In der kommenden
EGV -
VA wird die
RFB ziemlich sicher nicht fehlen, warum die so oft in
EGV ´s fehlt ist mir ohnehin ein Rästel, ich nehme an diese wird per Häckchen in der EDV hinzugefügt, und da die
EGV ´s meistens live noch während des Gespräches mit dem "Kunden" erstellt werden, ist der
SB ohnehin oftmals überfordert (sieht man oft hier in anderen
EGV ´s wo sinnfreie Sätze mitten in vorhandene Satzbausteine eingebaut werden), und wird dies wohl einfach in seinem Anpassungs- u. Veränderungswahn vergessen, anders kann ich mir das nicht erklären.
Man könnte jetzt natürlich eigenständig Gegenvorschläge/Änderungswünsche unterbreiten, mit folgenden Vor-/Nach-teilen:
Vorteile: - Man zeigt sich verhandlungsbereit.
- Man erhält mit Glück eine neue
EGV mit der man selbst und der
SB leben kann.
Nachteile: - Bei der neuen
EGV wird die
RFB evtl. (höchstwahrscheinlich) nicht vergessen.
- in der
EGV vorhandene Fallstricke (zu Lasten des
JC ) werden vom
SB korrigiert nachdem man ihn via Gegenvorschläge freundlichst darauf hingewiesen hat.
Im Zweifel würde ich es evtl. einfach darauf ankommen lassen und nicht reagieren und den
VA abwarten, alleine mit der "Stichtageregelung" (sofern die im anschließenden
VA identisch vorhanden ist, was sie eigentlich muss, da sich das letzte
EGV Angebot vom darauaffolgenden
EGV -
VA nicht nennenswert im Inhalt unterscheiden darf) sollte es nahzu sicher sein, dem
VA im Nachhinein erfolgreich widersprechen zu können.
Wahrscheinlich würde ich jedoch einen Mittelweg gehen und schriftlich nachweisbar ein paar lapidare Änderungswünsche einreichen, z.B. wie folgt:
Statt: "Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe § 16 Abs. 1
SGB II i.V.m. § 44
SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten um sozialversicherungspflichtige Anstellungen durch Übernahme von Kosten für schriftliche nachgewiesene Bewerbungen. Bewerbungskosten werden mit einer Pauschale in Höhe von 5 Euro je schriftlicher nachgewiesener Bewerbung aus dem Vermittlungsbudget gem. §16 Abs. 1
SGB II i.V.m. §44
SGB III erstattet, höchstens jedoch bis 480 Euro im Kalenderjahr.
Statt: "Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Woche - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 2 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhätnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Liste Eigenbebühungen"
Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 7 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhätnisse. (Auf Vermittlungsvorschläge und Stelleninformationen erfolgte Bewerbungen zählen zu den oben genannten Bewerbungsbemühungen.)
Statt: "Sie bewerben sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes..."
Sie bewerben sich zeitnah d.h. spätestens am dritten
Werktag nach Erhalt des Stellenangebotes...
Es wird dann wahrscheinlich so enden, dass der
SB erstmal wütend auf seinem Schreibtischstuhl durchdreht, nachdem er deinen Schrieb mit "tollen" Änderungswünschen erhalten hat (besonders die willkürliche Reduktion von 8 auf 7 Bewerbungen (genauso willkürrlich wie seine strikte Festlegung von 8) auf Monats- statt Wochenbasis, sowe der 5 Euro Pauschale je schriftlicher Bewerbung mit dem 480 Euro Gesamtvolumen (2x Bewerbungen x 4 Wochen x 12 Monate x 5 Euro = 480 Euro)), und dann wird er, weil er idR. ohnehin keine Zeit hat und auch die Oberhand behalten will, direkt einfach den
VA erlassen.
Das hätte zum Vorteil dass du einerseits später nachweisbar fürs Gericht dich verhandlungsbereit gezeigt hast und ein Scheitern dann nicht auf deiner, sondern ehr der Seite des
JC zu suchen ist, weiterhin hast du dir den "Stichtageregelungs-Joker" bisher noch aufbewahrt. Weiterhin wird der
SB bei der Begründung warum er den
VA erlassen hat evtl. unsachlich oder gar nicht begründen oder evtl. sogar lügen (keine Einigung möglich mit Kunde etc.), was einem wiederum in die Hände spielt.
Das klappt wahrscheinlich am besten mit
SB ´s die sehr autoritär auftreten.
Keine Garantie, ich persönlich würde jedoch wahrscheinlich so ähnlich vorgehen. PS: Wie es sich mit der fehlenden RFB genau verhält, ist man unterschiedlicher Ansicht, einige gehen davon aus dass alle ausgesprochenen Sanktionen aus den nicht eingehaltenen Vereinbarungen damit angegangen werden können, andere gehen davon aus dass dies nur beim ersten Sanktionsversuch möglich ist. Vereinbarungen ohne RFB sind auf jeden Fall vorteilhafter