Freidom
Elo-User*in
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Guten Tag,
kann bitte jemand Fachkundigeres mein Beschwerdeschreiben überprüfen?
Es eilt leider etwas, weil ich das heute Abend noch ausdrucken muss. (Habe keinen eigenen Drucker)
Danke!
Stand:
- Anfang Februar H4 Antrag gestellt (6 Monate können die sich Zeit lassen, richtig?)
- Seitdem immer mit neuen Mitwirkungsschreiben gegängelt worden, welche oft bereits gemachte Angaben erneut gefordert haben, also so eine Art Salamitaktik: Immer wird wieder eine neue Mitwirkung kreiert, wobei alle geforderten Angaben direkt und einmalig vom SB hätten kommuniziert werden können
Der Text ist aus diesem Schreiben Beschwerde gegen vorläufige Leistungseinstellung wg. angeblich fehlender Mitwirkung (https://www.elo-forum.org/threads/beschwerden-klagen.164406/), in welchem es eigentlich um die Leistungseinstellung geht, ich jedoch noch gar keine erhalten/bewilligt bekommen habe.
Mein Beschwerdeschreiben:
kann bitte jemand Fachkundigeres mein Beschwerdeschreiben überprüfen?
Es eilt leider etwas, weil ich das heute Abend noch ausdrucken muss. (Habe keinen eigenen Drucker)
Danke!
Stand:
- Anfang Februar H4 Antrag gestellt (6 Monate können die sich Zeit lassen, richtig?)
- Seitdem immer mit neuen Mitwirkungsschreiben gegängelt worden, welche oft bereits gemachte Angaben erneut gefordert haben, also so eine Art Salamitaktik: Immer wird wieder eine neue Mitwirkung kreiert, wobei alle geforderten Angaben direkt und einmalig vom SB hätten kommuniziert werden können
Der Text ist aus diesem Schreiben Beschwerde gegen vorläufige Leistungseinstellung wg. angeblich fehlender Mitwirkung (https://www.elo-forum.org/threads/beschwerden-klagen.164406/), in welchem es eigentlich um die Leistungseinstellung geht, ich jedoch noch gar keine erhalten/bewilligt bekommen habe.
Mein Beschwerdeschreiben:
Beschwerde wegen Verfahrensverschleppung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ihrer Aufforderung zur Mitwirkung vom x.x.2019 komme ich gerne nach und übersende Ihnen folgende Unterlagen:
- Schriftliche Erklärung
- Anlage HG
Für die Forderung einer schriftlichen Erklärung, ob ich mit jemandem in der Wohnung leben würde, sowie das Ausfüllen der Anlage HG, fehlt jede Grundlage, da das beglaubigte Dokument der Gemeinde hinreichend Auskunft zu meiner Wohnsituation erteilt und keinen Spielraum für eine solche Vermutung zulässt.
Wofür fordern Sie ein beglaubigtes Dokument an, nur um später die gleichen Informationen aus einer schriftliche Erklärung zu erhalten?
Außerdem muss ich davon ausgehen, dass meine schriftlichen Erklärungen für Sie keine Bedeutung haben, da ich in meiner am x.x.2019 abgegebenen schriftlichen Erklärung mitunter zu Ihrer geforderten Meldebescheinigung schrieb, an meiner im Antrag angegebenen Adresse gemeldet zu sein.
Zwei „Aufforderung zur Mitwirkung“ Schreiben später, hielten Sie dies für nicht ausreichend und bestanden auf eine Meldebescheinigung der Gemeinde, welche meine versicherte Angabe nur noch einmal bestätigte.
Begründung
Die nach wie vor noch nicht bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind meines Erachtens durch Ihre unnötige Verzögerungstaktik rechtswidrig, da Sie alle notwendigen Informationen zur Erfüllung Ihrer Aufgabe bereits erhalten haben.
Durch eine saubere Arbeitsweise hätten geforderte Angaben - davon sich mehrfach wiederholende - aus vier „Auforderung zur Mitwirkung“ Schreiben auf die Hälfte reduziert werden können, was nicht nur Zeit, sondern auch Kosten im Verwaltungsakt eingespart hätte.
Neue Verdachtsmomente sind für die Bewilligung von Leistungen hingegen nicht ausreichend belegbar, also rechtswidrig. Weder liegen konkrete Tatsachen fehlender Mitwirkung nach Absatz 1 § 66 SGB I vor, noch fehlt es meinerseits an den Voraussetzungen zur Berechtigung eines Leistungsbezuges.
"§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.
Dies gilt auch dann, wenn (hier: wegen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft) der individuelle Sozialleistungsanspruch von Umständen abhängig ist, die in der Person eines Dritten begründet liegen und diese Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt." (vgl. SG Potsdam, Urteil vom 9. April 2014 – S 40 AS 1288/11)
Ich fordere Sie daher auf, die Prüfung zur Leistungsbewilligung unverzüglich abzuschließen, sowie bereits einbehaltene Leistungen anzuweisen.
Wird die Bewilligung zu vorläufigen Leistungen nicht unverzüglich angeordnet und ggf. einbehaltene Leistung nachgezahlt, bin ich gezwungen, meinem Anliegen per Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht Nachdruck zu verleihen.
Mit freundlichen Grüßen