Berufsvorbereitende Maßnahme mit erreichen des Hauptschulabschlusses und Schulbedarf

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mausi593

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BAB und Schulbeihilfe
Text:
Mein Kind bekommt BAB in Höhe von 231 €.
In den BVB macht sie ihren Hauptschulabschluss.

Haben also den Schulbedarf in Höhe von 70€ beantragt.
Dieser wurde Abgelehnt da sie Ausbildungsvergütung(BAB)erhält.Es steht Einkommen aus der Berufsausbildungsbeihilfe zur Verfühgungauf welches ein Grundabsetzungsbetrag von 100€ gewährt wird.Dieser Grunsabsetzungsfreibetrag dient den Ausgaben für Ausbildungsmaterial.Und kann daher nicht nochmals zusätzlich als Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf gewährt werden.
Diese Entscheidung beruht auf §28 SGB II.



Nun hab ich dies gefunden. Somit ergibt sich für mich das die 70€ doch bewilligt werden müssten oder liege ich da falsch?


Der Begriff der Schülerinnen und Schüler, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beanspruchen können, unterscheidet sich vom schulrechtlichen Begriff. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten und damit über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II verfügen, können Aufwendungen für die Ausbildung vom Einkommen absetzen und darüber hinaus den Erwerbstätigenfreibetrag in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Berücksichtigung spezifischer Schulbedarfe ist bei ihnen nicht erforderlich. Die Beschränkung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres geht da
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von aus, dass die schulische Ausbildung bis dahin abgeschlossen sein sollte. Wird diese Altersgrenze überschritten, können keine Leistungen mehr gewährt werden.




Zu den allgemein bildenden Schulen zählen: - Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, - Schularten mit mehreren Bildungsgängen (z. B. Sekundarschule, Mittelschule), - Förderschule oder Sonderschule, - Abendhauptschule, Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg (die Bezeichnung der Schularten kann auch abweichend sein).

Auch bei Besuch einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule wird die zusätzliche Leistung für die Schule gewährt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Wird ein allgemein bildender Schulabschluss nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nachgeholt (z. B. an der Abendrealschule, Kolleg, VHS, Bildungsträger), besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere der Nichtvollendung des 25. Lebensjahres, ein Anspruch auf die zusätzliche Leistung für die Schule.

Berufsbildende Schulen: - Berufsschule (einschließlich Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundschuljahr), - Berufsaufbauschule, - Berufsfachschule (unabhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung), - Fachoberschule, - Berufsoberschule, - Fachschule, - Fachakademie.

Ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler beim Besuch der Berufsschule während einer Berufsausbildung (duale Ausbildung); hier besteht Anspruch auf Ausbildungsvergütung und gegebenenfalls ergänzend auf Berufsausbildungsbeihilfe


Ich danke euch schon mal für eure Hilfe
 

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@ mausi593,

nach §11a(3) SGB II zählt BAB als Einkommen aus einer Ausbildung. Damit liegt für dein Kind ein Einkommen vor, dessen Freibetrag für die Finanzierung von Fahrtkosten oder Schulmittel zu verwenden ist.
 
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