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ExUser 59743
Gast
Hallo zusammen,
ich hoffe mein Problem einigermaßen verständlich zu erklären und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen .
Im September 17 bekam ich vom Jobcenter eine Zahlungsaufforderung über knapp 280€, ich legte Widerspruch ein und kurz darauf Klage mit dem Hintergrund da mir keine verständliche, nachvollziehbare und detaillierte Aufstellung der geforderten Summe zuging und ich im Endeffekt nicht mal genau wusste warum ca 280€ gefordert werden.
Die Klage nahm ich zurück da das Gericht anregte eine solche Aufstellung mkr zuzusenden und somit auch eine Klage meinerseits hätte vermieden werden können.
Kurz darauf erhielt ich erneut eine Zahlungsaufforderung, jedoch wieder exakt die selbe, keinerlei verständlich noch nachvollziehbar.
Ich legte dagegen Widerspruch ein der zurückgewiesen wurde mit der Begründung es handele sich um einen Leistungsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes, dieser diene in der Verwaltungsvollstreckung als Vollstreckungstitel und stelle den vollstreckbaren Anspruch eindeutig fest.
Die gesetzte Zahlungsfrist sei angemessen daher der Bescheid rechtmäßig.
Ich klagte erneut mit den selbigen Gründen wurde nun jedoch abgewiesen.
"Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zahlungsaufforderung grundsätzlich kein Verwaltungsakt. Allerdings ist ein Schreiben der Behörde -unabhängig davon- als Formverwaltungsakt zu qualifizieren, wenn ihm eine rechtsmittelbelehrung beigefügt ist.
Bereits die äussere Form des Bescheids spricht für den Charakter der Zahlungsaufforderung als Verwaltungsakt. Die beklagte hat die Verfügung vor der direkt im Anschluss daran gegebenen rechtshilfebelehrung ausgesprochen.
Aus der Sicht der Klägerin war eine Anfechtung des bescheid geboten um eine Bindungswirkung auf die sich die beklagte berufen könnte zu vermeiden.
Die klage ist jedoch unbegründet. Mit der Zahlungsaufforderung setzt der beklagte lediglich eine rechtskräftige Forderung in Vorbereitung der eigentlichen vollstreckungsanforderung fest. Dieser erfolgte ordnungsgemäß und gibt den Betrag wieder, welcher mit dem rechtskräftigen Bescheid in Gestalt des widerspruchbescheides aufgehoben wurde.
Die Berufung nach par. 144 SGG ist nicht zuzulassen.
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil die grundsätzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde.
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde innerhalb 1 Monats angefochten beim Bayr. Landessozialgericht. "
Mich würde nun interessieren wie ich hier weiter vorgehen könnte ?
Wie genau könnte ich hier eine Beschwerde formulieren ? Eine verständliche Aufstellung von Seiten des Jobcenter ging mir nie zu daher kann ich gar nicht nachvollziehen ob die Forderung gerecht ist.
Würde eine Beschwerde hier überhaupt Sinn machen ?
Hat das schon mal jemand durchgebracht ?
Gibt es auch in dem Fall eine aufschiebende Wirkung ?
Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar, vielen dank
ich hoffe mein Problem einigermaßen verständlich zu erklären und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen .
Im September 17 bekam ich vom Jobcenter eine Zahlungsaufforderung über knapp 280€, ich legte Widerspruch ein und kurz darauf Klage mit dem Hintergrund da mir keine verständliche, nachvollziehbare und detaillierte Aufstellung der geforderten Summe zuging und ich im Endeffekt nicht mal genau wusste warum ca 280€ gefordert werden.
Die Klage nahm ich zurück da das Gericht anregte eine solche Aufstellung mkr zuzusenden und somit auch eine Klage meinerseits hätte vermieden werden können.
Kurz darauf erhielt ich erneut eine Zahlungsaufforderung, jedoch wieder exakt die selbe, keinerlei verständlich noch nachvollziehbar.
Ich legte dagegen Widerspruch ein der zurückgewiesen wurde mit der Begründung es handele sich um einen Leistungsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes, dieser diene in der Verwaltungsvollstreckung als Vollstreckungstitel und stelle den vollstreckbaren Anspruch eindeutig fest.
Die gesetzte Zahlungsfrist sei angemessen daher der Bescheid rechtmäßig.
Ich klagte erneut mit den selbigen Gründen wurde nun jedoch abgewiesen.
"Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zahlungsaufforderung grundsätzlich kein Verwaltungsakt. Allerdings ist ein Schreiben der Behörde -unabhängig davon- als Formverwaltungsakt zu qualifizieren, wenn ihm eine rechtsmittelbelehrung beigefügt ist.
Bereits die äussere Form des Bescheids spricht für den Charakter der Zahlungsaufforderung als Verwaltungsakt. Die beklagte hat die Verfügung vor der direkt im Anschluss daran gegebenen rechtshilfebelehrung ausgesprochen.
Aus der Sicht der Klägerin war eine Anfechtung des bescheid geboten um eine Bindungswirkung auf die sich die beklagte berufen könnte zu vermeiden.
Die klage ist jedoch unbegründet. Mit der Zahlungsaufforderung setzt der beklagte lediglich eine rechtskräftige Forderung in Vorbereitung der eigentlichen vollstreckungsanforderung fest. Dieser erfolgte ordnungsgemäß und gibt den Betrag wieder, welcher mit dem rechtskräftigen Bescheid in Gestalt des widerspruchbescheides aufgehoben wurde.
Die Berufung nach par. 144 SGG ist nicht zuzulassen.
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil die grundsätzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde.
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde innerhalb 1 Monats angefochten beim Bayr. Landessozialgericht. "
Mich würde nun interessieren wie ich hier weiter vorgehen könnte ?
Wie genau könnte ich hier eine Beschwerde formulieren ? Eine verständliche Aufstellung von Seiten des Jobcenter ging mir nie zu daher kann ich gar nicht nachvollziehen ob die Forderung gerecht ist.
Würde eine Beschwerde hier überhaupt Sinn machen ?
Hat das schon mal jemand durchgebracht ?
Gibt es auch in dem Fall eine aufschiebende Wirkung ?
Über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar, vielen dank