Kassel (jur). Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn Hartz-IV-Bezieher sich auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R).
Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gespräch - Recht & Gesetz - JuraForum.de
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