Bitte um Prüfung der EGV vom 04.06.2018

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Wallie

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Hallo,

Meine Freundin hatte letztens mal wieder einen Termin beim JC . Dieses Mal wieder mit einem neuen SB . Dieser wollte dann auch direkt eine neue EGV festlegen. Die EGV wurde nicht unterschrieben und zur Prüfung mitgenommen. Sie hat die 14 Tage Prüfungszeit bekommen.

Ich bitte euch, die EGV auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Liebe Grüße
 

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ZarMod

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Ich bitte euch, die EGV auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Mich wundert, daß Du nicht aus Deinen eigenen Erfahrungen lernst.
Denn dieser EGV -Entwurf gleicht in Form und Inhalt dem aus ► diesem Thema.
Auch haben Mitleser & Helfer durchaus Interesse an einer Rückmeldung, um an Erfahrungen teilzuhaben.
Mit ein wenig Eigeninitiative könntest Du Inhalt und Form des Entwurfes selber prüfen.

Eingliederungsvereinbarung (EGV) vs. Verwaltungsakt (VA)
Gerichtliche Entscheidungen nach Thema sortiert.
  • Die Bewerbungskostenerstattung ist zu unbestimmt.
  • Stichtage zur Vorlage von Bewerbungsnachweisen sind nicht zulässig.
    (Siehe dazu den Beschluss des LSG Bayern Az. L 11 B 948/08 AS ER v. 18.11.2008)
  • Wer übernimmt für die Vorlage überhaupt die Kosten?
 

Wallie

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Zeitkind:
Du hast natürlich Recht, dass ich mittlerweile solche Sachen auch selber prüfen können sollte. Ich frage dennoch lieber nochmal zur Sicherheit im Forum nach. Wenn dies ein Problem ist, werde ich in Zukunft versuchen zu vermeiden, "doppelte" Beiträge zu erstellen.

Frank71:
Wenn die RFB fehlt, kann man ja nicht sanktioniert werden, wenn man sich nicht an die EGV hält, richtig? Hoffentlich fehlt die RFB dann auch beim VA .
 

CuiBono

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In der kommenden EGV -VA wird die RFB ziemlich sicher nicht fehlen, warum die so oft in EGV ´s fehlt ist mir ohnehin ein Rästel, ich nehme an diese wird per Häckchen in der EDV hinzugefügt, und da die EGV ´s meistens live noch während des Gespräches mit dem "Kunden" erstellt werden, ist der SB ohnehin oftmals überfordert (sieht man oft hier in anderen EGV ´s wo sinnfreie Sätze mitten in vorhandene Satzbausteine eingebaut werden), und wird dies wohl einfach in seinem Anpassungs- u. Veränderungswahn vergessen, anders kann ich mir das nicht erklären.

Man könnte jetzt natürlich eigenständig Gegenvorschläge/Änderungswünsche unterbreiten, mit folgenden Vor-/Nach-teilen:

Vorteile:
- Man zeigt sich verhandlungsbereit.
- Man erhält mit Glück eine neue EGV mit der man selbst und der SB leben kann.

Nachteile:
- Bei der neuen EGV wird die RFB evtl. (höchstwahrscheinlich) nicht vergessen.
- in der EGV vorhandene Fallstricke (zu Lasten des JC ) werden vom SB korrigiert nachdem man ihn via Gegenvorschläge freundlichst darauf hingewiesen hat.


Im Zweifel würde ich es evtl. einfach darauf ankommen lassen und nicht reagieren und den VA abwarten, alleine mit der "Stichtageregelung" (sofern die im anschließenden VA identisch vorhanden ist, was sie eigentlich muss, da sich das letzte EGV Angebot vom darauaffolgenden EGV -VA nicht nennenswert im Inhalt unterscheiden darf) sollte es nahzu sicher sein, dem VA im Nachhinein erfolgreich widersprechen zu können.


Wahrscheinlich würde ich jedoch einen Mittelweg gehen und schriftlich nachweisbar ein paar lapidare Änderungswünsche einreichen, z.B. wie folgt:

Statt:
"Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten um sozialversicherungspflichtige Anstellungen durch Übernahme von Kosten für schriftliche nachgewiesene Bewerbungen. Bewerbungskosten werden mit einer Pauschale in Höhe von 5 Euro je schriftlicher nachgewiesener Bewerbung aus dem Vermittlungsbudget gem. §16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §44 SGB III erstattet, höchstens jedoch bis 480 Euro im Kalenderjahr.

Statt:
"Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Woche - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 2 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhätnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Liste Eigenbebühungen"
Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 7 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhätnisse. (Auf Vermittlungsvorschläge und Stelleninformationen erfolgte Bewerbungen zählen zu den oben genannten Bewerbungsbemühungen.)

Statt:
"Sie bewerben sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes..."
Sie bewerben sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Werktag nach Erhalt des Stellenangebotes...


Es wird dann wahrscheinlich so enden, dass der SB erstmal wütend auf seinem Schreibtischstuhl durchdreht, nachdem er deinen Schrieb mit "tollen" Änderungswünschen erhalten hat (besonders die willkürliche Reduktion von 8 auf 7 Bewerbungen (genauso willkürrlich wie seine strikte Festlegung von 8) auf Monats- statt Wochenbasis, sowe der 5 Euro Pauschale je schriftlicher Bewerbung mit dem 480 Euro Gesamtvolumen (2x Bewerbungen x 4 Wochen x 12 Monate x 5 Euro = 480 Euro)), und dann wird er, weil er idR. ohnehin keine Zeit hat und auch die Oberhand behalten will, direkt einfach den VA erlassen.

Das hätte zum Vorteil dass du einerseits später nachweisbar fürs Gericht dich verhandlungsbereit gezeigt hast und ein Scheitern dann nicht auf deiner, sondern ehr der Seite des JC zu suchen ist, weiterhin hast du dir den "Stichtageregelungs-Joker" bisher noch aufbewahrt. Weiterhin wird der SB bei der Begründung warum er den VA erlassen hat evtl. unsachlich oder gar nicht begründen oder evtl. sogar lügen (keine Einigung möglich mit Kunde etc.), was einem wiederum in die Hände spielt.

Das klappt wahrscheinlich am besten mit SB ´s die sehr autoritär auftreten.

Keine Garantie, ich persönlich würde jedoch wahrscheinlich so ähnlich vorgehen.


PS: Wie es sich mit der fehlenden RFB genau verhält, ist man unterschiedlicher Ansicht, einige gehen davon aus dass alle ausgesprochenen Sanktionen aus den nicht eingehaltenen Vereinbarungen damit angegangen werden können, andere gehen davon aus dass dies nur beim ersten Sanktionsversuch möglich ist. Vereinbarungen ohne RFB sind auf jeden Fall vorteilhafter
 

Wallie

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Hallo,

es gibt neues bezüglich der EGV .
Meine Freundin hatte gestern einen Termin, bei der sie die EGV unterschrieben mitbringen sollte.
Sie hat die EGV natürlich nicht unterschrieben, hat aber die von @CuiBono geschriebenen Änderungswünsche vorgeschlagen.
Der SB hat die Änderungen komplett in eine neue EGV mit aufgenommen. Unterschrieben hat sie die EGV trotzdem nicht und sie durfte sie erneut für 14 Tage mit zur Prüfung nehmen.
Eine RFB wurde auch dieses Mal nicht der EGV beigelegt.

Grüße
 

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Frank71

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Unter Punkt 5 in der EGV , den Absatz 5 streichen lassen, einreichen von Eigenbemühungen zu den starren Terminen ist rechtswidrig, da reicht das nachweisen der Eigenbemühungen bei den Vorladungstermin vollkommen aus.
 
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