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27.03.2006 BGH : Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. BGH , Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05
Der BGH ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Kosten erstattet bekommen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Die Kosten, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand oder Inkassodienst beauftragt, stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar.
Anmerkung von Prof. Dr. Dieter Zimmermann (Ev. FH Darmstadt): Die Interpretation im forum-Ticker vom 27.03., dass der BGH vorgerichtliche Inkassokosten neben Rechtsanwaltskosten untersagt hätte, halte ich nach den Entscheidungsgründen nicht für haltbar. Die BGH -Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das gerichtliche Mahnverfahren und untersagt lediglich die Kostendoppelung von Rechtsbeistand für einen gerichtlichen Mahnbescheidsantrag und die Rechtsanwaltsgebühr für Folgeprozess nach Widerspruch . Schön wäre es ja gewesen
https://forum-schuldnerberatung.de/index.htm
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht. BGH , Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05
Der BGH ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Kosten erstattet bekommen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Die Kosten, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er mit der Durchführung des Mahnverfahrens einen Rechtsbeistand oder Inkassodienst beauftragt, stellen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dar.
Anmerkung von Prof. Dr. Dieter Zimmermann (Ev. FH Darmstadt): Die Interpretation im forum-Ticker vom 27.03., dass der BGH vorgerichtliche Inkassokosten neben Rechtsanwaltskosten untersagt hätte, halte ich nach den Entscheidungsgründen nicht für haltbar. Die BGH -Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf das gerichtliche Mahnverfahren und untersagt lediglich die Kostendoppelung von Rechtsbeistand für einen gerichtlichen Mahnbescheidsantrag und die Rechtsanwaltsgebühr für Folgeprozess nach Widerspruch . Schön wäre es ja gewesen
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