Ein von irgendwo aus dem Net zusammen geschusterter AV , der einen bösen Fehler enthält: Abschnitt 5 mit dem Wörtchen "unverzüglich". Das bedeutet überspitzt ausgelegt, du erkrankst und hast in der selben Minute das deinem AG zu melden, die AU abzugeben und ähnlichen Mist. Das würde ich so nicht unterschreiben.
Bei 6 würde ich mal fragen, ob er bei einem Wegeunfall auch die Zahlungen der BG an dich abtritt. (Wenn ich böse wäre) Da würde ich mal googeln ob das so richtig ist. Denn im Ernstfall kann es z. B. bedeuten, daß du keinen Fußball mehr spielen darfst.
Auch bei 2 kann der AG ganz schön drehen wie es ihm gerade passt.
Das sind meine zusätzlichen Anmerkungen zu dem was bereits geschrieben wurde.
Habe mich mal kundig gemacht in Punkto abgabe der Krankmeldung, das Wort unverzüglich besagt laut Gesetzgeber nur das man unverzüglich über die Krankheit informieren soll, dies kann per Telefonanruf erfolgen.
Bei der Abgabe der Krankmeldung zählen immernoch eine Frist von 3 Tagen spätestens 4 Tage sollte die Krankheit länger andauern. Die Abgabe kann persönlich oder per Post erfolgen.
Ich denke das muss der
AG in dem
AV klarer definieren und nicht so wischi waschi.
Wegen Punkt 6, was ist damit genau gemeint? Ist der Arbeitsweg nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geregelt? Hier eine kleine definition.
Voraussetzung für Leistungen aus der Unfallversicherung
Um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten zu können, muss ein Arbeitsunfall vorliegen, der folgende Kriterien erfüllt: Der Verunfallte ist in einer gesetzlichen Unfallversicherung versichert und erlitt den Unfall im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit als alleinige oder wesentliche Unfallursache anzusehen ist, aber zumindest muss sie mitursächlich sein.
Der Versicherungsschutz bei Arbeitnehmern ist insofern generell gegeben, da sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wie lange sie bereits im betreffenden Betrieb beschäftigt sind.
Gemäß § 3 Abs. 1
SGB VII wird ein Unfall wie folgt definiert: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Diese von außen einwirkenden Ereignisse können beispielshalber herabstürzende Gegenstände oder Stromschläge sein. Ebenfalls müssen die Handlungen unfreiwillig auf den Verunfallten eingewirkt haben; wollte dieser sich hingegen selbst verletzen, liegt keine Unfreiwilligkeit vor.
Innere Erkrankungen oder plötzlich auftretende Beschwerden, wie zum Beispiel ein Herzinfarkt, zählen nicht zu Unfällen. Ausnahmen bestehen allerdings in jenen Fällen, in denen ein Herzinfarkt als Folge von psychischer oder physischer Überanstrengung eintritt.
Doch nicht jeder Unfall, der während der Arbeitszeit geschieht, ist automatisch ein Arbeitsunfall. Benutzt ein Arbeitnehmer betriebseigene Geräte zu privaten Zwecken und verunfallt dabei, so ist dies nicht als Arbeitsunfall zu werten – unerheblich, ob dieses Unfallereignis während oder außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit geschieht. Im umgekehrten Fall ist ein Unfall aber als Arbeitsunfall anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer während seiner versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz ein kurzes Privatgespräch führt.
Toilettengänge sind versichert; ebenso der Weg zu Kantine oder zum Mittagessen außerhalb des Betriebsgeländes. Anders hingegen ist die Regelung bei innerbetrieblichen Essens- und Trinkpausen, auch wenn diese in betriebseigenen Kantinen stattfinden: in dieser Zeit sind die Arbeitnehmer in der Regel nicht versichert, außer wenn die Nahrungsaufnahme notwendig für die Erhaltung der Arbeitskraft ist [
SG Heilbronn, 26.03.2012, S 5 U 1444/11].
Ein Unfall, der sich während einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet hat, ist als Arbeitsunfall anzusehen, da eine Weihnachtsfeier so lange als „Dienst“ gewertet wird, bis der Chef geht [
SG Frankfurt am Main, 24.01.2006, S 10 U 2623/03].
Hat ein Arbeitnehmer einen Unfall, weil er unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln (Alkohol, Drogen, Medikamenten) stand, ist die schwere des Rausches zu berücksichtigen: ist er dermaßen benebelt, dass er nicht mehr dazu fähig ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, entfällt der Versicherungsschutz. Ist er hingegen nur so weit von den Rauschmitteln beeinflusst, dass er durchaus noch eine ernstliche Arbeitsleistung erbringen könnte, besteht Versicherungsschutz.
Wann liegt ein Wegeunfall vor?
Wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von Zuhause zu seiner Arbeit (oder umgekehrt) einen Unfall hat, so wird dieser als „Wegeunfall“ bezeichnet und muss es muss eine Unfallanzeige stattfinden. Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt und gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB VII versichert: „Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Auch bei Wegeunfällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, wobei zu beachten ist, dass der durch diese geschützte Weg mit dem Durchschreiten der Haustür beginnt und mit dem Erreichen der Arbeitsstätte endet. Demnach ist ein Unfall innerhalb des Wohnhauses nicht als Wegeunfall zu werten, da dieses sich nicht in dem geschützten Bereich befindet.
Der Arbeitnehmer ist zwar nicht dazu verpflichtet, einen bestimmten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu wählen (dies schließt auch ein, dass er nicht den kürzesten oder schnellsten Weg nehmen muss), aber er darf auf diesem Weg keine privaten Tätigkeiten verrichten. Als „private Tätigkeiten“ sind Privateinkäufe und Arztbesuche anzusehen. Dieses Abweichen vom üblichen Arbeitsweg wird als „Abweg“ bezeichnet. Während sich der Arbeitnehmer auf einem solchen befindet, besitzt er keinen Versicherungsschutz: dieser endete in dem Moment, als er seinen üblichen Arbeitsweg verlassen hat und tritt erst wieder in Kraft, wenn er auf diesen Weg zurückkehrt.
Auch Umwege können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Diese liegen immer dann vor, wenn der Arbeitsweg aus familiären Gründen nicht unerheblich verlängert worden ist.
In dem Moment, in dem ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg den Straßenraum verlässt und ein Gebäude beziehungsweise ein Grundstück betritt, endet sein Versicherungsschutz und beginnt erst wieder, wenn er erneut den Straßenraum erreicht. Geht er in ein Postamt, um sich dort eine Briefmarke zu kaufen, tritt der Fall der Unterbrechung ein und er ist für diesen Zeitraum nicht versichert. Sonderfälle bestehen allerdings, wenn der Arbeitnehmer wegen massiver, plötzlich eingetretener Kopfschmerzen schnell in eine Apotheke geht
Bitte beachten: erledigt ein Arbeitnehmer private Angelegenheiten auf dem direkten Arbeitsweg (einen Brief in einen Postkasten werfen, der auf seinem Weg liegt), so ist dies weder als Ab- noch als Umweg noch als Unterbrechung zu werten. Dementsprechend bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Zu differenzieren sind hiervon Unfälle, die auf Dienstreisen oder auf Betriebswegen geschehen: sie sind der Arbeitsleistung zuzuordnen und gelten deshalb als Arbeitsunfälle.
Bei Punkt 2 den du angesprochen hast, dass der Ag ganz schön drehen kann wie ihm beliebt.
Nun ja was soll ich dazu sagen, geregelt ist eine 6 Tage woche. Ruhezeiten sind einzuhalten.
Es stimmt er hat da etwas Spielraum aber was will er groß drehn?Eeine Schicht die 6 stunden geht kann er vielleicht auf 8 - 10 hochschrauben, bei einer 40 stunden Woche müsste er die Stunden runterfahren. ob das der Realität entspricht das wird man sehen. Im zweifelsfall gibt es dann eben den gelben Schein
