BGH: Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig

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rannseier

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27.03.2006 BGH: Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05
Der BGH ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Kosten erstattet bekommen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Die Kosten, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand oder Inkassodienst beauftragt, stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar.
Anmerkung von Prof. Dr. Dieter Zimmermann (Ev. FH Darmstadt): Die Interpretation im forum-Ticker vom 27.03., dass der BGH vorgerichtliche Inkassokosten neben Rechtsanwaltskosten untersagt hätte, halte ich nach den Entscheidungsgründen nicht für haltbar. Die BGH-Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das gerichtliche Mahnverfahren und untersagt lediglich die Kostendoppelung von Rechtsbeistand für einen gerichtlichen Mahnbescheidsantrag und die Rechtsanwaltsgebühr für Folgeprozess nach Widerspruch. Schön wäre es ja gewesen

https://forum-schuldnerberatung.de/index.htm
 

Inkasso

Super-Moderation
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Wieso so pessimistisch ?
schön wäre es gewesen ?

Das Entscheidende ist doch Das Inkassogebühren UND RA Gebühren vor Gericht ]nicht erstattungsfähig sind !

Das wissen auch die IBs sowie deren Auftraggeber und hemmt insbesonders bei Kleinstbeträgen den Gang vor Gericht.

Das im Vorfeld Bausteinbriefchen vom IB verschickt und diesbezüglich Gebühren begehrt werden ist bekannt.
Bei Gericht fallen Diese weg ! arty:
gruß
jürgen
 

Inkasso

Super-Moderation
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Für alle AZ Fetischisten
hier noch ein paar GerichtsUrteile zum Thema Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren

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Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
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OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstößt sodann gegen die Schadenminderungspflicht.
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Das Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999, Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.
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Nach OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
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( NJW 1994 Seite 265 ). Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, daß Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, daß der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zahlen wird
Der Gläubiger hat nach dem Landgericht Rottweil kein freies Wahlrecht zwischen Inkassounternehmen, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, sondern muß sich überlegen, ob eine weitere außergerichtliche Mahnung durch ein Inkassounternehmen Erfolg verspricht. In dem konkreten Fall hatte die Gläubigerin mehrfach vergeblich gemahnt. Nach Landgericht Rottweil mußte sie deshalb davon ausgehen, daß die Schuldnerin nicht zahlen will und / oder nicht zahlen kann. Die Einschaltung eines Inkassobüros versprach aus diesem Grunde keinen besseren Erfolg.
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Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). ---------------------------------------------------

Zusammenfassend kann man sagen, daß ein Teil der Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sehr weitgehend ablehnt. (Vergl. OLG Dresden / Entscheidung vom 01.12.1993 und Amtsgericht Bad Homburg)
Ein Teil der Gerichte bejaht die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des Schuldners. .----------------------------------------------------
 
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