Berechnung der 360 Tage sozialversicherungspflichtige Tätigkeit - bitte um Hilfe

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NeuimLand

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Hallo,

könnt ihr mir bitte helfen beim Ausrechnen wieviele Tage ich sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe? Die Dame im Amt hat einen "Lebenslauf" ausgedruckt (der völlig falsche Daten enthält, aber an dieser Stelle egal, da ich eh keinen Antrag stellen werde, ich möchte nur wissen wie man es richtig berechnet) und etwas ausgerechnet und ich komme nicht darauf wie sie das gemacht hat.

01.01.18 - 01.02.18 Berufspraxis (30 Tage)
07.11.17 - 07.11.17 Arbeitslosigkeit
24.03.17 - 05.11.17 Berufspraxis (7+210+5 Tage)
12.10.15 - 30.03.16 Arbeitslosigkeit

.....

So, die Frau hat handschriftlich draufgeschmiert:

05.02.2016
32 + 227 = 260

wenn ich das ausrechne komme ich auf 252 Tage (sh. die Klammern oben).

Wie genau rechnet man den nicht ganze Monate der Beschäftigungszeit?

Danke für das Licht im Dunkeln :) :idea:
 
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Katzenfan

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Hallo NeuimLand,

meines Erachtens hast weder Du noch die "Dame im Amt" richtig gerechnet:

Rechnung der "Dame":
24.03.17 - 05.11.17 Berufspraxis
März 8 Tage + April 30 Tage + Mai 31 Tage + Juni 30 Tage + Juli 31 Tage + August 31 Tage + September 30 Tage + Oktober 31 Tage + November 5 Tage = 227 Tage
01.01.18 - 01.02.18 Berufspraxis
Januar 31 Tage + Februar 1 Tag = 32 Tage

Gesamt: 259 (nicht 260) Tage
Das stimmt aber nicht, denn:

(3) Für die Feststellung, ob eine Anwartschaftszeit erfüllt ist, sind die Kalendertage eines Versicherungspflichtverhältnisses zu ermitteln.
30 Kalendertage entsprechen einem Monat (§ 339 Satz 2 SGB III). 12 Monate entsprechen somit nicht einem Jahr
[denn das wären 365 bzw. 366 - und nicht 360 Tage].

Quelle: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-142_ba015149.pdf

Die korrekte Berechnung der Anwartschaftstage müsste also sein:
24.03.17 - 05.11.17 --> 8 + 210 + 5 = 223 Tage
01.01.18 - 01.02.18 --> 30 + 1 = 31 Tage
Gesamt-Anwartschaftstage 254 Tage
05.02.2016
32 + 227 = 260
Was bedeutet hier das Datum?
Meinst Du 2018?
Ist das der Tag an dem "die Dame" das ausgerechnet hat?
01.01.18 - 01.02.18 Berufspraxis (30 Tage)
07.11.17 - 07.11.17 Arbeitslosigkeit
24.03.17 - 05.11.17 Berufspraxis (7+210+5 Tage)
12.10.15 - 30.03.16 Arbeitslosigkeit
Was war in den Zeiten dazwischen?
(31.03.16 - 23.03.17, 06.11.17, 08.11.17 - 31.01.17)

Solltest Du da irgendwelche Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken- oder Übergangsgeld) erhalten haben, zählen solche Zeiträume zu den Versicherungspflichtzeiten dazu, denn auch davon werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet.

Gruß
Katzenfan
 

NeuimLand

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Vielen Dank für die Antwort. Jetzt ergibt es einen Sinn für mich, nun weiss ich auch wie ich meinen echten Lebenslauf berechnen kann. Denn die Daten in der Arbeitsagentur stimmen überhaupt garnicht.

Das Datum 05.02.2016 hat die Dame im Amt draufgeschmiert, ich denke das sind die 2 Jahre rückwirkend seit Meldung im Amt.

Wie gesagt, der ganze "Lebenslauf" auf dem Amt stimmt hinten und vorne nicht. Ich werde jetzt selbst ausrechnen wieviel Tage ich zusammen habe und damit und den gesamten Unterlagen (reicht da jeweils die SV-Meldebescheinigung bzw. Ausdruck der elektronischen LST Bescheinigung als Beweis?)

Ich bedanke mich vielmals für die Erleuchtung.

Viele Grüße

Eine Frage habe ich noch:

Angenommen ich bin von

01.07.2017 bis 31.08.2017 in Arbeit.
wird dann 30 + 30 gerechnet oder
30 + 31?

weil es ist zwar jeweils ein ganzer Monat aber der Job hat im August aufgehört und das am 31.ten..

Danke!
 

Katzenfan

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Ich werde jetzt selbst ausrechnen wieviel Tage ich zusammen habe und damit und den gesamten Unterlagen (reicht da jeweils die SV-Meldebescheinigung bzw. Ausdruck der elektronischen LST Bescheinigung als Beweis?)
Ich weiß nicht, was hast Du denn damit vor?
360 (Mindest-)Tage hast Du ja wohl definitiv noch nicht zusammen.
Willst Du "nur" amtlich feststellen lassen, wieviele Tage Du schon hast bzw. wieviele Dir für eine Anwartschaft noch fehlen?
Normalerweise braucht man als Nachweis eine Arbeitsbescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers. Die kannst Du Dir auch schon besorgen, wenn Du jetzt noch keinen Antrag stellst und später - wenn es soweit ist - verwenden.

Zu Deiner Frage aus Beitrag #4:
Volle Monate werden IMMER mit 30 Tagen gerechnet - unabhängig davon, ob die Beschäftigung am letzten Tag endet (auch, wenn dies der 31. ist).
 

NeuimLand

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Hallo nochmals,

habe nun Arbeitsbescheinigungen angefordert. Ein Ex-AG möchte, dass ich ihm die Arbeitsbescheinigung zusende, damit er sie mir ausgefüllt zurücksenden kann. Muss ich das oder reicht es wenn ich ihm ein Link schicke und er sich das selbst ausdruckt, ausfüllt und mir sendet?

Ich habe noch nie ALG 1 beantragt. Wenn ich das nun zum ersten mal mache, kann es zu einer Sperre kommen, wenn in früheren AG -Bescheinigungen steht, dass ich aus "persönlichen" Gründen gekündigt wurde oder zählt hierbei nur das letzte Arbeitsverhältnis?

Danke für Infos. :idea:
 

Nena

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Wirst ja sehen, ob es reicht.
Du willst doch schließlich was von ihm! Ja, natürlich ist er dazu verpflichtet, das auszufüllen (aber nicht heute!). Wenn Du jetzt reagierst, indem Du sagst, der Link müsse reichen - dann würde ich mich sicherlich nicht beeilen. Und erst einmal eine Anfrage der AfA abwarten. Oder?
 

Katzenfan

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Kann ja gut sein, dass dieser AG nicht wusste, dass er das Formular einfach aus dem Netz ziehen kann.
Wenn Du ihm den Link schickst und noch darauf hinweist, dass er das Formular nach dem Herunterladen und Speichern auch direkt am PC ausfüllen kann, wird ihm das vielleicht reichen.
Frag ihn doch einfach - und wenn nicht, druckst Du den Vordruck eben selbst aus schickst ihm den zu.

Personenbedingte Kündigungen erfolgen z. B. wegen Krankheit des Arbeitnehmers. So etwas ist nicht sperrzeitbewehrt.
Was Du evtl. meinst, ist eine verhaltensbedingte Kündigung.
Sämtliche Gründe für eine Sperrzeit sind in § 159 SGB III abschließend dargestellt.

Eine Sperrzeit geht allerdings auch immer mit einer "Minderung der Anspruchsdauer" einher, das ist in § 148 SGB III geregelt. Demnach wird die Anspruchsdauer nicht mehr gekürzt, wenn das sperrzeitbegründende Ereignis länger als 1 Jahr zurückliegt.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
(§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III)
 

NeuimLand

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Danke für die Antworten. Ich habe es ausgedruckt und werde es hinschicken.

Das ist jetzt ein neues Thema, ich hoffe es ist aber in Ordnung dass ich das hier mit reinpacke?

Entschuldigung wegen der vielen Fragen aber für mich ist das Neuland. Und bitte zerreisst mich jetzt nicht weil es so ist:

Ich habe noch nie ALG 1 beantragt. Ich hatte in den letzten 2 Jahren 7 Jobs. Mal direkt hintereinander, mal mit Pausen (ein paar Tage, 1,5 Monate, 0,5 Monate) zwischen der Arbeitsaufnahme.

Manche wurden mir verhaltensbedingt (aber aus gesundheitlichen Gründen, aber ohne Attest) gekündigt in der Probezeit, manche ohne Angabe von Gründen. Einmal selbst gekündigt wegen einem anderen Job direkt im Anschluss. Zuletzt habe ich selbst gekündigt, da ich massive Probleme hatte dort. Ich habe jetzt aktuell bald wieder einen Job.

Wenn dieser aktuelle Job mir nun gekündigt werden würde - aus personenbezogenen Gründen - und ich ALG 1 beantragen müsste - würden mir die selbstverschuldeten Kündigungen der AG ´s des letzten Jahres als Sperrzeit angerechnet?

Danke für Infos.
 
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Katzenfan

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Ist der neue Job befristet?
Und hast Du Deinen LETZTEN Job selbst gekündigt oder wurdest Du dort in der Probezeit entlassen?
 

NeuimLand

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Nein, der letzte Job war nicht befristet.


Was würde das denn ändern? Ich möchte gerne das System verstehen.


Variante A: Neuer Job unbefristet. Alter Job unbefristet und selbst gekündigt.

Variante B: Neuer Job unbefristet. Alter Job befristet und selbst gekündigt.
 
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Katzenfan

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Hallo @NeuimLand,

ich hab hier schon öfter gelesen, dass eine Sperre verhängt wurde, wenn jemand einen unbefristeten Job gekündigt hat, um in einen befristeten zu wechseln - und wenn das dann "schiefgegangen" ist.
Man kann die Sperre dann (vielleicht oder wahrscheinlich) umgehen, sofern man für den Wechsel einen "guten Grund" vorweisen kann; trotzdem könnte man dann erstmal das Problem mit der Sperre haben.

Bei einem Wechsel (bei Eigenkündigung) von einem unbefristeten in wiederum einen unbefristeten Job sehe ich das Problem eigentlich nicht, obwohl da auch schon versucht wurde, eine Sperre auszusprechen. Ich denke aber nicht, dass das rechtens ist. Wer würde dann noch freiwillig seinen Job wechseln?

Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers in der Probezeit wird normalerweise gar kein Grund angegeben, denn gerade in der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis mit der dafür vereinbarten (bzw. gesetzlichen = 14 Tage) Kündigungsfrist beenden. Das zieht regelmäßig KEINE Sperre nach sich - jedenfalls nicht, wenn der AG kündigt!

Ansonsten gelten meine Ausführungen aus Beitrag #8 - ist natürlich alles ohne Gewähr!!!
M. E. KÖNNTE es zumindest sein, dass eine Sperrzeit verhängt wird, wenn das "sperrzeitbegründende Ereignis" am 1. Tag der "gemeldeten" Arbeitslosigkeit noch nicht 1 Jahr her ist.

Ob die AfA dafür überhaupt einen Anhaltspunkt hat, kommt natürlich darauf an, was Deine Arbeitgeber in die Arbeitsbescheinigung schreiben.
("Vertragswidriges Verhalten war der Anlass: Ja / Nein")
Bevor Du Dir "einen Kopf" machst, solltest Du das erstmal abwarten.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.

Gruß
Katzenfan
 

NeuimLand

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Sowas dachte ich mir schon. Also kommt es eigentlich wirklich nur auf den letzten Job, den man vor der Alo-Meldung hatte, an.

Vielen Dank nochmals!
 
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