Beurteilung EGV/VA nach Erstgespräch /ALGII

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Bratol87

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Hallo,

kurz zum Hintergrund: Ich bin bis Ende September noch Bafög-berechtigt. Für die Zeit ab Oktober will ich ALGII beantragen. Der Antrag ist noch nicht eingereicht.

Im Zuge des Erstgespräches wurde ein Leistungspotenzial durchgeführt. Der SB wirkte danach auf die Erstellung einer Egv hin. Da mir im Vorhinein eröffnet wurde, dass eine Mitnahme der Egv zur Prüfung nicht zulässig sei, habe ich in Aussicht gestellt, dass ich vor Ort keinen Vertrag unterschreiben werde. Folglich hat der SB die EGV sofort als VA erlassen und mir noch vor Ort persönlich ausgestellt.

Zu Gültigkeitsbeginn des VA (Ausstellungsdatum) bin ich noch nicht leistungsberechtigt. Nach meiner Auffassung ist die EGV /VA daher rechtswidrig. Ist das korrekt?

Nichtsdestotrotz möchte ich fragen, wie ihr den Inhalt des VA beurteilt. Fraglich ist für mich, ob ich die Sache einfach laufen lasse, sofern das Ding nichts Nachteiliges beinhaltet.

Die geschwärzten Tätigkeitsbereiche liegen im Kontext meiner (akad.) Ausbildung. Die Dauer des VA beträgt sechs Monate.

Viele Grüße
 

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CuiBono

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Bin Laie, aber wie du auch schon selbst festgestellt hast, würde ich sagen dass dem SB hier wohl zwei größere "Fehler" unterlaufen sind.

a) Dir keine Prüfungsmöglichkeit einräumen zu wollen und stattdessen direkt den VA zu erlassen. (Da müsstest du dann gegen die Argumentation des SB ´s im VA angehen, bzw. diese/seine Aussage erstmal richtigstellen, nämlich "Der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes ist erforderlich, da sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach Gesprächen weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen", was nach deiner Schilderung ja definitiv nicht den Tatsachen entspricht und sich tatsächlich eigentlich der SB weigerte dir eine übliche Frist (idR. mindestens +/- 7 Tage je nach Urteil/Beschluss) zur Prüfung einer vorherig angebotenen EGV einzuräumen.)

b) die Frage die aus der Schilderung der Aussage des SB ´s selbst hervorgeht, nämlich: "erwerbsfähige leistungsberechtigte Person".

Dazu auch § 15 Abs. 1+2 Satz SGB II
"(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung)."
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__15.html

Die endgültige Frage der Leistungsberechtigung ist in meinen Augen wohl erst geklärt, wenn eine Bewilligung bereits ergangen ist, dh. Leistungen gewährt wurden/werden.

siehe dazu auch die Fachlichen Anweisungen des JC selbst:
4. Verfahrensvorschriften Absatz 3 + 4
"(3) Für die Wirksamkeit einer EinV ist grundsätzlich die Feststellung
der Hilfebedürftigkeit durch Bewilligungsbescheid erforderlich
."

"(4) Vor Feststellung der Hilfebedürftigkeit kann im Ausnahmefall nur
unter Vorbehalt eine EinV abgeschlossen werden. Dies ist beispielsweise
dann der Fall, wenn eine tatsächliche Integration in Erwerbstätigkeit
unterstützt werden soll und dafür Leistungen im Sinne
eines unverzüglichen Angebotes nach Antragstellung (§ 3 Abs. 2;
Sofortangebot) erbracht werden. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person wird in diesen Ausnahmefällen verpflichtet, ab
Feststellung der Hilfebedürftigkeit/Zugang des Bewilligungsbescheides
die in der EinV geregelten Pflichten zu erfüllen."

Und

4.4 EinV als ersetzender Verwaltungsakt (VA ) Absatz 2

"(2) Zu beachten ist, dass ein solcher VA erst nach Feststellung der
Hilfebedürftigkeit erlassen werden kann
. Ein VA unter Vorbehalt ist
nicht zulässig. Auch wenn für Fallgestaltungen nach § 16g Abs. 2
ein ersetzender VA möglich wäre, ist aufgrund der Intention der
nachhaltigen Eingliederung davon gänzlich abzusehen.
"
Quelle: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-II-15_ba015851.pdf


Theoretisch ist der Inhalt des VA ´s quasi Standard, zumindest was ich so auf die Schnelle gelesen habe, was mich jedoch - wenn ich an deiner Stelle wäre - richtig "zornig" machen würde, wäre das "dreiste" Verhalten des SB ´s, der quasi hier schriftlich über dein Verhalten "lügt". Sowas ist dann auch indirekt in den Akten, dh. wenn in Zukunft nochmal eine EGV abgeschlossen wird etc. zB. auch bei einem anderen SB , dann ist da wahrscheinlich schön nachvollziehbar zu lesen das man sich bereits in er Vergangenheit schon einmal geweigert hätte beim Versuch eine konsensuale EGV abzuschließen...
 
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