Diese Auszahlungspflicht innerhalb der Sieben-Tage-Schutzfrist besteht kraft Gesetzes (§ 55
SGB I). Sie ist unabhängig davon, ob eine Kontopfändung vorliegt oder ob das Konto (hoffnungslos) überzogen ist und die Bank eine Rückführung des Dispositionskredits wünscht.
Der Schuldner muss lediglich nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt.
In der Regel geht dies bereits aus dem Kontoauszug hervor (z.B. "FAMKASSE ... KGNR" für Kindergeld). Bei Sozialhilfe oder
ALG II ist ggf. der Leistungsbescheid vorzulegen.
Die Aufwandsentschädigung für sog. 1-Euro-Jobber ist eine Sozialleistung nach § 16 Abs. 3
SGB II (und kein Arbeitseinkommen, obwohl die Auszahlung über die Beschäftigungsstelle erfolgt!) Ggf. muss dies durch die Eingliederungsvereinbarung belegt werden.
++Bei welchem Amtsgericht muss ich das eigentlich machen?
Bei dem Amtsgericht das für deinen Wohnort zuständig ist, oder bei dem Gericht, welches die Pfändung veranlasst hat.
++Und wie schnell kann man mit der Freistellung rechnen ???
Und was ist mit dieser 14 Tage-Frist? Gilt die ab dem Eintreffen des Gehalts, oder bezieht sie sich auf das Inkrafttreten der Pfändung ???
Reicht es, wenn der Antrag auf Freistellung innerhalb der 14 Tage beim Amtsgericht eingeht, oder muss das Geld innerhalb der 14 Tage (nach Freistellung,etc.) dann schon vom Konto verschwunden sein ??? Muss ich denn eigentlich rechtlich gesehen auf jeden Fall an mein Geld kommen, auch wenn das Konto aufgelöst,.... wird !?!? ++
Ja das müssen Sie...weiteres siehe oben.
+Und wie sieht es eigentlich mit der Problematik aus, dass Cortal Consors jetzt ja eigentlich alle Konten mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat? +
Zu Ihrer Bank am Ort gehen und ein Girokonto auf Guthabensbasis beantragen (o Konto)
Dort dann in Zukunft das Geld gehen lassen. Natürlich die auszahlende stelle informieren.