bei dem von Ihnen genannten Artikel wird der § 24 SGB II angeführt. Hier geht es um die "Abweichende Erbringung von Leistungen", § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 3 sag dazu:
"Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für .
3. Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten."
Das SG Osnabrück hat in einem Urteil vom 05.02.2013 (S 33 AS 46/12) entschieden das Kosten für Brillen auf Zuschussbasis übernommen werden müssen. Dieses Urteil bedeutet, dass immer dann, wenn eine Brille vorhanden ist und sie repariert werden muss, dass dann die Reparaturkosten ohne Eigenanteil vom Jobcenter übernommen werden müssen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten "unabweisbaren Bedarf".
Der notwendige Betrag k a n n allerdings auch als Darlehn übernommen werden. In diesem Fall müssten Sie das Darlehen mit 10 % des Regelsatzes monatlich zurückzahlen.
Wie Sie sehen können gibt es zu diesem Thema unterschiedliche Aussagen und Urteile. Wir empfehlen Ihnen rechtzeitig einen Antrag auf Kostenübernahme, mit Kostenvoranschlag, bei Ihrem Jobcenter zu stellen und dessen Entscheidung abzuwarten.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden könnten Sie Widerspruch einzulegen.
Über die Möglichkeit (Sozialamt), mit den § 73 SGB XII eine Brille neu anzuschaffen, können wir keine genaue Aussage treffen. Eventuell ist dies bei Härtefällen möglich, wir gehen aber davon aus, dass das Sozialamt i m m e r auf die Darlehensmöglichkeit beim Jobcenter für SGB II-Empfängern verweist.
Für eventuelle Nachfragen stehen wir gern zur Verfügung.