Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung

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Shazi

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Guten Morgen.

Ich habe am 17.10.17 folgendes Schreiben der Arge erhalten. (auszugsweise)

Sehr geehrte Frau ..

Sie haben einmaliges Einkommen erzielt.

1. Aufhebung
Die Entscheidung der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hebe ich für sie wie folgt auf:

Zeitraum: 01.10.2016] - 31.10.2016

Bewilligung (B) / Änderung (Ä) vom: 28.10.2015 (B) 05.08.2016 (Ä)

Leistungsart: Regelbedarf Alg II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Beitrag (bisher) 404,00 / 584,17

Betrag (neu) 0,00 / 508,21

Aufhebungssumme: 479,96

Aufhebung ganz/teilweise: teilweise

Sie haben am 07.September 2016 einmalig Einnahme aus der Kontoauflösung ihrer Mutter in Höhe von ... erhalten.
Von dieser Einnahme können Ausgaben für Grabkosten usw. gemäß ihren Ausgaben in Höhe von 535,97 € anerkannt und abgesetzt werden. Somit verbleibt noch eine Einnahme in Höhe von .. .
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§11 Absatz 3 Satz 1 SGBII ). Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ... (usw)

Durch die Berücksichtung von Erbe in Höhe von [xx] als einmalige Einnahme in einem Monat würde der Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII im Monat Oktober 2016 entfallen.
Stattdessen ist daher der von [xx] über den Zeitraum von 1.Oktober 2016 bis zum 31.März 2017 aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag in Höhe von [YY] als Einkommen anzurechnen.

Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie in geringerer Höhe beziehungsweise nicht hilfebedürftig (§9 in Verbindung mit §11 SGBII )

Die Einzelheiten der Berechnung können sie dem beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
Bitte beachten sie das Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGBII erst nach erneuter Antragsstellung gewährt werden können.

Auf meine Anhörung vom 20. Oktober 2016 haben sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden.

Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben (§40 Absatz 2 Nummer 3 SGBII in Verbindung mit § 330 Absatz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III in Verbindung mit §48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X)

Bei Ihnen ist Einkommen anzurechnen. Dies hat zum Wegfall beziehungsweise zur Minderung ihres Anspruches geführt. Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt (bla). Hierbei kommt es nicht auf persönliches Verschulden an.

2. Erstattung

Die überbezahlten Leistungen sind von Ihnen zu erstatten, da sie aufgehoben worden sind (§50 Absatz 1 SGB X). Die Berechnung des Betrages entnehmen sie bitte aus der oben genannten Tabelle.

3. Einziehung
Ihr Erstattungsbetrag in Höhe von 479,96€ ist wie folgt bis zum 4.November 2017 Angabe des persönlichen Verwendungszwecks ..

Das Jobcenter möchte also nach fast einem Jahr plötzlich Geld von mir zurück, welches im Oktober 2016 bei mir angerechnet wurde.
Und das obwohl ich in mehreren Monaten danach bereits Bewilligungsbescheide, etc erhalten habe.

Brauchen die so dringend Geld?

Wie begründe ich hier den Widerspruch ?
 

Shazi

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Ja, das war eine Erbschaft. Und ich habe alle Kosten angegeben, die aufgrund Beerdigung, Kosten durch die Stadt usw. angefallen sind. Die wurden auch nachweislich akzeptiert. Dazu gibt es Bescheide vom November 2016 und Februar 2017.

Deswegen frage ich, wie der gute Mann jetzt auf diese Idee kommt von mir Geld eintreiben zu wollen.

Interessant ist, dass alle Kommunikation seitens der Arge über eine Frau L. lief, aber der Anhörungsbrief und diese "Aufhebung" von einem Herrn Ü. stammt.
 
E

ExitUser

Gast
Wie war das?
Die Erbschaft floss Im September 2016 zu.
Wann erhielt das JC Kenntnis davon? Auch im September 2016, oder erst später?

28.10.2015 war ein Bewilligungsbescheid und 05.08.2016 ein Änderungsbescheid. Warum im August?
Wenn die Erbschaft Sept. 2016 zufloss, und das JC dies im September wusste, hätte im September ein Änderungsbescheid ergehen müssen.

Daher kann es sein, dass die Rückforderung verfristet ist.
Denn mW muss diese im Falle des § 48 innerhalb der Jahresfrist erfolgen.
Die wäre bei einer Rückforderung /Aufhebungsbescheid im Oktober 2017 verfristet. Denn die hätte spätestens im Sept. 2017 erfolgen müssen. Hatte das JC erst im Okt.16 Kenntnis, dann wäre sie nicht verfristet.

Vorsorglich kann ein Widerspruch eingelegt werden, indem man schreibt, dass die Jahresfrist ab Kenntnis überschritten und die Rückforderung verfristet ist.
Das JC muss dann begründen, warum das nicht so ist.

Aus den Weisungen zu § 48 SGB X S. 15
Mehr zu GA Punkt 1.5.2
Die 1-Jahres-Frist gilt nach § 48 Abs. 4 wegen der Verweisung auf § 45 Abs. 4 für alle Aufhebungen, die auf Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 beruhen.
 
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Helga40

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Die Jahresfrist beginnt ab Bekanntsein aller erheblichen Tatsachen, also nicht nur Zufluss des Einkommens, sondern nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Wenn die Anhörung am 20.10.16 erfolgte, ist die Jahresfrist am 17.10.17 noch nicht abgelaufen gewesen.
 

Makale

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Die Jahresfrist beginnt ab Bekanntsein aller erheblichen Tatsachen, also nicht nur Zufluss des Einkommens, sondern nach Abschluss des Anhörungsverfahrens.

Ich meine entscheidend ist, wann die Veränderungsanzeige, vorausgesetzt sie enthält alle relevanten Angaben, in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. Für den Gesetzesvollzug ist sie alleine verantwortlich. Wenn eingehende Mitteilungen nicht zeitnah bearbeitet werden, dann geht dies zu ihren Lasten. Zudem ist das Anhörungsverfahren lediglich eine Formalie, quasi Anspruch auf rechtliches Gehör.
 

Helga40

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Vorgeschichte: https://www.elo-forum.org/alg-ii/17...ung-uberzahlung-anlage-vm-kdu-ausfuellen.html

Zu diesem Zeitpunkt waren es ~3700€. Zwischen dem 05. und dem 20.10 sind rund 1000€ abgegangen, die alle explizit mit Quittungen aufgeführt habe, wovon aber nicht alles zur "Tilgung der Kosten" der Beerdigung angerechnet wurden, so dass mir das Amt 2800€ als "Haben" angibt.

Wenn bis zum 20.10.16 Absetzbeträge angefallen sind, können die Nachweise dafür erst später dem JC bekannt gegeben worden sein. Und das JC kann erst entscheiden, wenn klar ist, wieviel anrechenbar ist. Die Jahresfrist dürfte daher am 17.10.17 sehr wohl gewahrt sein. Knapp, aber eben noch drin.

Und nein, die Anhörung ist nicht nur reine Formalie:

BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94 - Behorde; Sachbearbeiter; Vorbereitung einer Rucknahmeentscheidung; Beginn der Jahresfrist
 

Makale

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Hier geht es nicht um Bosgläubigkeit. Davon abgesehen lese ich dies zum ersten Mal, noch dazu von einen SGB V Senat von vor über 20 Jahren. Was sagen die Grundsicherungssenate?

Ansonsten ist die Anhörung nach meinen Kenntnissen in der Regel eine bloße Formalie, schon allein weil es irrelevant ist, ob sie tatsächlich stattfindet. Es muss lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Faktisch bedeutungslos; entscheidend ist die Kenntnis von die dem Bescheid rechtswidrig machenden Tatsachen.

Im Übrigen sehe ich es auch so.
 
E

ExitUser

Gast
@Shazi sollte einfach mal mitteilen, wann sie die Erbschaft nachweislich gemeldet hat.

Denn allein das ist maßgeblich, weil das JC ab da Kenntnis hat.
Wann angehört wurde spielt dabei keinerlei Rolle!
Wäre ja noch schöner, dann könnte die Kenntnisnahme ja verschleppt werden. Zudem ist es unlogisch, dass das Anhörungsdatum maßgebend ist, da eine Anhörung immer erst nach dem Ereignis = Kenntnisnahme erfolgen kann.

Im Schreiben des JC steht:

Sie haben am 07.September 2016 einmalig Einnahme aus der Kontoauflösung ihrer Mutter in Höhe von ... erhalten.

Im Nebenthread steht
"Zufluss ist der 05.10".

Die Frage ist also, wann wurde es dem JC mitgeteilt?
Allein dies ist das maßgebende Datum für die Verfristung.
 

geonic

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"So ist als geklärt anzusehen, dass die in § 45 Abs 4 S 2 SGB X geregelte Jahresfrist - wie vom LSG zutreffend ausgeführt - erst dann beginnt, wenn eine Anhörung erfolgt ist. Erst durch die Anhörung wird der Behörde die erforderliche Tatsachenkenntnis hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen einer Rücknahme, etwa zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit, vermittelt (vgl BSG Urteil vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94; BSG Urteil vom 27.7.2000 - B 7 AL 88/99 R - SozR 3-1300 § 45 Nr 42 mwN). Anderes kann zwar bei treuwidriger Verzögerung gelten (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 45 RdNr 81), wofür vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte bestehen."
BSG , 19.03.2015 - B 4 AS 324/14 B, Rn 5 bei jurion
 
E

ExitUser

Gast
"So ist als geklärt anzusehen, dass die in § 45 Abs 4 S 2 SGB X geregelte Jahresfrist - wie vom LSG zutreffend ausgeführt - erst dann beginnt, wenn eine Anhörung erfolgt ist.

Hier wäre interessant, ob das auch bei Rücknahmen von § 48 gilt, denn die obigen Fälle beziehen sich alle auf
"die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit".
So weit ich das verstehe, ist das etwas ganz anderes, als bei Änderung der Verhältnisse.
Denn bei letzterem sind die Bescheide ja nicht von Anfang an rechtswidrig wie im Falle einer Rücknahme nach 45 X (Falschangaben. Rechenfehler der Behörde). 45 X setzt mW voraus, dass der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war und der eLb dies hätte erkennen müssen, oder durch Angabe falscher Tatsachen zu Stande kam.
Auch kann ein Bescheid nach 45 X teilweise 2 J. lang zurück genommen werden.
(3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.

Daher basieren die Rücknahmen auf total unterschiedlichen Tatsachen und Gründen.

Kann da jemand was dazu sagen?

Davon ab, finde ich diese Urteile trotzdem den Hammer, weil sie die Jahresfrist ad absurdum führen und aushebeln. Denn eine Anhörung kann m.W. zumindest bis zur vorletzten Instanz nachgeholt werden?
Somit kann die Jahresfrist - wie oben von mir angemerkt - ewig lange hinausgezögert werden.
 

geonic

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Unabhängig davon, wie sich das in diesem konkreten Fall hier darstellt: §§ 48 und 45 SGB X sind über den § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X miteinander verknüpft, so dass die entsprechende Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Regelungen im § 45 SGB X natürlich heranziehbar ist.

Insbesondere dazu BSG vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R II 3.
 
E

ExitUser

Gast
Mir ist das leider noch immer nicht so klar.
Aber das führt zu weit und sollte, wenn überhaupt, in einem eigenen Thread diskutiert werden.
Das ist auch eine schwierige Materie, die für Laien sehr herausfordernd und schwierig sind.

Nur noch so viel, warum ich mir nicht sicher bin, dass es auch Fälle gibt, wo die Frist bereits vor, oder ab einer Anhörung zu laufen beginnt, also ab Kenntnis, dass Erstattungsanspruch besteht.
Eben wegen des Unterschiedes von 45 und 48.
https://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_09_04.pdf
S.151
Setzt die Aufhebung kein Verschulden voraus (nachträgli-
cher Zufluss von Einkommen oder Vermögen i.S. von § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X), beginnt die Jahresfrist, wenn
der Behörde alle Tatsachen für die Anrechnung bekannt
sind
. Hierfür wird in der Regel ebenfalls der Rücklauf auf
ein Anhörungsschreiben erforderlich sein. Ist die Sach- und
Rechtslage schon früher eindeutig, kann sich die Behörde
nicht auf ein Anhörungsschreiben berufen.

Beispiel:
K. nimmt im laufenden ALG II -Bezug eine Nebentätigkeit
mit einem festen Monatseinkommen von 200 € auf. Sie gibt
das der AA sofort bekannt. Die Nebenverdienstbescheini-
gungen reicht sie regelmäßig und vollständig ausgefüllt ein.
Dennoch wird ungekürzt bewilligt. Erst anlässlich einer
Wiederbewilligung nach zwischenzeitlicher Vollzeitarbeit
zum 1. April 2009 fällt der AA die unterlassene Anrech-
nung auf. Die letzte Nebenverdienstbescheinigung vor Auf-
nahme der Vollzeitarbeit war am 13. Juni 2008 bei der AA
eingegangen. K. wird mit Anhörungsschreiben über die
beabsichtigte Anrechnung informiert. Sie verweist auf die
stete Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und ihr Vertrauen
auf die Richtigkeit der Bewilligung. Dennoch ergeht unter
Hinweis auf den bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X feh-
lenden Vertrauensschutz am 5. Juli 2009 ein Teilaufhe-
bungsbescheid. Besteht an der Redlichkeit der K. keinerlei
Zweifel, ist die mit den übersandten Nebenverdienstbe-
scheinigungen vermittelte Kenntnis für eine Aufhebung
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X völlig ausreichend
gewesen. Der Fristlauf begann daher am 13. Juni 2008, der
Aufhebungsbescheid geht K. somit außerhalb der Jahres-
frist zu und ist deshalb rechtswidrig.

Liegt sowohl die Voraussetzung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X als
auch ein Verschulden für eine Aufhebung
nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X vor, ist zur
Berechnung der Jahresfrist die Vorschrift des § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB X maßgebend; weil es auf ein Verschul-
den nicht ankommt, kann die Jahresfrist nicht unter Ver-
weis auf eine Verschuldensprüfung bzw. die Reaktion des
Betroffenen im Anhörungsverfahren hinausgeschoben wer-
den.
 

Helga40

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Das JC kann aber eben nicht einfach auf Grundlage einer Veränderungsmitteilung einfach xxx Euro Erbe anrechnen. Es muss auch die Absetzbeträge (Ausgaben für Beerdigung etc.) kennen bzw. ermitteln.
 

Shazi

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Kenntnis (mündlich) erhielt das Jobcenter im September, genaue Informationen am 20.10.2016 (Höhe der Erbschaft)

Der letzte Änderungsbescheid zur Erbschaft ist vom 07.02.17

Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Sehr geehrte Frau,

für folgenden Zeitraum/folgende Zeiträume stehen ihnen aufgrund der eingetretenen Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von je 479,96€ mehr als bisher bewilligt

Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 20.10.2016 und 26.11.2016 werden insoweit aufgehoben.

Berechnungstabelle

Begründung:

Es sind folgende Änderungen eingetreten:

Sie haben am 06.02.2017 Nachweise über Ausgaben eingereicht und gleichzeitig um Neuberechnung der Leistungen aufgrund der Anrechnung der einmaligen Einnahme gebeten. Sie haben Ausgaben in Höhe von 1000,04€ nachgewiesen. Dies führt dazu, dass im März 2017 kein Einkommen, sowie im Februar 2017 lediglich noch ein Betrag von 19,88€ auf die Leistungen anzurechnen ist.
 

Shazi

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Davon ging ich aus. Die Frage ist, ob eine Rückforderung in dieser Form überhaupt gültig ist und wie ich dagegen vorgehe.
 
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Wenn ich das richtig sehe, müsste da ein Aufhebungs und Erstattungsbescheid ergehen, wo genau gelistet ist, wie sich die Rückforderung zusammen setzt.
Und das für jedes BG Mitgleid einzeln.

Warum ein weiterer Antrag notwendig sein soll, erschließt sich mir nicht. Wenn du einen aktuellen Bescheid hast, braucht es keinen Neuantrag.

Es werden ja die Bescheide 28.10.2015 (B) 05.08.2016 (Ä) teilweise aufgehoben. Der BWZ dürfte also längst abgelaufen sein
BWZ Okt. 15 - Okt.16.

Seit dem hast du doch weitere Leistungen bewilligt bekommen.

Ich werde aus den Angaben leider nicht wirklich schlau.
Im letzten Schreiben heißt es jetzt:
Sie haben am 06.02.2017 Nachweise über Ausgaben eingereicht
Das kapiere ich nicht. Erst hieß es:
Stattdessen ist daher der von [xx] über den Zeitraum von 1.Oktober 2016 bis zum 31.März 2017 aufzuteilen und monatlich mit einem Teilbetrag in Höhe von [YY] als Einkommen anzurechnen.

Und jetzt:
Änderungen insgesamt höhere Leistungen zu:
- vom 01.02.2017 bis 31.03.2017 in Höhe von je 479,96€ mehr als bisher bewilligt

Also schreiben sie dir den Abzug von Febr.-Mrz. 17 wieder gut, heben den Aufhebungsbescheid vom 17.10.17 für den Bescheid vom 20.10.2016 und 26.11.2016 wieder auf und ziehen es nun in Febr. + Mrz. 2017 ab?

Tut mir leid ich blicke es nicht wirklich.
Vielleicht weiß @Helga40 da Rat?
 
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