Bitte um Überprüfung des neuen Arbeitsvertrages.

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DerWahreKrieger

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Hallo an alle!

Wie der Titel schon sagt geht es um meinen neuen Arbeitsvertrag bei einer Tankstelle.

Dieser beginnt zum 01.04.18 und da sind mir einige Punkte aufgefallen die Fragwürdig sein könnten, ich mir aber nicht sicher bin, vielleicht gibt es ja jemand der sich mehr auskennt. Unterschrieben wurde noch nichts.

1. Punkt wäre Zuschläge für Samstag, Sonn und Feiertäge. Wenn ich mich nicht täuscht sind Tankstellen dazu nicht verpflichtet korrigiert mich wenn ich falsch liege.

2. Kündigungsfristen sind mir rechtlich bekannt jedoch reicht diese Formulierung so im Arbeitsvertrag aus?

3. In Punkt 6. des Arbeitsvertrages steht drin, Schadensersatzansprüche die der Arbeitnehmer durch Dritte erwirkt hat werden bis zur Höhe der Beiträge an den Arbeitgeber abgetreten.

4. Auch der Punkt (1) kann nach Bedarf auch andere Arbeiten übernehmen? Was kann das sein Holz hacken oder ähnliches? :icon_kinn:

Vielleicht findet jemand noch weitere Punkte die Fragwürdig sind. Freue mich schon mal auf eure Antworten und vielen Dank im voraus!
 

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Solanus

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

....
1. Punkt wäre Zuschläge für Samstag, Sonn und Feiertäge. Wenn ich mich nicht täuscht sind Tankstellen dazu nicht verpflichtet korrigiert mich wenn ich falsch liege.

Nach-/Sonn- und Feiertagszuschläge von je 25% sind lt. Gesetz und Urteil verpflichtend Da gibt es auch exakte Zeiten in denen dies gezahlt werden muss.

goggle "Nachtzuschläge"

2. Kündigungsfristen sind mir rechtlich bekannt jedoch reicht diese Formulierung so im Arbeitsvertrag aus?

Jeder Arbeitgeber kann mit seinem Arbeitnehmer die Fristen frei aushandeln, es darf nur keine Schlechterstellung wie im Gesetz erfolgen. Der Bezug auf das Gesetz ist so legitim, nicht unbedingt freundlich, aber legitim.

3. In Punkt 6. des Arbeitsvertrages steht drin, Schadensersatzansprüche die der Arbeitnehmer durch Dritte erwirkt hat werden bis zur Höhe der Beiträge an den Arbeitgeber abgetreten.

Das bewirkt nur, wenn Du zum Beispiel in Deiner Freizeit einen Autounfall hast, kannst DU dem Verursacher Verdienstausfall in Haftung stellen. Dein AG erhebt nun auf den Anteil der seinem Lohn entspricht, den er Dir zahlt, ohne dass DU arbeiten kannst, Anspruch.

Auch ganz normales Prozedere, habe ich selbst auch schon gehabt.

4. Auch der Punkt (1) kann nach Bedarf auch andere Arbeiten übernehmen? Was kann das sein Holz hacken oder ähnliches? :icon_kinn:

Ganz normaler Passus, findest Du in jedem AV . Das Gesetz sagt dazu, Dein AG darf Dich auch zu anderen Arbeiten einsetzen, solange Deine Qualifikation stimmt und du den gleichen Lohn erhältst. (sinngemäß)
 

DerWahreKrieger

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

Ok vielen Dank Solanus! Wegen Nachtarbeit ist nix im Vertrag verankert.

Es wurde nur mündlich geäussert das diese ab und an mal stattfindet.

Fällt noch jemand was auf?
 
Z

ZarMod

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

Nach-/Sonn- und Feiertagszuschläge von je 25% sind lt. Gesetz und Urteil verpflichtend
Da gibt es auch exakte Zeiten in denen dies gezahlt werden muss.
Was mich aber stutzig macht, daß diese Zuschläge in der Entgeltklausel garnicht auftauchen.
Also ist davon auzugehen, daß die Zuschläge in dem angegebenen Bruttobetrag mit einbezogen sind.
Müßte man jetzt ausrechnen. Also die zwei WE Schichten per Monat und die Stunden der Spätschichten.
Dazu bräuchte es aber einen Schichtplan oder zumindest eine definierte Anzahl an zu leistenden zugeordneten Schichten.

Für 40h Schichtarbeit ist es tatsächlich ein Hungerlohn ...
Es wurde nur mündlich geäussert das diese ab und an mal stattfindet.
Es liegt an Dir, das zu begenzen. Denn was nicht definiert ist, wird beliebig ausgeweitet.
Je bestimmter ein AV , umso begrenzter die Ausdehnung des Weisungsrechtes.
Ist der Vertrag erst einmal geschlossen, kommst Du so einfach nicht wieder raus.
Ich selbst würde das schon aus purer Angst um mein Leben nicht machen.
Das Risiko, überfallen zu werden ist einfach zu hoch. Für diese Almosen schon garnicht.
 

DerWahreKrieger

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Ok danke dir Zeitkind. Das mit der Nachverhandlung hab ich mir auch so gedacht.

Das dies auch ein Hungerlohn ist mir ebenfals bekannt, hatte auch
Jobs da war noch weniger Lohn drin.

Ich werd es morgen mal ansprechen, entweder man lässt sich darauf ein oder nicht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
1. Punkt wäre Zuschläge für Samstag, Sonn und Feiertäge. Wenn ich mich nicht täuscht sind Tankstellen dazu nicht verpflichtet korrigiert mich wenn ich falsch liege.
Nachtzulagen stehen dir theoretisch zu, in der Praxis werden die laut deinem AV (Punkt 2 - Schichtdienst) aber nicht fällig, vgl. § 2 Abs. 3+4 ArbZG.
Richtige Nachtschichten scheint es da nicht zu geben, für die meisten Tankstellen dürfte das auch betriebswirtschaftlich unrentabel sein.
Auf Zulagen für Sonn- und Feiertage besteht kein Anspruch, dafür aber Anspruch auf einen Ersatzruhetag, siehe § 11 ArbZG.
https://www.lohn-info.de/zuschlag.html
2. Kündigungsfristen sind mir rechtlich bekannt jedoch reicht diese Formulierung so im Arbeitsvertrag aus?
Ja, das reicht.
3. In Punkt 6. des Arbeitsvertrages steht drin, Schadensersatzansprüche die der Arbeitnehmer durch Dritte erwirkt hat werden bis zur Höhe der Beiträge an den Arbeitgeber abgetreten.

4. Auch der Punkt (1) kann nach Bedarf auch andere Arbeiten übernehmen? Was kann das sein Holz hacken oder ähnliches? :icon_kinn:
zu Beidem siehe #2 von @Solanus, werd ich jetzt nicht wiederholen. :wink:
Wobei Holz hacken an einer Tanke wohl eher selten anfallen dürfte ... :icon_hihi:
Höchstens als Brennstoff für alte Dampfwagen.


Rechtswidrige Inhalte hab ich in dem Vertrag nicht gesehen.
Einige Grammatikfehler sind mir noch aufgefallen, aber die sind rechtlich nicht relevant.
 

Hannes63

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

Ok vielen Dank Solanus! Wegen Nachtarbeit ist nix im Vertrag verankert.

Es wurde nur mündlich geäussert das diese ab und an mal stattfindet.

Dann kannst du den Vertrag aber nicht unterschreiben, denn dort steht drin das es keine mündlichen Nebenabreden gibt.
 

Fairina

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Ein von irgendwo aus dem Net zusammen geschusterter AV , der einen bösen Fehler enthält: Abschnitt 5 mit dem Wörtchen "unverzüglich". Das bedeutet überspitzt ausgelegt, du erkrankst und hast in der selben Minute das deinem AG zu melden, die AU abzugeben und ähnlichen Mist. Das würde ich so nicht unterschreiben.
Bei 6 würde ich mal fragen, ob er bei einem Wegeunfall auch die Zahlungen der BG an dich abtritt. (Wenn ich böse wäre) Da würde ich mal googeln ob das so richtig ist. Denn im Ernstfall kann es z. B. bedeuten, daß du keinen Fußball mehr spielen darfst.

Auch bei 2 kann der AG ganz schön drehen wie es ihm gerade passt.
Das sind meine zusätzlichen Anmerkungen zu dem was bereits geschrieben wurde.
 

DerWahreKrieger

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Vielen Dank an den rest der sich noch eingebracht hat. Ich werde das nochmal eindringlich prüfen, und dann wird man weitersehen.
 

DerWahreKrieger

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

Dann kannst du den Vertrag aber nicht unterschreiben, denn dort steht drin das es keine mündlichen Nebenabreden gibt.

Aber Hannes eine Frage dazu? Wenn der AV unterschrieben wurde, und es keine Nebenabreden laut diesem Av gibt? Wäre es doch dann rechtswidrig mich einfach in eine Nachtschicht zu stecken oder? Steht ja nichts im Arbeitsvertrag drin das es laut Schichten eine Nachtschicht gibt.
 

erwerbsuchend

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

Wenn der AV unterschrieben wurde, und es keine Nebenabreden laut diesem Av gibt?

Sobald der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben wurde, sind beide Seiten an diesen gebunden.

Wenn danach eine Seite den Vertrag ändern möchte, muss sie eine Änderungskündigung aussprechen.

Wäre es doch dann rechtswidrig mich einfach in eine Nachtschicht zu stecken oder? Steht ja nichts im Arbeitsvertrag drin das es laut Schichten eine Nachtschicht gibt.

Bei deinen Arbeitszeiten hat sich dein AG mehrere Optionen offen gelassen. Er schreibt, dass es zum gegenwärtigem Zeitpunkt die im AV genannten Schichten gibt, und, dass er sich auf das allgemeine Dispositionsrecht des AG beruft, dass er jederzeit deine Arbeitszeiten ändern kann.
 

DerWahreKrieger

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AW: Bitte um überprüfung des neuen Arbeitsvertrages dringend!

Sobald der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben wurde, sind beide Seiten an diesen gebunden.

Wenn danach eine Seite den Vertrag ändern möchte, muss sie eine Änderungskündigung aussprechen.



Bei deinen Arbeitszeiten hat sich dein AG mehrere Optionen offen gelassen. Er schreibt, dass es zum gegenwärtigem Zeitpunkt die im AV genannten Schichten gibt, und, dass er sich auf das allgemeine Dispositionsrecht des AG beruft, dass er jederzeit deine Arbeitszeiten ändern kann.

Ok ich verstehe hab vielen Dank für die Info das hilft mir sehr an den rest ebenfalls nochmal vielen lieben Dank für die Mühe.
 

DerWahreKrieger

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Ein von irgendwo aus dem Net zusammen geschusterter AV , der einen bösen Fehler enthält: Abschnitt 5 mit dem Wörtchen "unverzüglich". Das bedeutet überspitzt ausgelegt, du erkrankst und hast in der selben Minute das deinem AG zu melden, die AU abzugeben und ähnlichen Mist. Das würde ich so nicht unterschreiben.
Bei 6 würde ich mal fragen, ob er bei einem Wegeunfall auch die Zahlungen der BG an dich abtritt. (Wenn ich böse wäre) Da würde ich mal googeln ob das so richtig ist. Denn im Ernstfall kann es z. B. bedeuten, daß du keinen Fußball mehr spielen darfst.

Auch bei 2 kann der AG ganz schön drehen wie es ihm gerade passt.
Das sind meine zusätzlichen Anmerkungen zu dem was bereits geschrieben wurde.

Habe mich mal kundig gemacht in Punkto abgabe der Krankmeldung, das Wort unverzüglich besagt laut Gesetzgeber nur das man unverzüglich über die Krankheit informieren soll, dies kann per Telefonanruf erfolgen.

Bei der Abgabe der Krankmeldung zählen immernoch eine Frist von 3 Tagen spätestens 4 Tage sollte die Krankheit länger andauern. Die Abgabe kann persönlich oder per Post erfolgen.

Ich denke das muss der AG in dem AV klarer definieren und nicht so wischi waschi.

Wegen Punkt 6, was ist damit genau gemeint? Ist der Arbeitsweg nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geregelt? Hier eine kleine definition.

Voraussetzung für Leistungen aus der Unfallversicherung
Um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten zu können, muss ein Arbeitsunfall vorliegen, der folgende Kriterien erfüllt: Der Verunfallte ist in einer gesetzlichen Unfallversicherung versichert und erlitt den Unfall im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit als alleinige oder wesentliche Unfallursache anzusehen ist, aber zumindest muss sie mitursächlich sein.

Der Versicherungsschutz bei Arbeitnehmern ist insofern generell gegeben, da sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie lange sie bereits im betreffenden Betrieb beschäftigt sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VII wird ein Unfall wie folgt definiert: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Diese von außen einwirkenden Ereignisse können beispielshalber herabstürzende Gegenstände oder Stromschläge sein. Ebenfalls müssen die Handlungen unfreiwillig auf den Verunfallten eingewirkt haben; wollte dieser sich hingegen selbst verletzen, liegt keine Unfreiwilligkeit vor.

Innere Erkrankungen oder plötzlich auftretende Beschwerden, wie zum Beispiel ein Herzinfarkt, zählen nicht zu Unfällen. Ausnahmen bestehen allerdings in jenen Fällen, in denen ein Herzinfarkt als Folge von psychischer oder physischer Überanstrengung eintritt.

Doch nicht jeder Unfall, der während der Arbeitszeit geschieht, ist automatisch ein Arbeitsunfall. Benutzt ein Arbeitnehmer betriebseigene Geräte zu privaten Zwecken und verunfallt dabei, so ist dies nicht als Arbeitsunfall zu werten – unerheblich, ob dieses Unfallereignis während oder außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit geschieht. Im umgekehrten Fall ist ein Unfall aber als Arbeitsunfall anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer während seiner versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz ein kurzes Privatgespräch führt.

Toilettengänge sind versichert; ebenso der Weg zu Kantine oder zum Mittagessen außerhalb des Betriebsgeländes. Anders hingegen ist die Regelung bei innerbetrieblichen Essens- und Trinkpausen, auch wenn diese in betriebseigenen Kantinen stattfinden: in dieser Zeit sind die Arbeitnehmer in der Regel nicht versichert, außer wenn die Nahrungsaufnahme notwendig für die Erhaltung der Arbeitskraft ist [SG Heilbronn, 26.03.2012, S 5 U 1444/11].

Ein Unfall, der sich während einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet hat, ist als Arbeitsunfall anzusehen, da eine Weihnachtsfeier so lange als „Dienst“ gewertet wird, bis der Chef geht [SG Frankfurt am Main, 24.01.2006, S 10 U 2623/03].

Hat ein Arbeitnehmer einen Unfall, weil er unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stand, ist die schwere des Rausches zu berücksichtigen: ist er dermaßen benebelt, dass er nicht mehr dazu fähig ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, entfällt der Versicherungsschutz. Ist er hingegen nur so weit von den Rauschmitteln beeinflusst, dass er durchaus noch eine ernstliche Arbeitsleistung erbringen könnte, besteht Versicherungsschutz.



Wann liegt ein Wegeunfall vor?
Wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von Zuhause zu seiner Arbeit (oder umgekehrt) einen Unfall hat, so wird dieser als „Wegeunfall“ bezeichnet und muss es muss eine Unfallanzeige stattfinden. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert: „Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Auch bei Wegeunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wobei zu beachten ist, dass der durch diese geschützte Weg mit dem Durchschreiten der Haustür beginnt und mit dem Erreichen der Arbeitsstätte endet. Demnach ist ein Unfall innerhalb des Wohnhauses nicht als Wegeunfall zu werten, da dieses sich nicht in dem geschützten Bereich befindet.

Der Arbeitnehmer ist zwar nicht dazu verpflichtet, einen bestimmten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu wählen (dies schließt auch ein, dass er nicht den kürzesten oder schnellsten Weg nehmen muss), aber er darf auf diesem Weg keine privaten Tätigkeiten verrichten. Als „private Tätigkeiten“ sind Privateinkäufe und Arztbesuche anzusehen. Dieses Abweichen vom üblichen Arbeitsweg wird als „Abweg“ bezeichnet. Während sich der Arbeitnehmer auf einem solchen befindet, besitzt er keinen Versicherungsschutz: dieser endete in dem Moment, als er seinen üblichen Arbeitsweg verlassen hat und tritt erst wieder in Kraft, wenn er auf diesen Weg zurückkehrt.

Auch Umwege können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Diese liegen immer dann vor, wenn der Arbeitsweg aus familiären Gründen nicht unerheblich verlängert worden ist.

In dem Moment, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg den Straßenraum verlässt und ein Gebäude beziehungsweise ein Grundstück betritt, endet sein Versicherungsschutz und beginnt erst wieder, wenn er erneut den Straßenraum erreicht. Geht er in ein Postamt, um sich dort eine Briefmarke zu kaufen, tritt der Fall der Unterbrechung ein und er ist für diesen Zeitraum nicht versichert. Sonderfälle bestehen allerdings, wenn der Arbeitnehmer wegen massiver, plötzlich eingetretener Kopfschmerzen schnell in eine Apotheke geht

Bitte beachten: erledigt ein Arbeitnehmer private Angelegenheiten auf dem direkten Arbeitsweg (einen Brief in einen Postkasten werfen, der auf seinem Weg liegt), so ist dies weder als Ab- noch als Umweg noch als Unterbrechung zu werten. Dementsprechend bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Zu differenzieren sind hiervon Unfälle, die auf Dienstreisen oder auf Betriebswegen geschehen: sie sind der Arbeitsleistung zuzuordnen und gelten deshalb als Arbeitsunfälle.



Bei Punkt 2 den du angesprochen hast, dass der Ag ganz schön drehen kann wie ihm beliebt.

Nun ja was soll ich dazu sagen, geregelt ist eine 6 Tage woche. Ruhezeiten sind einzuhalten.

Es stimmt er hat da etwas Spielraum aber was will er groß drehn?Eeine Schicht die 6 stunden geht kann er vielleicht auf 8 - 10 hochschrauben, bei einer 40 stunden Woche müsste er die Stunden runterfahren. ob das der Realität entspricht das wird man sehen. Im zweifelsfall gibt es dann eben den gelben Schein :)
 
Zuletzt bearbeitet:

Fairina

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Du hast es richtig erfasst. Dieses "unverzüglich" kann im Fall des Falles sonst zu einem Bumerang werden für dich.

Genau auch das meinte ich mit Wegeunfall, Arbeitsunfall usw. usf. Der AG nimmt sich hier ein wenig wichtig. So generell kann er das nicht meinen mit seiner vorsorglichen Abtretung. Und im Zweifelsfall könnte dies eben auch für Unfälle im Privatleben bedeuten wie eben beim Fußballspielen, Crossroadfahren, Skifahren usw. Da will er allen Schadenersatz einbringen, doch das geht zu weit. Etwas anderes wäre es, wenn er dir das vertraglich verbieten würde und du es trotzdem machen würdest und dann ein Unfall passiert. Normalerweise gehören Freizeitaktivitäten zum Lebensrisiko. Ich stelle mir gerade vor, deine Frau hätte einen Eimer hingestellt während du auf der Leiter stehst und dann fällst du um, brichst dir dein Bein im Eimer und dein AG will Schadenersatz haben. Du sollst also auf dein Risiko hin deine Freunde im obigen Fall oder deine Ehefrau verklagen. Merkst du worauf ich hinaus will? Das würde ich also nicht unterschreiben.

Zum Thema Arbeitszeit und Direktionsrecht hat erwerbssuchend richtig geantwortet.

Ich frage mich wo man als AG so einen AV herbekommt. Die AV die ich mit meinen AN oder MA schloss waren relativ kurz weil das Meiste gesetzlich geregelt ist und sie waren fair. Mit solchen spitzfindigen Regelungen wie sie dein AG heraus holt, da sind immer Probleme verbunden und zwar für beide Seiten.
 

DerWahreKrieger

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Bei 6 würde ich mal fragen, ob er bei einem Wegeunfall auch die Zahlungen der BG an dich abtritt. (Wenn ich böse wäre) Da würde ich mal googeln ob das so richtig ist. Denn im Ernstfall kann es z. B. bedeuten, daß du keinen Fußball mehr spielen darfst.

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Du hast es richtig erfasst. Dieses "unverzüglich" kann im Fall des Falles sonst zu einem Bumerang werden für dich.

Genau auch das meinte ich mit Wegeunfall, Arbeitsunfall usw. usf. Der AG nimmt sich hier ein wenig wichtig. So generell kann er das nicht meinen mit seiner vorsorglichen Abtretung. Und im Zweifelsfall könnte dies eben auch für Unfälle im Privatleben bedeuten wie eben beim Fußballspielen, Crossroadfahren, Skifahren usw. Da will er allen Schadenersatz einbringen, doch das geht zu weit. Etwas anderes wäre es, wenn er dir das vertraglich verbieten würde und du es trotzdem machen würdest und dann ein Unfall passiert. Normalerweise gehören Freizeitaktivitäten zum Lebensrisiko. Ich stelle mir gerade vor, deine Frau hätte einen Eimer hingestellt während du auf der Leiter stehst und dann fällst du um, brichst dir dein Bein im Eimer und dein AG will Schadenersatz haben. Du sollst also auf dein Risiko hin deine Freunde im obigen Fall oder deine Ehefrau verklagen. Merkst du worauf ich hinaus will? Das würde ich also nicht unterschreiben.

Zum Thema Arbeitszeit und Direktionsrecht hat erwerbssuchend richtig geantwortet.

Ich frage mich wo man als AG so einen AV herbekommt. Die AV die ich mit meinen AN oder MA schloss waren relativ kurz weil das Meiste gesetzlich geregelt ist und sie waren fair. Mit solchen spitzfindigen Regelungen wie sie dein AG heraus holt, da sind immer Probleme verbunden und zwar für beide Seiten.

Ja ich weiss auf was du hinaus willst. Habe es nun verstanden.

Jedoch zu Punkt 6 nochmal muss ich glaube ich feststellen das es gesetzlich verankert ist, leider wäre er da im Recht.

Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__6.html

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Im Prinzip ist es Irrelevant da es gesetzlich verankert ist, aber vermutlich wollte er auf seine 2 Seiten im AV kommen :icon_hihi:
 
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Maximus Decimus

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Ich würde die Anzahl der Urlaubstage nochmal ansprechen. Denn 26 Tage bei einer 6 Tage Woche ist nicht soviel. Umgerechnet sind das 4 Wochen und 2 Tage. Würde man von einer 5 Tage Woche mit 30 Urlaubstagen ausgehen müsstest du schon 36 Tage Urlaub haben.
 

erwerbsuchend

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Würde man von einer 5 Tage Woche mit 30 Urlaubstagen ausgehen müsstest du schon 36 Tage Urlaub haben.

Was ist die Grundlage für diese Forderung? Sofern kein Tarifvertrag vorliegt, gilt die gesetzliche Regelung aus dem BUrlG. Dort steht in § 3 (1) BUrlG, dass man einen Mindestanspruch von 24 Werktagen Urlaub hat.
 

Fairina

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Maximus Decimus

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Dem muss ich auch zustimmen. Das habe ich auch gelesen :popcorn:
Ja 24 Tage bei einer 6 Tage Woche. Demnach muss der TE bei einreichen von Urlaub von einer Woche insgesamt 6 Tage Urlaub nehmen. Ich finde das einfach wenig und würde versuchen mehr Urlaubstage rauszusuchen.
Es gibt keine Grundlage, einfach Verbesserung der Konditionen.
 

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Ja 24 Tage bei einer 6 Tage Woche. Demnach muss der TE bei einreichen von Urlaub von einer Woche insgesamt 6 Tage Urlaub nehmen. Ich finde das einfach wenig und würde versuchen mehr Urlaubstage rauszusuchen.
Es gibt keine Grundlage, einfach Verbesserung der Konditionen.

Ein Versuch wäre es wert. Vielen Dank
 

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Anbei wollt ich euch nur wissen lassen wie das ganze mit meinem Arbeitsvertrag ausging.

Habe gestern all meine Forderungen die auch hier im Forum genannt wurden per email und fax an den potentiellen AG gesendet.

Heute morgen kam dann die Antwort, haha ich musste soo lachen denn der Fisch stinkt vom Kopfe her.

Die Antwort fand ich sehr unseriös war kurz und knapp und hatte folgenden Wortlaut: Hallo Herr... wir verzichten auf Ihre mitarbeit! MFG

An dieser Reaktion sieht man ja das was richtig faul war im AV . Ich möchte mich nochmal bei allen für die Mühe bedanken. Und sage mal bis zum nächsten AV :icon_hihi:
 
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