Guten Tag!
Ich habe folgende Situation:
bin selbständig und beziehe seit 4 Jahren zusätzlich algII.
Es sieht danach aus, dass ich eventuell so viel verdiene, dass ich nach der Aussage meiner SB einen Zuschuss zur KV nach dem o.g. § beantragen könnte. Ich bin privat versichert und meine Frage ist, was passiert, wenn ich einen Antrag auf diesen Zuschuss stelle (allerdings sonst die Aufstockung nicht mehr beantrage)?
Bin ich dann weiterhin alg2 Empfänger?
Wie sieht es dann aus mit der Ortsabwesenheit?
Momentan soll ich alle 3 Monate zu Klärung meiner beruflichen SItuation kommen und zusätzliche Bewerbungen schreiben.
Werden diese Pflichten entfallen?
Kann ich das irgendwo nachlesen?
LG und vielen Dank im Voraus!
(2) 1Für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
Ich habe folgende Situation:
bin selbständig und beziehe seit 4 Jahren zusätzlich algII.
Es sieht danach aus, dass ich eventuell so viel verdiene, dass ich nach der Aussage meiner SB einen Zuschuss zur KV nach dem o.g. § beantragen könnte. Ich bin privat versichert und meine Frage ist, was passiert, wenn ich einen Antrag auf diesen Zuschuss stelle (allerdings sonst die Aufstockung nicht mehr beantrage)?
Bin ich dann weiterhin alg2 Empfänger?
Wie sieht es dann aus mit der Ortsabwesenheit?
Momentan soll ich alle 3 Monate zu Klärung meiner beruflichen SItuation kommen und zusätzliche Bewerbungen schreiben.
Werden diese Pflichten entfallen?
Kann ich das irgendwo nachlesen?
LG und vielen Dank im Voraus!
(2) 1Für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.