Ich habe immer novch nicht kapiert, warum manche Vermieter in einem Mietvertrag eine Hausratversicherung verlangen.
Selbstverständlich kann der Vermieter den Abschluss einer Hausratversicherung verlangen. Es wäre nicht unbedingt ratsam zum Vermieter nein zu sagen, weil er dann den Mietvertrag nicht unterschreibt. Natürlich wäre das eine unzulässige
Klausel, so dass man den Hausratvertrag nach Belieben wieder kündigen kann, ohne den Vermieter fürchten zu müssen.
Allerdings leistet die Hausratversicherung auch verschuldensunabhängig für Nebenrisiken, beispielsweise für Gebäudebeschädigungen nach Einbruch. Viel bedeutender sind aber die Leitungswasserschäden an Bodenbelägen und Anstrich/Tapeten, die im Eigentum des Vermieters sind. Die sind nämlich in der Hausrat mitversichert.
Gebäudeschäden durch Leitungswasser und Einbruchschäden sind schon in der
Hausratversicherung versichert. Viele Jahre war das Einbruchsrisiko in der Gebäudeversicherung überhaupt nicht versicherbar.
Eine derartige Klausel im Mietvertrag ist zwar unzulässig, aber sage das dem
Vermieter und der sagt tschüss, bzw. schließt den Mietvertrag nicht.
Grundsätzlich ist immer derjenige zum Ersatz verpflichtet, der den Schaden verursacht. Gibt es, wie in diesem Fall, keinen Verursacher, dann ist es Angelegenheit des Vermieters den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen.
Die Versicherung, die einen Mieter vor Ansprüchen aus Mietsachschäden schützt, ist die Privathaftpflichtversicherung. Jeder sollte eine private Haftpflichtversicherung besitzen, um bei großen Schäden abgesichert zu sein. Diese Versicherung deckt die Schäden, die beispielsweise der Mieter seinem Vermieter zufügt, ab (im Rahmen einer Klausel, die Mietsachschäden abdeckt).
Zum anderen wehrt die Privathaftpflichtversicherung auch unberechtigte Ansprüche ab (sog. passiver Rechtsschutz).
Die zweite Versicherung im Bunde, die vom Vermieter oftmals verlangt wird, ist eine
Glasversicherung. Da weder die Hausrat- noch die private
Haftpflichtversicherung Glasschäden standardmäßig abdecken (regelmäßig nur mit Zusatzklauseln), bliebe der Schaden ansonsten am Vermieter hängen.
Grundsätzlich kann ein Vermieter eine Vereinbarung über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in seinen Mietverträgen aufnehmen.