kaiserqualle
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BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11
Quelle: Mitteilung der Pressestelle
Nr. 69/2012
Pressemitteilung Nr.*69/12 vom*22.5.2012
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind
auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts unwirksam.
"Die heutige Entscheidung betrifft nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Sobald die Kreditwirtschaft - der Anregung im Urteil des XI. Zivilsenats vom 20. Juli 2010 (BGHZ 186, 269)
folgend - durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einzugsermächtigungsverfahren ebenfalls auf
eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt haben wird, kann auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Die insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kreditwirtschaft sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten."
dazu auch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Quelle: Verbraucherzentrale BW
https://www.vz-bawue.de/UNIQ133815253316968/link1071691A.html
Verbraucher haben Recht auf Rückzahlung
Nicht nur auf die Sparkasse Meißen können nun Rückzahlungsansprüche von betroffenen Verbrauchern zukommen.
Das Urteil hat auch Auswirkungen auf andere Kreditinstitute, die die vom BGH kassierte Klausel verwenden.
Bank- und Sparkassenkunden, die in der Vergangenheit ein Entgelt für eine nicht eingelöste Lastschrift zahlen mussten, können diesen Betrag von ihrer Bank zurückverlangen.
Die Verbraucherzentrale bietet dazu einen Musterbrief https://www.vz-bawue.de/mediabig/212911A.pdf an.
Achtung: wegen der Verjährungsfrist können Sie nur Ansprüche aus den vergangenen drei Jahren geltend machen.
Neuregelung für die Zukunft
Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken
hingewiesen.
Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen.
Nach Auffassung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Darüber hinaus dürfen Banken auch beim neuen SEPA-Lastschriftverfahren ein Benachrichtungsentgelt verlangen.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle
Nr. 69/2012
Pressemitteilung Nr.*69/12 vom*22.5.2012
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift sind
auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts unwirksam.
"Die heutige Entscheidung betrifft nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Sobald die Kreditwirtschaft - der Anregung im Urteil des XI. Zivilsenats vom 20. Juli 2010 (BGHZ 186, 269)
folgend - durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einzugsermächtigungsverfahren ebenfalls auf
eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt haben wird, kann auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Die insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kreditwirtschaft sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten."
dazu auch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Quelle: Verbraucherzentrale BW
https://www.vz-bawue.de/UNIQ133815253316968/link1071691A.html
Verbraucher haben Recht auf Rückzahlung
Nicht nur auf die Sparkasse Meißen können nun Rückzahlungsansprüche von betroffenen Verbrauchern zukommen.
Das Urteil hat auch Auswirkungen auf andere Kreditinstitute, die die vom BGH kassierte Klausel verwenden.
Bank- und Sparkassenkunden, die in der Vergangenheit ein Entgelt für eine nicht eingelöste Lastschrift zahlen mussten, können diesen Betrag von ihrer Bank zurückverlangen.
Die Verbraucherzentrale bietet dazu einen Musterbrief https://www.vz-bawue.de/mediabig/212911A.pdf an.
Achtung: wegen der Verjährungsfrist können Sie nur Ansprüche aus den vergangenen drei Jahren geltend machen.
Neuregelung für die Zukunft
Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken
hingewiesen.
Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen.
Nach Auffassung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Darüber hinaus dürfen Banken auch beim neuen SEPA-Lastschriftverfahren ein Benachrichtungsentgelt verlangen.