Berechnung Arbeitslosengeld

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G

Gelöschtes Mitglied 62674

Gast
Hallo,
durch die Google Suche bin ich auf dieses Forum gestoßen.

Ich war zehn Jahre Vollzeit unbefristet bei meinen alten Arbeitgeber angestellt. Im April 2016 wurde beim Kind geboren. Bis Oktober 2017, also 18 Monate war ich in Elternzeit. Da eine Rückkehr in Teilzeit nicht möglich war, wurde mir ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Bin dann zum Anwalt und es wurde in eine ordentliche,betriebsbedingte Kündigung umgewandelt. Ich war dann von Oktober 17 - Februar 18 bei vollem Gehalt frei gestellt. Seit dem 01.03. bin ich jetzt offiziell arbeitslos. Bei der Berechnung meines Alg wird jetzt ein fiktives Gehalt angesetzt, weil ich weniger als 150 Tage Gehalt bezogen habe. Aber ich habe doch die 5 Monate Gehalt erhalten. Lohnt sich ein Widerspruch oder habe ich einen Denkfehler.

Viele Dank schon mal für antworten und Tipps.

Liebe Grüße
Bluemschen78
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Nein, wenn Du unwiderruflich freigestellt warst.

Ja, wenn Du widerruflich freigestellt warst.

https://www3.arbeitsagentur.de/web/...dstbai407834.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407837

150.1.2 Seite 6:
„Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung und alle anderen Versicherungszeiten bleiben außer Betracht.“

Weitergehende Erklärung bei Interesse am Thema:
https://blog.esche.de/artikel/zeite...tellung-sind-fuer-alg-berechnung-unerheblich/


Es wird dauern bis das mal irgendwann höchstrichterlich wieder einkassiert wird, da ich auch Deiner Argumentation folge.
Imho momentan aussichtslos.

Die Solidargemeinschaft dankt Dir für Deine vollen Sozialbeiträge während der unwiderruflichen Freistellung... ;-)
 

Helga40

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Die Rechtslage ist aber jedenfalls nach Ansicht des LSG Hessen bereits höchstrichterlich geklärt:

Die von der Beklagten und dem SG den jeweiligen Entscheidungen zu Grunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG , das zuletzt mit seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 14/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 6, und 30. April 2010 – B 11 AL 160/09 B, juris, bekräftigt hat, dass im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die Entgelte berücksichtigt werden können, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn gezahlt wurden. Hierzu gehören nicht Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der Arbeit gezahlt werden. Diese Rechtsfrage ist geklärt (so ausdrücklich zuletzt auch Bayerisches LSG , Beschluss vom 18. Juli 2016 – L 10 AL 133/16 NZB, juris; Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 5. April 2017, L 2 AL 68/16 sowie L 2 AL 84/16, beide in juris; zum ganzen siehe auch aktuell Köhler, Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung auf ALG I , WzS 6./7. 2017, S. 171 - 173).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196222&s0=unwiderrufliche Freistellung&s1=Bemessungszeitraum&s2=&words=&sensitive=
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Danke, kenn ich.
Warten wir ab, ob das irgendwann in einem anderen Verfahren zur 3. Instanz durchkommt.

Bringt aber dem TE momentan wenig.

Am schlimmsten finde ich aber, dass man zu dem Thema regelmäßig falsche Auskunft an der Hotline und Information der Afa , ja sogar bei der Leistungsabteilung bekommt und dann nicht mehr Schadensbegrenzung betreiben kann.

Quelle: Eigene Erfahrungen.

Bringt einem natürlich im Behördendschungel auch wieder nichts, wenn man sich auf Aussagen der Hotline und Info verlässt.
 
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