Betriebskostenabrechnung voll angerechnet obwohl kein Leistungsbezug

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ostler

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Hi.
Vllt kann mich hier mal einer aufklären.
Im September hab ich vom Vermieter meine Betriebskostenabrechnung für 2016 erhalten, zum Zeitpunkt der Abrechnung befand ich mich noch in Arbeit, also stand nicht im Leistungsbezug. Das Guthaben der Betriebskostenabrechnung wurde auf mein Konto überwiesen, hat der Vermieter so festgelegt. Auf nen Schreiben des Jobcenter bzgl der Abrechnung hatte ich mich schon eingestellt, da die in 2016 teilweise die Miete gezahlt haben zum Zeitpunkt meiner Arbeitslosigkeit. Ich war jedoch nicht das ganze Jahr 2016 in Leistungsbezug und habe auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit meine Miete eine gewisse Zeit selbst bezahlt. Im Oktober diesen Jahres bin ich dann leider wieder arbeitslos geworden und habe Alg2 empfangen. Das Jobcenter hat auf Grund des Guthabens der Nebenkostenabrechnung für 2016 natürlich den Betrag von der Miete abgezogen und die Miete nur anteilig an den Vermieter überwiesen, somit ist die Miete also nicht vollständig gezahlt wurden. Ich habe dann beim Jobcenter angerufen und den erklärt das ich in 2016 meine Miete für nen gewissen Zeitraum aus den Mitteln meines Einkommens bezahlt habe, das Jobcenter somit also auch nicht das komplette Guthaben der Nebenkostenabrechnung verrechnen kann. Als Antwort bekam ich nur zu hören, daß Guthaben ist als Einkommen anzurechnen, somit ist die Miete dementsprechend zu kürzen. Als ich sagte das ich 2016 meine Miete teils selbst bezahlt habe auf Grund meiner Arbeit, würde mir nur gesagt der Gesetzgeber schreibt das so vor und es ist egal ob ich meine Miete selbst bezahlt habe.
Ich hoffe man kann mir folgen. Wenn ja, wo bitte ist diese Vorgehensweise bzw Gesetz nachzulesen, ich komm mir n bissl verarscht vor.
MfG Matze
 

Imaginaer

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Sogenanntes Zuflussprinzip. Guthaben wird als Einnahme behandelt.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
(Quelle: § 11 SGB 2 - Einzelnorm)

Es ist korrekt das es angerechnet wird, sofern es im Leistungsbezug zugeflossen ist. Eine anteilige Berechnung sieht das SGB II nicht vor. Bedenke auch das ALG II im voraus ausbezahlt wird.

Wenn Du im September 2017 komplett aus dem Leistungsbezug warst, steht es Dir zu. Also wenn das Geld auch wirklich in diesem Monat zugeflossen ist. Dort würde es sich empfehlen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid/Erstattungsbescheid einlegen. Dieser hat aufschiebende Wirkung bis über den Widerspruch entschieden wurde. Oben in fett trifft auf beides zu. Zudem...

a) man telefoniert nicht mit dem Jobcenter. Die labern eh nur Mist. Also lass es! b) Unterbinde Verrechnungen mit deinen laufenden Leistungen. Das bringt Dir absolut nichts, wie Du ja siehst! Die machen was sie wollen. c) Überweise die Miete und Nebenkosten selbst.
 
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doppelhexe

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die abrechnung des vermieters war im september...

aber WANN ist das geld auf deinem konto gebucht worden?

im september - dann bekommt das amt nix

erst im oktober - dann hat das amt recht...

nicht der "tag der abrechnung" ist hier entscheidend, sondern wann das geld auf deinem konto war.
 

Seepferdchen 2010

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ExitUser

Gast
Ich muss checken, ob ich das richtig verstehe
Im September hab ich vom Vermieter meine Betriebskostenabrechnung für 2016 erhalten....., da die in 2016 teilweise die Miete gezahlt haben zum Zeitpunkt meiner Arbeitslosigkeit. Ich war jedoch nicht das ganze Jahr 2016 in Leistungsbezug .....meine Miete eine gewisse Zeit selbst bezahlt. Im Oktober diesen Jahres bin ich dann leider wieder arbeitslos geworden und habe Alg2 empfangen. ... somit ist die Miete also nicht vollständig gezahlt wurden.

In 2016 hast du einen Teil selbst bezahlt, weil du Arbeit gefunden hast.
Das JC hat aber ebenfalls einen Teil der Miete in 2016 geleistet.
Die Abrechnung für 2016 kam jetzt in 2017 uns soll dir in voller Höhe angerechnet werden?

Dann gilt evtl. dies hier:
BSG - B 14 AS 83/12 R - Urteil vom 12.12.2013
Bundessozialgericht - B 14 AS 83/12 R - Urteil vom 12.12.2013

Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf ALG II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden ALG II -Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den ALG II - Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.

Das sollte man prüfen, ob das auf deinen Fall auch anwendbar ist.

Betriebskostenguthaben das auf Zahlungen aus dem Regelsatz bezahlt wurde darf nicht vom Jobcenter einbehalten werden | Rechtsanwalt in Kiel
Das Sozialgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 11.04.2013 S 14 AS 4157/13 entschieden, dass Betriebskostenguthaben nicht in allen Fällen an das Jobcenter zu erstatten sind. In den Fällen, in denen die Leistungsbezieher vorher nicht die vollen Kosten – und damit auch nicht alle Betriebskosten – vom Jobcenter bezahlt bekommen haben, steht ein Betriebskostenguthaben auch nicht dem Jobcenter zu.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin im Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2010 jedenfalls deutlich mehr Kosten der Unterkunft und Heizung aus ihrer Regelleistung gezahlt hat, als sie letztlich erstattet bekam. Dementsprechend ist das erzielte Guthaben insgesamt nicht anzurechnen. Eine wesentliche Änderung liegt damit nicht vor.

Betriebskostenguthaben und deren Anrechnung als Einkommen auf Leistungen nach SGB II
Fazit: Sollten Sie durch das Jobcenter einen Rückforderungsbescheid aufgrund einer Betriebskostennachzahlung erhalten, sollte immer überprüft werden, inwieweit vom Jobcenter die tatsächlich gezahlte Miete übernommen wird. Ist dies nicht der Fall, sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unter Berufung auf das o. g. Urteil stets Widerspruch gegen den Bescheid erhoben und der Bescheid einer anwaltlichen Überprüfung unterzogen werden.

EDIT:
Wenn das für den Fall abgesenkter Miete gilt, leuchtet nicht ein, warum es nicht für die Fälle gelten soll, wo das JC ebenfalls nur einen Teil der Kosten übernommen hat, weil man für einen Teilzeitraum keinen Leistungsanspruch hatte.
In beiden Fällen wurde die Miete/BK aus eigener Tasche bezahlt.
 

doppelhexe

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Wenn das für den Fall abgesenkter Miete gilt, leuchtet nicht ein, warum es nicht für die Fälle gelten soll, wo das JC ebenfalls nur einen Teil der Kosten übernommen hat, weil man für einen Teilzeitraum keinen Leistungsanspruch hatte.
In beiden Fällen wurde die Miete/BK aus eigener Tasche bezahlt.

das ist aber seit 2016 neu, das es unerheblich ist, ob das guthaben aus zeiten des nichtbezugs stammt oder nicht... der zufluss des guthabens ist relevant... nachzulesen hier:

https://www.elo-forum.org/kdu-heiz-...g-duerfen-strom-gas-guthaben-angerechnet.html

#6 und #14
 
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ExitUser

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das ist aber seit 2016 neu, das es unerheblich ist, ob das guthaben aus zeiten des nichtbezugs stammt oder nicht... der zufluss des guthabens ist relevant... nachzulesen hier:

https://www.elo-forum.org/kdu-heiz-...g-duerfen-strom-gas-guthaben-angerechnet.html

#6 und #14

Da geht es ziemlich durcheinander mit Strom. Aber mir soll's egal sein. Ich sag lieber nichts.

Der TE kann ja entscheiden, ob er die obigen Urteile mal rechtlich abklopfen lässt.
 
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doppelhexe

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Da geht es ziemlich durcheinander mit Strom. Der 22 in Bezug auf BK wurde eigentlich lange nicht geändert. Ergänzt wurde das wegen des Haushaltstroms, ansonsten ist er gleich geblieben.
Aber mir soll's egal sein. Ich sag lieber nichts.

Der TE kann ja entscheiden, ob er die obigen Urteile mal rechtlich abklopfen lässt.

das ist richtig, es geht um (haushalts)strom und gas

aber auch darum, das das gas (heizung) nur zum teil vom jobcenter gezahlt wurde, weil nicht das ganze jahr im bezug gewesen.

und trotzdem darf das jobcenter das komplette gas(heiz)guthaben anrechnen... das ist ja eben das neue seit 2016, das es dazu nicht mehr nötig ist, auch im gesamten jahr vom jobcenter die KDU bekommen zu haben...

aber vielleicht kann @Helga40 das noch mal ganz genau erklären... es stimmt nämlich schon, das gesetzestexte für laien oft schwer verständlich sind...

unser letztes BKA-guthaben wurde uns auch voll angerechnet, obwohl wir 2016 6 monate nicht im bezug waren, eben aufgrund dieser gesetzesänderung aus 2016
 
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