M
Minimina
Gast
Folgender Sachverhalt:
1. Am 01.06.2012 habe ich Antrag auf Bewerbungskostenerstattung gestellt wegen Verpflichtung zu 10 Bewerbungsbemühungen monatlich.
2. Am 01.12.2012 habe ich 60 schriftliche Bewerbungsnachweise eingereicht, die erstattet wurden.
3. Die Erstattung erfolgte rückwirkend zum 01.01.2012 bis 31.12.2012
4. Zitat: "...Die Kosten für telefonische, persönliche, Online und E-Mail-Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Die Erstattung weiterer Bewerbungskosten ist jeweils erneut zu beantragen..."
Fragen:
1. Gilt der Bewerbungskostenantrag nicht erst ab dem Tag der Antragstellung für ein ganzes Jahr? D.h. in meiner Sache vom 01.06.2012 bis zum 01.06.2013?
2. Ist es rechtens, dass persönliche Bewerbungen (Fahrtkosten), und Online-Bewerbungen (Internetkosten) nicht erstattet werden?
3. Wenn der Bewerbungskostenantrag für ein Jahr ab dem 01.06.2012 gilt, kann ich dann auf den Antrag vom 01.06.2012 bestehen?
4. Ist ein Neuantrag nötig oder gilt der Antrag vom 01.06.2012 weiterhin bis zum 30.06.2013
5. Sollte ich Widerpruch ggf. Klage einlegen, wegen des Ausschlusses von Online-Bewerbungen und persönlichen Bewerbungen, allein um das für die Zukunft zu klären?
6. Was fällt Euch dazu ein, worauf ich nicht komme?
Grund meiner Fragen:
Da offiziell nur 260,- Euro im Jahr erstattet werden dürfen und dieser Betrag nun schon innerhalb von 6 Monaten überschritten wurden, möchte man sich offenbar vorbehalten weiterhin 10 Bewerbungsbemühungen oder eine Massnahme zu erlassen.
Dem möchte ich möglichst früh zuvor kommen.
LG MM
1. Am 01.06.2012 habe ich Antrag auf Bewerbungskostenerstattung gestellt wegen Verpflichtung zu 10 Bewerbungsbemühungen monatlich.
2. Am 01.12.2012 habe ich 60 schriftliche Bewerbungsnachweise eingereicht, die erstattet wurden.
3. Die Erstattung erfolgte rückwirkend zum 01.01.2012 bis 31.12.2012
4. Zitat: "...Die Kosten für telefonische, persönliche, Online und E-Mail-Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Die Erstattung weiterer Bewerbungskosten ist jeweils erneut zu beantragen..."
Fragen:
1. Gilt der Bewerbungskostenantrag nicht erst ab dem Tag der Antragstellung für ein ganzes Jahr? D.h. in meiner Sache vom 01.06.2012 bis zum 01.06.2013?
2. Ist es rechtens, dass persönliche Bewerbungen (Fahrtkosten), und Online-Bewerbungen (Internetkosten) nicht erstattet werden?
3. Wenn der Bewerbungskostenantrag für ein Jahr ab dem 01.06.2012 gilt, kann ich dann auf den Antrag vom 01.06.2012 bestehen?
4. Ist ein Neuantrag nötig oder gilt der Antrag vom 01.06.2012 weiterhin bis zum 30.06.2013
5. Sollte ich Widerpruch ggf. Klage einlegen, wegen des Ausschlusses von Online-Bewerbungen und persönlichen Bewerbungen, allein um das für die Zukunft zu klären?
6. Was fällt Euch dazu ein, worauf ich nicht komme?
Grund meiner Fragen:
Da offiziell nur 260,- Euro im Jahr erstattet werden dürfen und dieser Betrag nun schon innerhalb von 6 Monaten überschritten wurden, möchte man sich offenbar vorbehalten weiterhin 10 Bewerbungsbemühungen oder eine Massnahme zu erlassen.
Dem möchte ich möglichst früh zuvor kommen.
LG MM