F
Fellwecker
Gast
Hallo zusammen,
Ich habe leider während der Probezeit meinen Job zum 30.09.2020 verloren und muss nun ALG 1 beantragen. Dabei sind mir verschiedene Umstände unklar und ich hoffe, jemand kann mir meine Fragen beantworten.
Beim Arbeitgeber 2 war ich vom 01.04. bis 30.09.2020 in Vollzeit SV-pflichtig angestellt. Hier werden zum 30.09.2020 6 volle Abrechnungszeiträume vorliegen, da die Abrechnungen immer vor Monatsende erfolgen.
Beim Arbeitgeber 1 war ich vom 01.12.2013 bis 31.03.2020 in Vollzeit SV-pflichtig angestellt.
Allerdings habe ich während des Anstellungsverhältnisses bei Arbeitgeber 1 vom 26.08.2019 bis 31.03.2020 Krankengeld bezogen.
Das SV-pflichtige Entgelt bei Arbeitgeber 2 war höher als bei Arbeitgeber 1.
Fragen:
1. Da ich beim Arbeitgeber 2 insgesamt 6 volle Abrechnungszeiträume mit Entgeltanspruch hatte, sehe ich es da richtig, dass der Bemessungsrahmen für ALG 1 12 Monate beträgt, weil ein Bemessungszeitraum von mehr als 150 Kalendertagen gegeben ist?
2. Wenn der Bemessungsrahmen also vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 läuft und innerhalb dessen nur 6 Monate Krankengeld (AG 1) und danach 6 Monate Arbeitsentgelt (AG 2) bezogen wurden, wie genau berechnet sich dann das ALG 1?
Wäre die Höhe des ALG 1 demnach (6x Entgelt AG 2 )/6, weil es im Bemessungsrahmen keine weiteren Abrechnungszeiträume gibt?
Oder werden die 6 Monate Krankengeldbezug mit der Entgelthöhe einbezogen, das ich ohne Krankheit bei AG 1 bezogen hätte?
Also (6x fiktives Entgelt AG 1 + 6x Entgelt AG 2)/12
Oder ganz anders (wie?)?
3. Warum brauche ich trotzdem eine Arbeitsbescheinigung vom AG 1? Ich muss ja gleichzeitig von der Krankenkasse eine Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld vorlegen.
4. Für wie viele Monate muss AG 1 die Arbeitsbescheinigung ausfüllen, da ich bei ihm ja vom 26.08.2019 bis 31.03.2020 mehr als 7 Monate Krankengeld bezogen habe? Das Formular der Arbeitsbescheinigung enthält unter Punkt 7 max. 16 Zeilen.
5. Wenn der Bemessungsrahmen erst am 01.10.2019 beginnt, AG 1 aber die Arbeitsbescheinigung für April 2018 bis August 2019 ausfüllt (alle Abrechnungszeiträume innerhalb der letzten 24 Monate der Beschäftigung bei AG 1), werden dann alle hier angegebenen Entgelte in die Berechnung einbezogen? Oder bleibt der Bemessungsrahmen dann trotzdem auf die 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit begrenzt?
Hintergrund zur letzten Frage: da ich bei AG 2 mehr verdient habe, würde sich die Höhe meines ALG 1 verringern, je mehr Abrechnungszeiträume von AG 1 in der Berechnung des ALG 1 berücksichtigt werden.
6. Von AG 1 habe ich zum 31.03.2020 eine Urlaubsabgeltung erhalten. Diese ist aber weder unter Punkt 7 noch Punkt 8 zu bescheinigen, oder? Da sie ja nicht in die Berechnung des ALG 1 fällt.
Ich danke Euch im Voraus für Eure Mühe. Ich möchte einfach den Berechnungsprozess verstehen, um einerseits meinen Anspruch auf ALG 1 möglichst genau zu kennen und andererseits ggf. Fehler in der Berechnung oder auch in den ausgestellten Arbeitsbescheinigungen entdecken zu können. Diese sollen ja wohl recht häufig vorkommen.
Ich habe leider während der Probezeit meinen Job zum 30.09.2020 verloren und muss nun ALG 1 beantragen. Dabei sind mir verschiedene Umstände unklar und ich hoffe, jemand kann mir meine Fragen beantworten.
Beim Arbeitgeber 2 war ich vom 01.04. bis 30.09.2020 in Vollzeit SV-pflichtig angestellt. Hier werden zum 30.09.2020 6 volle Abrechnungszeiträume vorliegen, da die Abrechnungen immer vor Monatsende erfolgen.
Beim Arbeitgeber 1 war ich vom 01.12.2013 bis 31.03.2020 in Vollzeit SV-pflichtig angestellt.
Allerdings habe ich während des Anstellungsverhältnisses bei Arbeitgeber 1 vom 26.08.2019 bis 31.03.2020 Krankengeld bezogen.
Das SV-pflichtige Entgelt bei Arbeitgeber 2 war höher als bei Arbeitgeber 1.
Fragen:
1. Da ich beim Arbeitgeber 2 insgesamt 6 volle Abrechnungszeiträume mit Entgeltanspruch hatte, sehe ich es da richtig, dass der Bemessungsrahmen für ALG 1 12 Monate beträgt, weil ein Bemessungszeitraum von mehr als 150 Kalendertagen gegeben ist?
2. Wenn der Bemessungsrahmen also vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 läuft und innerhalb dessen nur 6 Monate Krankengeld (AG 1) und danach 6 Monate Arbeitsentgelt (AG 2) bezogen wurden, wie genau berechnet sich dann das ALG 1?
Wäre die Höhe des ALG 1 demnach (6x Entgelt AG 2 )/6, weil es im Bemessungsrahmen keine weiteren Abrechnungszeiträume gibt?
Oder werden die 6 Monate Krankengeldbezug mit der Entgelthöhe einbezogen, das ich ohne Krankheit bei AG 1 bezogen hätte?
Also (6x fiktives Entgelt AG 1 + 6x Entgelt AG 2)/12
Oder ganz anders (wie?)?
3. Warum brauche ich trotzdem eine Arbeitsbescheinigung vom AG 1? Ich muss ja gleichzeitig von der Krankenkasse eine Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld vorlegen.
4. Für wie viele Monate muss AG 1 die Arbeitsbescheinigung ausfüllen, da ich bei ihm ja vom 26.08.2019 bis 31.03.2020 mehr als 7 Monate Krankengeld bezogen habe? Das Formular der Arbeitsbescheinigung enthält unter Punkt 7 max. 16 Zeilen.
5. Wenn der Bemessungsrahmen erst am 01.10.2019 beginnt, AG 1 aber die Arbeitsbescheinigung für April 2018 bis August 2019 ausfüllt (alle Abrechnungszeiträume innerhalb der letzten 24 Monate der Beschäftigung bei AG 1), werden dann alle hier angegebenen Entgelte in die Berechnung einbezogen? Oder bleibt der Bemessungsrahmen dann trotzdem auf die 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit begrenzt?
Hintergrund zur letzten Frage: da ich bei AG 2 mehr verdient habe, würde sich die Höhe meines ALG 1 verringern, je mehr Abrechnungszeiträume von AG 1 in der Berechnung des ALG 1 berücksichtigt werden.
6. Von AG 1 habe ich zum 31.03.2020 eine Urlaubsabgeltung erhalten. Diese ist aber weder unter Punkt 7 noch Punkt 8 zu bescheinigen, oder? Da sie ja nicht in die Berechnung des ALG 1 fällt.
Ich danke Euch im Voraus für Eure Mühe. Ich möchte einfach den Berechnungsprozess verstehen, um einerseits meinen Anspruch auf ALG 1 möglichst genau zu kennen und andererseits ggf. Fehler in der Berechnung oder auch in den ausgestellten Arbeitsbescheinigungen entdecken zu können. Diese sollen ja wohl recht häufig vorkommen.