenten
(EMR), wenn der Rentenempfänger jünger als 63 Jahre ist. Für jeden
Monat, den man früher EMR bezieht, beträgt der Rentenabschlag
0,3 Prozent, höchstens aber 10,8 Prozent. Das BSG hat nun festgestellt,
dass diese Praxis rechtswidrig ist, wenn sie Rentenzahlungen
betreffen, die vor dem 60. Lebensjahr geleistetwerden. Ob
Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr verfassungsgemäß sind, musste das BSG nicht entscheiden. Die Rechtslage ist für diese Altersgruppe eine andere: Wer bei Eintritt
der Erwerbsminderung 60 Jahre oder älter ist, kann zwischen
der EMR und der Altersrente für Schwerbehinderte wählen, wobei er bei der Altersrente mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent
in drei Jahren rechnen muss. Deshalb hatten
die Rentenversicherungsträger auch die analogen Abschläge bei der EMR eingeführt. Nach der Entscheidung des BSG können mehrere hun-
derttausend Rentner auf höhere Zahlungen hoffen. Allerdings
haben die Sozialversicherungsträger Urteile des
BSG , die für die Versicherten positivwaren, bisher oft nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt.Teilweise wurden solche
Urteile durch Eingreifen des Gesetzgeberswieder zu Lasten der Versicherten korrigiert.Was tun? Wenn eine EMR nach dem 31. Dezember 2000 mit Abschlägen bewilligtwurde
und der Rentner bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt
war, sollte er einen Antrag auf Überprüfung stellen. Versicherte,
denen eine Erwerbsminderungsrente gerade erst bewilligtwurde,
sollten mit Verweis auf das Urteil innerhalb eines
MonatsWiderspruch einlegen. Die IG Metall hat dazu Musterschreiben
entworfen.
Musterwiderspruch
im Internet unter:
www.igmetall.de Ratgeber & Bildung Rente, Altersteilzeit/
Vorruhestand
entschieden, dass bei Erwerbsminderungsrenten mit Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr Rentenabschläge rechtswidrig sind. Was kann ich tun,
wenn auch meine Rente falsch berechnet wurde? Carsten Schuld: Seit 2001 kürzen die Rentenversicherungsträger Erwerbsminderungsrenten
(EMR), wenn der Rentenempfänger jünger als 63 Jahre ist. Für jeden
Monat, den man früher EMR bezieht, beträgt der Rentenabschlag
0,3 Prozent, höchstens aber 10,8 Prozent. Das BSG hat nun festgestellt,
dass diese Praxis rechtswidrig ist, wenn sie Rentenzahlungen
betreffen, die vor dem 60. Lebensjahr geleistetwerden. Ob
Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr verfassungsgemäß sind, musste das BSG nicht entscheiden. Die Rechtslage ist für diese Altersgruppe eine andere: Wer bei Eintritt
der Erwerbsminderung 60 Jahre oder älter ist, kann zwischen
der EMR und der Altersrente für Schwerbehinderte wählen, wobei er bei der Altersrente mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent
in drei Jahren rechnen muss. Deshalb hatten
die Rentenversicherungsträger auch die analogen Abschläge bei der EMR eingeführt. Nach der Entscheidung des BSG können mehrere hun-
derttausend Rentner auf höhere Zahlungen hoffen. Allerdings
haben die Sozialversicherungsträger Urteile des
BSG , die für die Versicherten positivwaren, bisher oft nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt.Teilweise wurden solche
Urteile durch Eingreifen des Gesetzgeberswieder zu Lasten der Versicherten korrigiert.Was tun? Wenn eine EMR nach dem 31. Dezember 2000 mit Abschlägen bewilligtwurde
und der Rentner bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt
war, sollte er einen Antrag auf Überprüfung stellen. Versicherte,
denen eine Erwerbsminderungsrente gerade erst bewilligtwurde,
sollten mit Verweis auf das Urteil innerhalb eines
MonatsWiderspruch einlegen. Die IG Metall hat dazu Musterschreiben
entworfen.
Musterwiderspruch
im Internet unter:
www.igmetall.de Ratgeber & Bildung Rente, Altersteilzeit/
Vorruhestand