BG Austritt Probleme

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Conrad

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Hallo,

bin bei der suche nach diesem Thema auf dieses Forum gestoßen und wollte mal einen Rat einholen.

Ich bin 24 und habe anfang des Jahres Job erhalten wo ich auf jeden fall meinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann ergo >1000€ und wohnte mit meiner Mutter bis jetzt in einer BG .
Habe direkt zu Beginn ein schreiben an die Arge geschickt, das ich in Zukunft nicht mehr Hilfsbedürftig bin und ich aus der BG austreten will.

Nun bekomme ich ein schreiben das ich doch den Arbeitsvertrag/Lohnabrechnung sowie Konto auszug vorlegen soll. Ist das rechtens muss ich irgendwas davon vorlegen?

Des weiteren hat meine Mutter ein schreiben bekommen, das sie in zukunft nur noch 347€ beziehen wird. Ich bin natürlich immernoch in der Auflistung der BG mit einem vom Mitarbeiter spekulierten Einkommen von 1200€(ka wo der das her hat) und natürlich dem Kindergeld (was ich absofort gar nicht mehr erhalte).

Nun habe ich wiederrum ein schreiben an die Arge geschickt das nach :
[FONT=&quot]„SGB 2, § 7[/FONT][FONT=&quot]

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.“[/FONT]

Habe denn netten Herren auch gleich mitgeilt das :

"[FONT=&quot]Ich möchte Sie auch schon im Voraus darauf hinweisen, das [/FONT][FONT=&quot]Kinder im SGB II ihrer Eltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind!"

Und ich kein Kindergeld mehr erhalte mit Anlage von der Familienkasse.

Soweit alles richtig ?

Darf man sowas schreiben: "[/FONT][FONT=&quot]Sollten Sie weiter probieren mein Sohn in der Bedarfsgemeinschaft verbuchen zu wollen, werde ich mich an Ihren Teamleiter oder bei Bedarf an meinen Anwalt wenden."

Oder kommen die einen da gleich ganz komisch?

Kenn mich mit der ganzen Materie nicht aus, wo kann ich sehen was meiner Mutter eigentlich zustehn müsste ?
Kosten für miete sind 350€ wobei ich nun die hälfte Zahlen werde.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Gruß

[/FONT][FONT=&quot]
[/FONT]
 

hellucifer

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[FONT=&quot]

Darf man sowas schreiben: "[/FONT][FONT=&quot]Sollten Sie weiter probieren mein Sohn in der Bedarfsgemeinschaft verbuchen zu wollen, werde ich mich an Ihren Teamleiter oder bei Bedarf an meinen Anwalt wenden."

Oder kommen die einen da gleich ganz komisch?

Kenn mich mit der ganzen Materie nicht aus, wo kann ich sehen was meiner Mutter eigentlich zustehn müsste ?
Kosten für miete sind 350€ wobei ich nun die hälfte Zahlen werde.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Gruß
[/FONT][FONT=&quot]
[/FONT]

Du kannst alternativ auch eine Vereinbarung mit deiner Mutter treffen, dass du weniger als die Hälfte der Kosten der Unterkunft und Heizkosten trägst. Es muss nur plausibel sein. Wenn dein Zimmer inklusive der gemeinsam genutzten Räume nur ein Fünftel der gesamten Wohnfläche ausmacht, dann ist nicht einzusehen, weshalb du dich zur Hälfte an den Kosten beteiligen sollst. Informiert Euch im Mietrecht welcher Verteilerschlüssel ratsam ist.

Ansonsten, auch wenn der Leistungsträger einen aggressiven Ton verdient hat. Es empfiehlt sich ein diplomatischer Umgang. Zeig, dass du denen über und überlegen bist. Du hast das Recht auf deiner Seite. Und das sollte man auch selbstsicher durchsetzen.
 

Conrad

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Fortsetzungsantrag müsste Ende Mai fällig sein, weil ich da ü25 bin und sowieso einen eigenen Antrag hätte stellen müssen.

Widerspruch lege ich ja mit dem Schreiben ein, welches ich oben mit Auszügen beschrieben habe.

Naja haben grade mal 55qm wobei mein Zimmer nur ca. 11 qm beträgt. Aber wir haben so eine "Wohnraumküche" welche ich ja mitnutze, also lässt sich da wohl nicht viel machen, weil ich ja demnach über ein Fünftel liegen müsste ?!

Dann werde ich es nicht so "Agressiv formulieren" werde mir mühe geben:)

Wo bekomm ich eine übersicht was meiner Mutter demnach noch zustehen müsste?

Schonmal vielen Dank für die Hilfe
 
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gast_

Gast
Nun bekomme ich ein schreiben das ich doch den Arbeitsvertrag/Lohnabrechnung sowie Konto auszug vorlegen soll. Ist das rechtens muss ich irgendwas davon vorlegen?
Ich meine: nein.

Ab dem Tag, den du als ersten Arbeitstag angegeben hast, bis du raus.

Du mußt nur den Beginn der Arbeitsaufnahme nachweisen.
Wollen die mehr, dann frag nach der Rechtsgrundlage.
 

hellucifer

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Fortsetzungsantrag müsste Ende Mai fällig sein, weil ich da ü25 bin und sowieso einen eigenen Antrag hätte stellen müssen.

Widerspruch lege ich ja mit dem Schreiben ein, welches ich oben mit Auszügen beschrieben habe.

Naja haben grade mal 55qm wobei mein Zimmer nur ca. 11 qm beträgt. Aber wir haben so eine "Wohnraumküche" welche ich ja mitnutze, also lässt sich da wohl nicht viel machen, weil ich ja demnach über ein Fünftel liegen müsste ?!

Dann werde ich es nicht so "Agressiv formulieren" werde mir mühe geben:)

Wo bekomm ich eine übersicht was meiner Mutter demnach noch zustehen müsste?

Schonmal vielen Dank für die Hilfe

Meine Zahlen sind willkürlich und nur exemplarisch. Ich hätte auch "ein Sechstel" oder "ein Viertel" schreiben können. In Deinem Fall begnügst du dich besser damit, dass man von dir nur erwartet, dass du dich zur Hälfte an den Unterkunfts- und Heizkosten beteiligst.

Deiner Mutter steht neben der Erstattung der Unterkunfts- und Heizkosten, der volle Regelsatz zu.
 

Conrad

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Ja vertrete mich selber habe ich direkt im ersten Schreiben angegeben !


Ok, also letzte Seite vom Arbeitsvertrag wo das Datum steht.
 

Conrad

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Sooooo nach langem warten und etlichen Telefonaten wie es den nun weitergeht heute nun endlich ein Schreiben vom Jobcenter.

Wiederspruch wurde abgelehnt ,weil :
"Da der Sohn Conrad mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wird hedoch gem. §9 Abs.5 SGB2 vermutet, dass Sie von Ihrem Sohn Leistung erhalten, soweit dies nach dessen Einkommen erwartet werden kann" ( hab keine lohnbescheinigung eingereicht)

"Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte, die iin einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen der Finanziellen Möglichkeiten unterstützen. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht- entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft- zur gegenseitigen Unterstützung besteht. "

Blalal ... "Gem. § 1601 BGB sind verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet"


Weiterhin schreiben sie uns frei die Nachweise über meine Einkommensverhältnisse nachzureichen.


So langsam wird es schon wieder nervig. Was soll ich nun machen auser mal wieder ein Wiederspruch gegen den Wiederspruch einzureichen?

Über hilfe würde ich mich mal wieder freuen.

Gruß Conrad
 
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gast_

Gast
Gebe keine Unterlagen raus.
Deine Mutter muß nun gegen den Widerspruchsbescheid klagen. Vor Ende der Frist die Klage fristwahrend einreichen, das verschafft noch Zeit für die Begründung.

Widerspruch wurde abgelehnt ,weil :
"Da der Sohn Conrad mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wird hedoch gem. § 9 Abs.5 SGB2 vermutet, dass Sie von Ihrem Sohn Leistung erhalten, soweit dies nach dessen Einkommen erwartet werden kann" ( hab keine lohnbescheinigung eingereicht)
Ihr habt die vermutung doch widerlegt, durch eure Erklärung, daß du sie nicht unterstützt?

Und auf keinen Fall einen Fortzahlungsantrag für dich stellen - deine Mutter soll dick auf ihrem Antrag vermerken, daß sie den nur für sich stellt...

und. stell mal das Schreiben ein, das du dem Jobcenter geschickt hast...
 

Conrad

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Das mit dem Fortzahlungsantrag dauerd noch bis Mai glaube ich.

Eigentlich haben wir die Vermutung durch unsere Erklärung wiederlegt ja.

Die gute Frau schreibt aber:
"Vorliegend haben Sie zwar erklärt, dass Sie von Ihrem Sohn bis auf die anteiligen Kosten der Unterkunft keinen Unterhalt erhalten, hierüber bisher aberkeine weiteren Nachweise, wie etwa Kontoauszuüge oder eine entsprechende Erklärung Ihres Sohnes eingereicht.Gem. §1601 BGB sind Verwandtein gerade Linie einander zu Unterhalt verpflichtet. Insoweit reicht die einfache Erklärung Ihrerseits, keine weiteren Unterhalsleistungen von Ihrem Sohne zu erhalten, nicht aus. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die oben genanngten Nachweise sowie eine entsprechende Erklärung Ihres Sohnes nachzureichen. Da sich Ihr Sohn darüber hinaus geweigert hat, seine Einkommensnachweise zur Berechnung des anrechenbares Einkommens einzureichen, musste bisher davon ausgegangen werden, dass dieser zumindest Unterhalt in Höhe des biser gewährten Kindergeldes in Höhe von 184,00€ leistet. "

Bringt es was wenn ich eines der Formulare noch ausfülle und nachreiche ?

https://www.erwerbslosenforum.de/antrag/wihg.pdf
https://www.erwerbslosenforum.de/antrag/wibg.pdf
 
G

gast_

Gast
hierüber bisher aberkeine weiteren Nachweise, wie etwa Kontoauszuüge oder eine entsprechende Erklärung Ihres Sohnes eingereicht.

Da würde ich an Stelle deiner Mutter und dir einen Überprüfungsantrag gegen den Bescheid stellen und die Unterlagen einreichen - klar, daß die eine Erklärung von dir wollen! Die würde ich aber an deiner Stelle hinschicken mit den Worten, warum man von dir keine Unterlagen anfordert, wenn man sie benötigt...aber nicht den Widerspruch beantworten - das geht nicht.
 

Demim

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Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unter-halt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Er-klärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.

Aus den Dienstanweisungen der BA zu § 9 SGB II.
Harald Thome - SGB II - Hinweise

Die Vordrucke bezwecken genau diese Erklärung. Klage gegen den Widerspruchsbescheid oder Überprüfungsantrag müssten dennoch eingereicht werden.
 

Conrad

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Ok also, werde ich die oben genannten Vordrucke bei dem Verein gleich am Montag einreichen, mit der Hoffnung das es das dann endlich war.:icon_kinn:

Wieso muss meine Mutter trotzdem Klage gegen den Wiederspruchbescheid einlegen? (kenn mich halt absolut nicht aus mit der Materie)
Was soll in der Klage drin stehen?

Bedanke mich schonmal für die Hilfe melde mich heut Abend wieder muss nun zur Arbeit.
 
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gast_

Gast
Versucht es erstmal mit dem Überprüfungsantrag ... wenn die da nicht mitspielen muß sie klagen... aufpassen: Bevor die Widerspruchsfrist abläuft, muß die Klage eingereicht sein.

Sie kann aber schon einmal zum Amtsgericht gehen und sich einen Beratungshilfeschein holen.

Soll sagen, daß man ihr Einkommen von dir anrechnet, obwohl du keinen Unterhalt zahlst, du erklärt hast, daß du dazu nicht bereit bist.

Dann kann der Anwalt fristwahrend Klage einreichen, denn sie bekommt ja einiges zu wenig an ALG II . Und wenn der Überprüfungsantrag nicht schnell zu einem positiven Ergebnis führt, kann der Anwalt auch eine EA beantragen.

Wird keine Klage eingereicht, akzeptiert ihr die Berechnung der ARGE .
 

hans wurst

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Hallo
Widerspruch wurde abgelehnt ,weil :
"Da der Sohn Conrad mit ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wird hedoch gem. §9 Abs.5 SGB2 vermutet, dass Sie von Ihrem Sohn Leistung erhalten, soweit dies nach dessen Einkommen erwartet werden kann" ( hab keine lohnbescheinigung eingereicht)

"Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte, die iin einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen der Finanziellen Möglichkeiten unterstützen. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht- entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft- zur gegenseitigen Unterstützung besteht. "

Über hilfe würde ich mich mal wieder freuen.

Gruß Conrad

Hier hilft nur zu klagen.

Bundessozialgericht B 14 AS 6/08 R

Leben Hilfsbedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. 

§ 9 Abs. 5 SGB II enthält die widerlegbare Vermutung, dass der Hilfsbedürftige von seinen Verwandten oder Verschwägerten unterstützt wird (Löns in: Ders. / Herold-Tews, SGB II, 2. A. 2009, § 9 Rn. 31). Bevor die Vermutungsregelung eingreift, muss zunächst eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zu bejahen sein. Das BSG führt in seiner Entscheidung zutreffend aus, dass das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft von Amts wegen festzustellen ist.

Dafür, dass eine Haushaltsgemeinschaft bestehe, sei hingegen die Beklagte (Arge ) beweispflichtig.

Ein gemeinsames Wirtschaften ("Wirtschaften aus einem Topf") geht über ein gemeinsames Zusammenleben hinaus.
Die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen reicht hierfür nicht aus. Unterstützungen zur Behebung einer Notlage, die z.B. durch die Zahlungsunwilligkeit des Grundsicherungsträgers (ARGE ) verursacht wird, begründeten noch nicht die Annahme des Wirtschaftens aus einem Topf.

Weitere Kriterien, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegen die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen können, sind: die getrennte Kontoführung der Bewohner, der getrennte Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs und auf jeweils eigene Rechnung, getrenntes Waschen der Wäsche, jeweils ein eigenes Zimmer der Bewohner innerhalb der Wohnung. Auch der Umstand, dass gelegentlich das Essen gemeinsam gekocht und eingenommen wird, genügt nicht für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft.
 

hellucifer

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Ist dein Widerspruch abgelehnt, dann ist der nächste Schritt die Klage beim Sozialgericht. Stellt das Sozialgericht fest, dass du deine Mutter unterstützt oder Ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, so musst du das Urteil bzw. die Feststellung mit der Rüge angreifen.

Mit der Erklärung deiner Mutter, dass du sie nicht nicht unterstützt und und Du mit Deiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft und auch keine Haushaltsgemeinschaft bildest, ist die Unterstützungsvermutung widerlegt. Ihr wirtschaftet nicht aus einem Topf und Du unterstützt deine Mutter nicht. Das Amt kann von dir nur erwarten, dass du dich angemessen an den Unterkunfts- und Heizkosten beteiligst.
 
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