Aufgrund deiner Darlegungen und so wie ich diese im Zusammenhang ebend auch verstanden habe, passt doch hier ggfls. was nicht und rechtlich dürfte hier somit die benannte Auskehrung an den Vollstreckungsgläubiger, aus meiner Sicht dann auch nicht zulässig sein.
Belässt man von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des ersten Monats etwas auf dem Konto, wird der Betrag im zweiten Monat nicht beachtet, steht somit also weiter voll zur Verfügung. Ist der Betrag aber im dritten Monat immer noch drauf, ist er voll pfändbar, geregelt in § 850k Abs. 1 ZPO.
Jetzt hier bei Dir und ebend so wie ich dich bisher auch verstanden habe.
Im ersten Monat (02/2019) wurden 80 € des geschützten Betrages nicht verbraucht, somit kein Problem bis zum Ende des zweiten Monats (03/2019).
Dieser benannte Betrag (80 €) wurde darüber hinaus auch im zweiten Monat stehen gelassen und nicht verbraucht, er wurde also mit in den dritten Monat (04/2019) genommen, der Betrag ist nicht mehr geschützt und wird abgeführt, obwohl er eigentlich ausschließlich aus geschütztem Guthaben bestand.
Zu dem von mir dargelegten gibt es aber eine entscheidene und nicht unerhebliche Fragestellung.
Hier wurden im ersten Monat (02/2019) von dem geschützten Guthaben 80 € drauf gelassen und nicht verbraucht, im zweiten (03/2019) wieder 80 € aus dem zweiten Monat und deine Leistungen (300 €) sind ja Ende 03/2019 sicher auch wieder auf den P-Konto eingengangen, wer kann denn dann im dritten Monat wissen, ob die 80 € aus dem ersten oder dem zweiten Monat sind ?
Diese Problematik wurde dahingehend gelöst, das beim P-Konto das Prinzip first in/first out gilt und dies auch vom BGH bestätigt wurde.
Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip). Eine weitere Übertragung findet nicht statt.
BGH, Beschl. v.
19.10.2017 – IX ZR 3/17
Hier wurden von Dir 80 € aus dem ersten Monat (02/2019) in den zweiten (03(2019) hinüber genommen und Verfügungen/Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) müssen zuerst mit den Übernahmebetrag (80 €) verrechnet werden (first in /first out) und Du wirst jawohl im laufe des zweiten Monat (03/2019) zumindest über 80 € auf deinen Konto verfügt haben,
oder ??
Somit könnten hier auch keine 80 € im dritten Monat (04/2019) angekommen sein, wenn im zweiten Monat mindestens das ausgegeben wurde, was vom ersten Monat mit hinüber genommen wurde.
Hier geht es nicht zufällig um die Coxxerzbank, wo mir schon zugetragen wurde, das tatsächlich nur geschaut wurde, ob zwei Monate hintereinander ein Übernahmebetrag da war und wo dann ebend der Übernahmebetrag einbehalten wurde, obwohl dieser in Wirklichkeit aus dem zweiten Monat stammte.