Für alle AZ Fetischisten
hier noch ein paar GerichtsUrteile zum Thema Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren
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Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
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OLG Dresden 8. Zivilsenat, Urteil vom 05.12.2001, Aktenzeichen 8 U 1616/01 können Inkassokosten nur dann als Schadenersatz ersatzfähig sein, wenn sie der Gläubiger zur Beitreibung seiner Forderung für erforderlich und angemessen halten darf. Daran fehlt es, wenn der Schuldner gegen einen Mahnbescheid insgesamt
Widerspruch einlegt und damit zu erkennen gibt, daß er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen will.
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Nach OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 12.01.2001, Aktenzeichen 19 U 85/00, können Inkassokosten dann nicht erstattet werden, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Inkassoauftrages konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, daß auch das Inkassounternehmen den Schuldner nicht zu einer Erfüllung oder Sicherstellung bewegen wird. Eine Beauftragung eines Inkassounternehmens – so das OLG Köln – verstößt sodann gegen die Schadenminderungspflicht.
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Das
Amtsgericht Geldern hat in einer Entscheidung vom 03.12.1999,
Aktenzeichen 3 C 337/96, geurteilt, daß die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist, da in einem solchen Fall die Notwendigkeit, später einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen, vorhersehbar ist.
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Nach
OLG Karlsruhe (NJW RR 1987 Seite 15) ist die Einschaltung eines Inkassobüros überflüssig, wenn für den Gläubiger aufgrund der gesamten Umstände erkennbar ist, daß eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er deshalb auf die Erlangung eines Titels angewiesen ist.
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( NJW 1994 Seite 265 ). Das Landgericht Rottweil führt in einer Entscheidung vom 24.02.1993 aus, daß Inkassogebühren im Blick auf § 254 BGB nur erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger aufgrund der Umstände des Einzelfalles damit rechnen kann, daß der Schuldner auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher
Hilfe zahlen wird
Der Gläubiger hat nach dem Landgericht Rottweil kein freies Wahlrecht zwischen Inkassounternehmen, Rechtsbeistand oder Rechtsanwalt, sondern muß sich überlegen, ob eine weitere außergerichtliche Mahnung durch ein Inkassounternehmen Erfolg verspricht. In dem konkreten Fall hatte die Gläubigerin mehrfach vergeblich gemahnt. Nach Landgericht Rottweil mußte sie deshalb davon ausgehen, daß die Schuldnerin nicht zahlen will und / oder nicht zahlen kann. Die Einschaltung eines Inkassobüros versprach aus diesem Grunde keinen besseren Erfolg.
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Nach
OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996,
AZ: 5 U 28/96 ). ---------------------------------------------------
Zusammenfassend kann man sagen, daß ein Teil der Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten sehr weitgehend ablehnt. (Vergl. OLG Dresden / Entscheidung vom 01.12.1993 und Amtsgericht Bad Homburg)
Ein Teil der Gerichte bejaht die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, macht hier allerdings sehr starke Einschränkungen zu Gunsten des Schuldners. .----------------------------------------------------