Martin Behrsing
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D/Soziales/Reformen/Armut/Kinder/Justiz/ÜS/BERICHTIGUNG
BSG: Hartz-IV-Leistungen für Kinder womöglich unzureichend
- Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden
+++ Berichtigte Fassung der Übersicht von 11.37 Uhr +++ =
Kassel, 27. Januar (AFP) - Die Hartz-IV-Leistungen für Kinder von heute 211 Euro im Monat sind möglicherweise unzureichend. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel legte am Dienstag zwei Klagen gegen die Höhe der Regelleistung für Kinder dem Bundesverfassungsgericht vor. Der Gesetzgeber habe nicht begründet, warum Kinder lediglich 60 Prozent der Leistung für alleinstehende Erwachsene bekommen, erklärte das BSG zur Begründung. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und das Willkürverbot des Grundgesetzes. (Az: B 14/11b AS
9/07 R und B 14 AS 5/08 R)
Die insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, das so genannte Sozialgeld von 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren decke das Existenzminimum nicht. Das Bundessozialgericht ließ diese Frage in seinem Beschluss ausdrücklich offen.
Der Gesetzgeber hätte aber den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht von jenem der Erwachsenen ableiten dürfen.
Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien. Das Landessozialgericht Darmstadt kritisierte diese Rechtsprechung scharf und legte die Hartz-IV-Leistungen insgesamt im vergangenen Oktober dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
xmw/ul
BSG: Hartz-IV-Leistungen für Kinder womöglich unzureichend
- Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden
+++ Berichtigte Fassung der Übersicht von 11.37 Uhr +++ =
Kassel, 27. Januar (AFP) - Die Hartz-IV-Leistungen für Kinder von heute 211 Euro im Monat sind möglicherweise unzureichend. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel legte am Dienstag zwei Klagen gegen die Höhe der Regelleistung für Kinder dem Bundesverfassungsgericht vor. Der Gesetzgeber habe nicht begründet, warum Kinder lediglich 60 Prozent der Leistung für alleinstehende Erwachsene bekommen, erklärte das BSG zur Begründung. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot und das Willkürverbot des Grundgesetzes. (Az: B 14/11b AS
9/07 R und B 14 AS 5/08 R)
Die insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, das so genannte Sozialgeld von 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren decke das Existenzminimum nicht. Das Bundessozialgericht ließ diese Frage in seinem Beschluss ausdrücklich offen.
Der Gesetzgeber hätte aber den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht von jenem der Erwachsenen ableiten dürfen.
Das BSG hatte in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die Regelleistungen zumindest für Erwachsene ausreichend seien. Das Landessozialgericht Darmstadt kritisierte diese Rechtsprechung scharf und legte die Hartz-IV-Leistungen insgesamt im vergangenen Oktober dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
xmw/ul