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ExitUser
Gast
Man möge Folgendes an die richtige Stelle verschieben sofern ich hier im Forum falsch bin mit dem Beitrag, allerdings halte ich diese Abhandlung über dieses Thema und einige Facetten für wichtig und sehr gelungen.
Hartz IV: Beratungspflicht der Argen Hartz IV 4 | ALG II | Hilfe & News zu Hartz 4
Gruß, Anselm
Hartz IV: Beratungspflicht der Argen Hartz IV 4 | ALG II | Hilfe & News zu Hartz 4
Eine Beratungspflicht bereits bei Antragstellung wird auch durch die gesetzliche Ausgestaltung des SGB II gefordert, die auf umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner ausgerichtet ist.
§ 14 Satz 1 SGB II betont, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen sollen. Hierfür soll die Agentur für Arbeit einen persönlichen Ansprechpartner (Fallmanager) für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Das bedeutet, dass für den persönlichen Ansprechpartner i.S. des § 14 SGB II eine gesetzlich normierte weit gehende Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen i.S. des SGB II über den jeweiligen Beratungsanlass hinaus besteht.
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Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten kann als Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des Disziplinarrechtes geahndet werden. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem Schaden geführt haben, ist der Beamte regresspflichtig
Gruß, Anselm