Hallo Freidom,
nun wenn das JC bereits 6 Monate hat verstreichen lassen und noch immer kein Geld bzw. Entscheidung vorliegt, dann kannst du Klagen. Wie bitte willst du ansonsten deinen Lebensunterhalt sicher stellen.
Dazu kannst du eine einfache Klage einreichen,
ohne Angabe nach welchen §§. Dazu reicht es dann als Überschrift -
KLAGE - zu verwenden. Wenn das Gericht deine Klage annimmt (als nicht Jurist) dann wird man selbst entscheiden nach welcher Rechtslage dies geschieht bzw. geschehen kann. Man kann auch persönlich zum zuständigen Sozialgericht gehen und das ganze beim zuständigen Rechtspfleger aufgeben.
Im übrigen, deine Frage
Einstweillige Anordnung zur Zahlung des H4 Regelsatzes?
erübrigt sich doch bereits, hast du in deinem Klagemuster ja selbst " 5.) Ich rege an, zumindest das Vorverfahren nach § 86b SGG ohne mündliche
Verhandlung zu führen und zu entscheiden (§ 105 SGG)." entsprechendes angeführt.
Laut dem mir bekannten Rechtsweg (bin ja kein Jurist) ist die Möglichkeit eines E/A Klage statthaft wenn ein beschleunigter Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren erforderlich scheint um z.B. eine Notlage abzuwenden. Hauptsacheverfahren bedeutet nach meinem Verständnis, daß ein Widerspruchsverfahren läuft bei welchem es zur Klage kommt/kam.
Die richtigen Wege dahin sind für unsereins als nicht Juristen leider nicht immer einfach zu verstehen - logisch mangels Erfahrung -.
Ich z.B. bin aktuell in einer ähnlichen Situation, als das ich jetzt bereits den 3. Monat auf mein ALG-I Bescheid warte und demzufolge auch kein Geld bekomme. Ich z.B. hab vor kurzem direkt einen Antrag nach § 86b SGG eingereicht und dem Gericht den Sachverhalt geschildert als auch den bisherigen Schriftverkehr seitens der AfA zukommen lassen, damit das Gericht (Richter) sieht was da abgeht. Inzwischen liegt mir das Aktenzeichen vor.
Vor 4 Monaten hatte ich ebenfalls eine E/A Klage in anderer Sache eingereicht welche das Gericht zwar ebenfalls angenommen hat, dann aber vom Richter mangels Zuständigkeit abgelehnt wurde. Dabei verwies das Gericht auf mögliche Leistungen des JC um eine Eilbedürftigkeit zu vermeiden. Du siehst so ganz einfach ist es für uns leider nicht.
Da in der Muster hier jetzt die Klage auf Leistung (ALGG-II) erhoben wird und ersatzweise (Abschnitt 5.) dann auf § 86b SGG, sollte das Gericht deine Klage eigentlich annehmen, wie gesagt ich würde allerdings nicht -Feststellungsklage nach § 55 SGG - schreiben, sondern lediglich - KLAGE -. Um was es sich dann genau handelt kann der Richter aus deiner Begründung entnehmen.
Das aber ist wie immer nur meine persönliche Meinung und auch ich lerne gerne immer noch dazu.
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@ OldieButGoldie
Irgend ein Träger hat aber vorläufige Leistungspflicht. IdR der Träger, bei dem zuerst beantragt wurde. Auch besteht Beratungsplficht, wenn die von EM ausgehen und sollten zumindest auffordern einen Antrag bei der DRV zu stellen, stattdessen schalten sie den ÄD ein.
Fühlt der sich nicht zuständig, muss er an den zuständigen Träger verweisen.
HermineL hat hier vor einiger Zeit sehr schön ausgeführt, daß die Herrschaften nach dem Urteil des BGH Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16 verpflichtet sind unsereins ausgiebig nach
§§ 13,14 und 15 zu beraten. Nur leider macht das kaum einer, denn a) kostet das Zeit und b) könnten das ja zum Schaden der Behörde sein (muß dann vielleicht zahlen). Dann kommt man uns lieber mit §§ 60 und 66 SGB I. Letzten Endes ist es für jemanden der beim JC einen Antrag stellt auch zweitrangig ob da ggf. noch der äD eingeschaltet wird, denn es geht um die Sicherstellung der Lebensunterhaltes und das soll immer zeitnah erfolgen damit die Miete gezahlt werden kann. Nicht umsonst gibt es z.B. im SGB III den § 328 SGB und ansonsten den § 42 SGB I, wo inzwischen auch den § 41a SGB II mit welchem der Gesetzgeber die Möglichkeit direkt aus dem SGB II heraus geschaffen hat. Dabei wird sich der Gsetzgeber mit Sicherheit was gedacht haben. Einzig die Bürokratie schlögt da wieder zu, denn ohne einen Schriftlichen Antrag läuft da nichts. Genau das aber wäre wieder ein Fall für die Beratungspflicht, welche hier mal wieder missachtet wurde. Ich glaube kaum das man Freidom auf die Möglichkeit von § 41a SGB II verwiesen hat um eine finanzielle Notlage zu vermeiden.
Vielleicht wäre das gut dies ggf. noch in der Klagebegründung mit einzufügen, ggf. so ->
Trotz der langen Bearbeitungzeit von inzwischen 6 Monaten sah es die Beklagte nicht als Notwendig an, den Kläger im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht vorsorglich auf einen Antrag gem. § 41a SGB II hinzuweisen, damit dieser erst gar nicht in eine Existenzielle Notlage gerät.
Aber so läuft das inzwischen wohl bei den meisten Behörden, wo sich unser Rechtssystem in den jetzt 70 Jahren immer weiter abseits der Gesetze im Sinne der Verwaltungsinteressen verselbstständigt hat, was sich dann nur mit einer mangelnden Kontrolle durch die der und dem Gesetzgeber (Bundestag/Bundesrat) selbst begründen läßt. Kaum erstaunlich dem Gesetzgeber immer neue Gesetze zur Verschärfung einfallen, aber keine die das System selbst kontrollieren.
Grüße saubier