Rentenantrag als zumutbare Selbsthilfe im SGB II?
Uwe Berlit in info also Heft 5/2007:
"Ein Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist nach Vorstehendem dem erwerbsfähigen und weiterhin erwerbswilligen
Hilfebedürftigen nicht nach §§ 2, 9 SGB II abzuverlangen. Es handelt sich damit auch nicht um einen »erforderlichen
Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers« i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die statusverändernde Natur eines Rentenantrags, mit dem sich der Hilfebedürftige aus dem System der Erwerbsarbeit abmeldet und in den Bereich des Ruhestandes wechselt, ist zudem eine höchstpersönliche Entscheidung, die der Träger der Grundsicherung nicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II...
Hier bitte weiterlesen
https://www.info-also.de/infoalso/hefte/Aufsatz_infoalso_07_05.pdf
Uwe Berlit in info also Heft 5/2007:
"Ein Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist nach Vorstehendem dem erwerbsfähigen und weiterhin erwerbswilligen
Hilfebedürftigen nicht nach §§ 2, 9 SGB II abzuverlangen. Es handelt sich damit auch nicht um einen »erforderlichen
Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers« i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die statusverändernde Natur eines Rentenantrags, mit dem sich der Hilfebedürftige aus dem System der Erwerbsarbeit abmeldet und in den Bereich des Ruhestandes wechselt, ist zudem eine höchstpersönliche Entscheidung, die der Träger der Grundsicherung nicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II...
Hier bitte weiterlesen
https://www.info-also.de/infoalso/hefte/Aufsatz_infoalso_07_05.pdf