Berlin: Bei Mietreduktionen jetzt Überprüfungsanträge einlegen

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Martin Behrsing

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von Harald Thomé

Verkündung des Urteils zum Normenkontrollverfahrens gegen die WAV Berlin am 21.Aug. >>>>Bei Mietreduktionen jetzt Überprüfungsanträge einlegen <<<<< ============================================================
Am 21. Aug. erfolgt beim LSG Berlin-Brandenburg (LSG BB) die Verkündung einer Entscheidung zu der seit dem 1. Mai 2012 gültigen Berliner KdU – Satzung (WAV) im Verfahren L 36 AS 1162 /12 NK.
Es ist möglich, dass dort Teile oder die ganze WAV für unzulässig erklärt wird.
Das hat mittelbare Konsequenzen für die Berliner Hartz IV /SGB XII– Empfänger. Wird das LSG BB feststellen, dass die in der WAV vorgegebenen Werte zu niedrig sind, besteht ab Tag der Verkündung für die Mietreduzierten SGB II/SGB XII-Leistungsempfänger ein höherer vom Gericht festzulegender KdU – Anspruch.
Leistungsbezieher die gegen die laufenden Bescheide Widerspruch eingelegt haben haben einen Rückzahlungsanspruch. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist allerdings für Zeiten nach der Entscheidungsverkündung nach dem ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III). Das bedeutet alle Berliner die in den letzten Monaten zu wenig KdU erhalten haben kriegen bei etwaigen Erfolg des Normenkontrollverfahrens für die Vergangenheit leer aus. Würden sie aber jetzt einen Überprüfungsantrag formulieren und dieser geht bis zum 20. Aug. beim Jobcenter oder einem anderen Sozialleistungsträger ein, muss das JC auch rückwirkend zu gering gezahlte KdU nachzahlen. Daher sollten Berliner Beratungsstellen unverzüglich auf diese Situation aufmerksam machen!!!


2. KdU in NRW – vorbildliche Praxis in Wuppertal ===============================================
Wenn es auch nicht so häufig passiert, aber das JC Wuppertal hat hinsichtlich der KdU -Abzocke in NRW eine vorbildliche Dienstanweisung herausgegeben. In dieser wird verordnet, dass die SGB II-Leistungsbezieher, deren KdU durch die Weisung des MAIS NRW zu wenig KdU erhalten haben keine individuellen Überprüfungsanträge stellen müssen, sondern das die Behörde die Überprüfung von Amtswegen durchzuführen hat. Viele weitere Details sind dort auch geregelt. Diese Weisung ist außergewöhnlich und sollte zur Grundlage anderer NRW JC genommen werden. Auch sollte sich das MAIS-NRW in Bezug auf seine noch immer ausstehende, aber schon lange angekündigte Handlungsempfehlung zu den KdU sich daraus einiges rausziehen (siehe einen Punkt später). Die KdU Weisung von Wuppertal gibt es hier: https://www.harald-thome.de/media/files/richtlinien/KdU-Wuppertal---09.08.2012.pdf
 
Holla Miteinander,

bitte nicht übers Ziel hinausschießen und Äpfel mit Birnen vermischen!

Was Herr Harald Thomé bei tacheles und RA L. Zimmermann auf seinem blog kommentieren/zitieren/empfehlen, möge mit Bedacht angewandt werden.

Es irritiert doch jetzt, dass nun die Normenkontrollklagen von den Experten ausblieben, nun aber explosionsartig Überprüfungsanträge noch vor dem 20. August 2012 bei den Jobcentern gestellt werden sollen! Die anstehenden NKVerfahren und m.E. mögliche Folgen für die Betroffenen waren schon bekannt und hätten somit FRÜHER und gezielt kommuniziert werden müssen, aber so mancher Tiefschlaf ist eben noch nicht ausgeschlafen und das im achten Jahr der budgetschonenden Gesetzgebung. Und so wurschtelt sich jeder Betroffene so gut er kann durch! Manche können diesen existzenziellen Atem zusätzlich mit Termindruck, auch durch die Instanzen, nicht durchhalten!

So hallt noch der Schrei der so oft ins Leben gerufenen Überprüfungsanträge nach! Was ist daraus für die Betroffenen geworden, die diese stellten?

So gilt es ganz genau und konkret dieses Procedere zu hinterfragen!

Richtigstellung zum ausschließlichen Bezug (siehe Quelle-Nr. 3):

Dieses Normenkontrollverfahren L 36 AS 1162/ 12 NK
bezog sich auch hauptsächlich auf den Sozialgesetzgebungskomplex SGB XII!

Auch hier deuten einige handwerkliche Fehler in der Formulierung der WAV (Wohnaufwendungenverordnung) hin, die WAV nicht eindeutig definiert ist.

aktuelle Quellen;
1. https://www.elo-forum.org/kosten-un...ungsaufforderung-12-erhalten.html#post1203557

2. https://www.elo-forum.org/kosten-unterkunft/92334-neue-wav-vel-01-05-2012-normenkontrollklage.html

3. https://www.elo-forum.org/kosten-un...ohnaufwendungenverordnung-wav-eingericht.html

Es sind mehrere Normenkontrollverfahren beim LSG BB von Betroffenen anhängig!

Dazu gab es heute beim SG Berlin die Einstellung eines ER -Verfahrens. Es liegt keine Eilbedürftigkeit vor. Diese kann erst erreicht werden, wenn ein Verwaltungsakt in Form eines Absenkungsbescheides oder Bewilligungsbescheides vorliegt.

Hintergrund: Das LSG trennte im Rahmen einer Normenkontrollklage den Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz und somit Aussetzung des Kostensenkungsverfahrens bis zur Entscheidung des LSG zur WAV. Der ER -Antrag wurde somit an das SG zurück verwiesen.

ER -Ablehnung wegen fehlender Beschwer.
Somit gibt es frühestens nach dem Eintritt des Verwaltungsaktes - neuer Bewilligungsbescheid mit reduzierten KdU - eine rechtliche Handhabe.

Desweiteren folgte das Sozialgericht nicht der Argumentation, dass ein Vertrauensschutz nach § 45 SGB X nicht gegeben sei und deshalb die Kostensenkungsaufforderung den Anschein eines Verwaltungsaktes hätte. Somit ist die Kostensenkungsaufforderung nicht als Verwaltungsakt anzusehen und deshalb auch nicht urteils- bzw. beschlussfähig.

Ist diese spitzfindige Kostensenkungsaufforderungsnuss überhaupt nicht mehr zu knacken?

Sehen wir der Verkündigung der abschließenden Entscheidung am 21. August 2012 zu dieser NK - L 36 AS 1162/ 12 NK - des LSG BB entgegen,

meint Atze Knorke
 
Also zur Sicherheit würde ich schon gern einen Ü-Antrag stellen, na als Zeitraum, kann man doch in dem Fall nur Mai 2012 - jetzt prüfen lassen, da dort die WAV in Kraft getreten ist.

Also für den Bescheid Ü-Antrag worin der Mai/ ab Mai enthalten ist.

Gruß Luise
 
Es brauchen natürlich NUR diejenigen Berliner Betroffenen nun noch vor dem 21. August Überprüfungsanträge einreichen, bei denen bereits bisher das Jobcenter nicht die vollen Miet- und Heizkosten übernommen hat oder bei denen ein Kostenabsenkungsverfahren eingeleitet wurde (Schreiben mit der Aufforderung zur Senkungen der KdU ).

Harald Thomé nennt diese Betroffenen - etwas ungewohnt, aber bestens verständlich - in seinem Text: "Mietreduzierte".

Bei allen anderen machen Ü-Anträge keinen Sinn. Denn da liegen die KdU ja vor und auch mit der WAV (bis zu ggf. nächsten Mieterhöhungen durch den Vermieter) noch im Rahmen der Angemessenheit.

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[ N.B. @AK
Am besten Hilfestellungen anderer Aktiver einfach gründlich lesen und sie dankend akzeptieren - statt ständig an allem wichtiguterisch herum zu nörgeln, wozu es gar keine Grund gibt. :icon_evil:- Wir brauchchen doch nicht ständig die "innere Oppositon", die nur vortäuscht, alles besser zu wissen/zuständiger zu sein, als halt diejenigen, die dann zuerst zu etwas Richtigem raten. Wie es hier nun halt eben Harald Thomé betr. dem Ü-Antragstellen vor dem 21. August für Mietreduzierte tat.

Und vieles von dem , was AK hier anführt, ist für diejenigen, die nun wegen Mietreduktionen Ü-Anträge stellen sollten, absolut nicht relevant. Sondern verwirrt bloß.
Also sich bitte auch immer überlegen: WAS Gehört wohin und was lässt mensch besser weg, weil nur verwirrend.

Das Thema hier heißt: "BEI MIETREDUKTION jetzt Überprüfunganträge einlegen. Und NUR darum geht es im Moment in diesem Thema. ]
 
Immer wieder gerne.
Ich versuche auch zu kommen.
Die Verhandlung vor zwei Wochen war jedenfalls ziemlich interessant.

Was das schöne WE angeht ... ich weiß nicht so recht, bei bis zu 36 Grad ...
 
Tja, wenn man irgendwo ans Wasser könnte und mit kühlen Getränken, wäre es erträglich.

Habe gerade festgestellt Griebnitzsee ist schon C Bereich - Anschlußfahrschein 1,60 € für eine Fahrt, na die nehmen es auch.

Gruß Luise
 
Fahre doch einfach nur bis Nikolassee bzw. Wannsee. Ziehe dort eine Kurzstrecke für nur 1,40 Euro, gehe nicht über 'Los' und du kommst um 20 Cent günstiger zum LSG .

VG
 
Werde es am Dienstag - vermutlich - nicht schaffen nach Potsdam zu kommen (Bewerbungen und der eigene Kampf gegen den JC haben nun einmal vor). Bitte poste hier nach der Urteilsverkündung doch eine kurze Info wie es ausgegangen ist.

VG
 
Wer die Eil-Aktion zur Informierung noch möglichst vieler Berliner Betroffener, die ihre KdU vom Jobcenter oder Sozialleistungsträger NICHT voll erstattet erhalten, noch untersstützen kann,

schaue bitte hier:

https://www.elo-forum.org/agentursc...betroffene-kdu-voll-uebernommen-new-post.html

Dort ist auch noch eine Vorlage (ohne Rechtsgewähr) für eine Ü-Antrag verlinkt, den man allerdings auch einfach formlos selbst schreiben kann.
Den Antrag kann man bis und mit morgen, 20. August 24:00 -z.B. auch per FAX - noch fristgerecht einreichen.
 
Entscheidung über Berliner Normenkontrollantrag L 36 AS 1162 /12 NK am 21.August: Der Antrag wurde verworfen! :icon_neutral:
 
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wird eingelegt :icon_klatsch:
 
Gericht/Institution:Landessozialgericht Berlin-BrandenburgErscheinungsdatum:21.08.2012Entscheidungsdatum:21.08.2012Aktenzeichen:L 36 AS 1162/12 NKQuelle:
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KGericht/Institution:Landessozialgericht Berlin-BrandenburgErscheinungsdatum:21.08.2012Entscheidungsdatum:21.08.2012Aktenzeichen:L 36 AS 1162/12 NK
Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)





Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.
Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden". Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.
 
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