G
Gelöschtes Mitglied 34809
Gast
Hallo zusammen,
ich bin neu hier im Forum und wünsche euch einen wunderschönen Abend
Vor ca 1 Woche erreichte mich ein Schreiben meines Landkreises, indem die Übernahme der Betriebskostennachzahlungen komplett abgelehnt wurde. Ich bin derzeitiger ALG-II Empfänger und auf der suche nach einer Ausbildungsstelle.
Ich befinde mich derzeit in einer Eingliederungsvereinbarung, inder ich 6 Bewerbungen pro Monat nachweisen muss. Zu dem ersten Gesprächstermin bin ich leider einen Tag zu spät erschienen, habe jedoch meine Bemühungen komplett alle nachgewiesen und persönlich eingereicht. Hatte den Tag leider verschwitzt. Wurde daraufhin um 10% für 3 Monate Sanktioniert.
Zum Zeitpunkt der Ablehnung befand ich mich, und befinde ich mich derzeit immernoch in der 10% Sanktion (Falls das von wichtigkeit für die Antragsstellung sein sollte).
Nun habe ich einen Bekannten, der sich laut seiner Aussage mit Betriebskostenabrechnungen beruflicherseits auskennt, über meine Abrechnung des letztens Jahres und meine aktuelle schauen lassen. Dort sagte er mir, dass mein Verbrauch nicht viel gestiegen sei, jedoch die aktuellen nebenkosten wie gaspreise etc enorm.
Daher kann ich mir die Ablehnung nicht erklären. Ist es wegen der Miete, die leicht außerhalb des Ermessenspielraums liegt? (Bei uns im Ort bei glaub ich 303€. Meine liegt bei 330€). Dazu wurde jedoch nie etwas beanstandet.
Ich schreibe euch mal den genauen Ablehnungsgrund auf. Danke euch allen schonmal für eure Mithilfe.
Kann man da was machen?
Liebe Grüße
Sebastian
ich bin neu hier im Forum und wünsche euch einen wunderschönen Abend
Vor ca 1 Woche erreichte mich ein Schreiben meines Landkreises, indem die Übernahme der Betriebskostennachzahlungen komplett abgelehnt wurde. Ich bin derzeitiger ALG-II Empfänger und auf der suche nach einer Ausbildungsstelle.
Ich befinde mich derzeit in einer Eingliederungsvereinbarung, inder ich 6 Bewerbungen pro Monat nachweisen muss. Zu dem ersten Gesprächstermin bin ich leider einen Tag zu spät erschienen, habe jedoch meine Bemühungen komplett alle nachgewiesen und persönlich eingereicht. Hatte den Tag leider verschwitzt. Wurde daraufhin um 10% für 3 Monate Sanktioniert.
Zum Zeitpunkt der Ablehnung befand ich mich, und befinde ich mich derzeit immernoch in der 10% Sanktion (Falls das von wichtigkeit für die Antragsstellung sein sollte).
Nun habe ich einen Bekannten, der sich laut seiner Aussage mit Betriebskostenabrechnungen beruflicherseits auskennt, über meine Abrechnung des letztens Jahres und meine aktuelle schauen lassen. Dort sagte er mir, dass mein Verbrauch nicht viel gestiegen sei, jedoch die aktuellen nebenkosten wie gaspreise etc enorm.
Daher kann ich mir die Ablehnung nicht erklären. Ist es wegen der Miete, die leicht außerhalb des Ermessenspielraums liegt? (Bei uns im Ort bei glaub ich 303€. Meine liegt bei 330€). Dazu wurde jedoch nie etwas beanstandet.
Ich schreibe euch mal den genauen Ablehnungsgrund auf. Danke euch allen schonmal für eure Mithilfe.
Muss ich jetzt den kompletten Betrag von fast 400€, den ich momentan leider von meinem bißchen Geld nicht zahlen kann, selbst tragen? Das wäre fatal, denn ich wüsste nicht wo ich das Geld auftreiben soll, und würde mein jetziges Mietverhältniss gefährden.Begründung:
Mit Bescheid vom 04.07.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.12.2011 (anm. von mir: Eintritt der Sanktion) bewilligte ich Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Datum vom 17.01.2012 beantragten Sie höhere leistungen und trugen vor, eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 393,03€ leisten zu müssen.
Die Ablehnungsentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 und 4 sowie § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber denen bei Antragsstellung auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er ist vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit
- die Änderung zu Gunsten des betroffenen erfolgt,
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhätnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde, oder
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass er sich aus dem Verwaltungsakt ergeben Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilwesie weggefallen ist.
Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich die materielle Rechtslage anders darstellt, als noch bei Erlass des verwaltungsaktes. Dies ist hier nicht der Fall, denn Ihnen stehen keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind. bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es bei der Betriebskostennachzahlung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Kosten an. Zu diesem Zeitpunkt sind Kosten für die Unterkunft und Heizung jedoch bereits lediglich in Höhe des Angemessenen übernommen worden.
Eine darüber hinausgehende Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht möglich. Die vorgetragenen Änderungen sind daher nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X.
Ihr Antrag war daher abzulehnen.
Kann man da was machen?
Liebe Grüße
Sebastian