Hallo Atakeks,
Ich werde zum 22.03. eine neue Stelle antreten. Ich wurde heute angerufen und man teilte mir mit, dass man mir die Vertragsunterlagen vorab zur Ansicht per email schicken wird. Vertragsunterzeichnung wäre am 22., dem ersten Arbeitstag also.
Na dann mal herzlichen Glückwunsch, mit der aktiven Aufnahme der Tätigkeit am vereinbarten Tag / Uhrzeit besteht bereits ein verbindlicher Arbeitsvertrag, die schriftliche Bekräftigung ist eigentlich nur noch "Formsache", denn Arbeitsverträge dürfen durchaus noch mündlich geschlossen werden.
Da ich eigentlich keine bedenken habe, dass der Arbeitgeber einen Rückzieher machen wird, stellt sich mir jetzt die Frage wann und wie ich mich beim Amt abmelden muss.
Der AG
KANN also gar keinen Rückzieher mehr machen wenn der 23.03. bereits für die Arbeitsaufnahme festgelegt wurde, selbst dann nicht wenn es noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geben sollte und / oder sich die schriftliche Abfassung noch verzögern sollte, das Arbeitsverhältnis besteht bereits rechtsverbindlich für
BEIDE Seiten.
Das hat also rechtlich keine Bedeutung mehr, wann der Vertrag mal unterschrieben wird, auch du bist zunächst an die mündlichen Vereinbarungen schon gebunden, kannst also auch nicht einfach weg bleiben ...
Um auch das letzte Restrisiko auszuschließen, müsste man das ja am 22. tun, was aber vermutlich von Amtsseite nicht zulässig ist oder irre ich mich?
Wenn es (nur) um die AfA geht musst du dir nicht zu viele Gedanken darum machen, man wird in jedem Falle ab Tag der Arbeits-Aufnahme die Leistungen dann einstellen und was bitte soll man dir noch "antun" können, es gibt keine Sperrtatbestände (nach § 159 SGB III), weil du "zu spät" eine Arbeitsaufnahme gemeldet hast.
Erstattungen kann es nur geben wenn du weiter ALGI beziehst / bekommst, obwohl du bereits Arbeitseinkommen erwirtschaftest ... in deinem Falle wird bestimmt noch rechtzeitig eingestellt, du bekommst die Restzahlung überwiesen (bis 22.03.) und fertig.
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
Jetzt denke ich mir, dass ich am 20. dort anrufen werde um die Veränderung mitzuteilen. Gutes oder eher schlechtes Vorgehen?
Das ist allerdings ein sehr schlechtes Vorgehen, solche wichtigen Infos erledigt man besser niemals telefonisch, dafür gibt es die
Veränderungs-Mitteilung und die sendest du bitte nachweislich (mach dir vorher noch eine eigene Kopie davon) per FAX und / oder per Übergabe-Einschreiben an die AfA.
In der Regel ist das Formular mal bei deinen Antragsformularen dabei gewesen, du kannst die Arbeitsaufnahme aber auch genz einfach formlos mitteilen (Kunden-Nummer nicht vergessen).
" Ab dem 23.03.2017 nehme ich wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf", mehr hat die AfA (eigentlich) nicht zu interessieren oder eben "Am 23.03.2017 habe ich eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen", ob du den AG nennen möchtest, bleibt dir überlassen.
Das erfahren die letztlich wenn der AG dich für die Beiträge zur ALO-Versicherung bei der AfA anmeldet, Anspruch auf die Vorlage des Arbeitsvertrages hat die AfA jedenfalls
NICHT, man wird dir dann umgehend den Aufhebungs-Bescheid zusenden und das war es auch schon.
Das bewahrst du dir alles ordentlich auf und hast deine Pflichten der AfA gegenüber "umgehend" erfüllt, wie es immer so schön heißt.
MfG Doppeloma