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Eine Verschlechterung wird von Verdi als Erfolg verkauft!Der 1. August i2013 wird in der Rechtsanwaltschaft sicherlich als großer Tag in die Geschichte eingehen, wurden nach mehr als sieben Jahren die Gebühren für Rechtsanwälte erhöht. Deutscher Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer klopfen sich die Schultern und sagen nun: Das haben wir für Euch erreicht.
Nur der Sozialrechtsexperte freut sich nicht. Warum? Hat der immer was zu meckern? Nein! Die Gebühren für Rechtsanwälte, die im Gesetz stehen sind wie eine Taube auf dem Dach. Wie sieht der Spatz in der Hand aus? Arg zerzaust meint der Sozialrechtsexperte, denn der Zugang zum Recht wurde für bedürftige Menschen erheblich erschwert.
Das trifft in erster Linie Mitbürger, die auf Hartz IV angewiesen sind und sich mit den Jobcentern auseinandersetzen müssen.
Die wesentlichen Verschlechterungen in Kürze:
1. Die Beratungshilfe muss grundsätzlich vor der Beratung vom Amtsgericht erteilt worden sein, d.h. der Rechtspfleger des Amtsgerichtes bestimmt Kraft seiner "Kenntnisse des SGB II" in welchen Fällen Beratungshilfe erforderlich ist.
2. Die Kosten für die Vertretung, d.h. für die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren wird nur noch erteilt, wenn die Angelegenheit umfangreich, schwierig oder besonders bedeutend ist. D.h. in aller Regel werden die Kosten für die Vertretung nicht mehr übernommen, so lange das Bundesverfassungsgericht als "Fachgericht" für die Rechtswahrnehmungsgleichheit noch kein Machtwort gesprochen hat.
Worum geht es? Im Fall Nr. 1 um 35 € für eine Beratung und um weitere 50 € im Fall Nr. 2.
Die wichtigste Verschlechterung ist, dass der unmittelbare Zugang zum Rechtsanwalt nicht mehr möglich ist und der Rechtssuchende nicht schnell und unbürokratisch den erforderlichen Rat oder die erforderliche Vertretung erhält.
Viele Hartz IV Empfänger werden den beschwerlichen Weg zum Amtsgericht nicht mehr aus sich nehmen und sich Aussagen anhören müssen wie: "Sie haben schon zwei Beratungshilfescheine dieses Jahr erhalten, einen Dritten kann ich Ihnen leider nicht mehr geben." Für Leute, die psychisch angeschlagen sind, wird es dann unmöglich ihre Rechte durchzusetzen.
Die Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist verheerend, denn schnelle Hilfe ist nicht mehr möglich, es sei denn man arbeitet gleich kostenlos.
In dem Büro des Sozialrechtsexperten wurde die Beratungshilfe bisher zumeist nachträglich abgerechnet. Dieser Service ist nun nicht mehr möglich.
Die Gebührenerhöhung nützt den Rechtsanwalt herzlich wenig, wenn er keine Arbeit hat, weil seine Mandanten kein Geld haben oder keine Beratungshilfe erhalten.
Was der Gesetzgeber beabsichtigt wird deutlich, wenn man sieht, wie die Gebühren sich verändern. Die Beratungsgebühr die der Mandant an den Anwalt zahlen muss beträgt nicht mehr 10 € sondern 15 €, d.h. 50% mehr als bisher und die Beratungsgebühr, die aus der Staatskasse gezahlt wird statt 30 € nunmehr 35 €, d.h. 16,67% mehr.
Wir planen eine Lösung des Problemes und werden hierüber berichten.
Nicht nur die Gesellschaft auch die Anwaltschaft driftet weiter auseinander. Die Rechtsanwälte mit genügend Aufträgen und gewerblichen und wohlhabenden privaten Mandanten erhalten mehr, die Rechtsanwälte, die für die Rechte des ärmeren Teils der Bevölkerung kämpfen, werden weniger erhalten.
Nachtrag: Die Änderung der Beratungshilfe tritt erst am 01.01.2014 in Kraft, so dass noch eine "Galgenfrist" verbleibt.
Quelle:sozialrechtsexperte
Wieso denn nicht? Wenn der - selbsternannte? - Sozialrechtsexperte der Menschenfreund ist, als den er sich darstellt, dann kann er das Ausfallrisiko doch auf sich nehmen. Oder geht es RA Zimmermann am Ende auch nur darum, dass ER Geld sieht? :icon_eek:In dem Büro des Sozialrechtsexperten wurde die Beratungshilfe bisher zumeist nachträglich abgerechnet. Dieser Service ist nun nicht mehr möglich.
Regelsätze SGB II: Deutscher Richterbund (DRB)Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 22.11.2010 zur Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB II und zu den Kosten der Unterkunft
Die folgende Stellungnahme beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der vorliegenden Regelungsentwürfe, die Auswirkungen auf das sozialgerichtliche Verfahren haben können. Eine sozialpolitische Bewertung gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des DRB als Berufsverband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Auch eine verfassungsrechtliche Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgt mit der folgenden Stellungnahme nicht.
I. Zusammenfassung:
1. Die Intention des Gesetzgebers, der steigenden Belastung der Sozialgerichtsbarkeit dadurch entgegen zu wirken, dass Möglichkeiten zur Reformierung der materiell-rechtlichen Regelungen im Hinblick auf die praktische Handhabbarkeit genutzt werden, ist zu begrüßen (vgl. unten zu II. 1.).
2. Vermieden werden sollten hierbei allerdings Regelungen, die zu absehbaren weiteren Belastungen der Gerichte führen, ohne dass den Beteiligten hierdurch ein Mehrwert entsteht
(...)
II. Im Einzelnen:
1. Der Arbeitsanfall in der Sozialgerichtsbarkeit war in früheren Jahren stets konjunkturell bedingten Schwankungen unterworfen. Seit nunmehr rund 15 Jahren - und damit bereits lange vor Einführung von SGB II und SGB XII - ist vor den Sozialgerichten allerdings ein stetiger Anstieg der Streitverfahren zu verzeichnen. Diese Entwicklung hat sich seit 2005 dramatisch verschärft. In vielen Bundesländern kommen inzwischen die Hälfte, teilweise sogar über die Hälfte der Verfahren allein aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII). Dies hat selbst die sehr leistungsstarke Sozialgerichtsbarkeit an ihre Belastungsgrenzen geführt. Obwohl es sich bei der Sozialgerichtsbarkeit um einen überaus effektiv und engagiert arbeitenden Gerichtszweig handelt, mussten die Richterzahlen z. T. deutlich aufgestockt werden. Trotzdem kann man von einer echten Entspannung der Situation noch nicht sprechen. Neben einer nachhaltigen Personalpolitik müssen daher vor allem auch alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die praktische Handhabung zu reformieren. Zu Recht setzt daher der vorliegende Gesetzentwurf (GE) auch hier an. Folgende Punkte sollten indes im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden:
(.....)
Einmal hatte ich bei so einem Rechtspfleger einen Schein beantragt.d.h. der Rechtspfleger des Amtsgerichtes bestimmt Kraft seiner "Kenntnisse des SGB II" in welchen Fällen Beratungshilfe erforderlich ist.
Doch, die Erinnerung (§ 6 Abs. 2 BerHG).Übrigens gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit wenn der Nein sagt.
Angesichts des doch vorhandenen Rechtsmittels ist der Rechtsstaat damit wohl wieder eingesetzt...Rechtsstaat ade muß ich sagen.
Ob die "Erinnerung" ein Widerspruch sein kann?Doch, die Erinnerung (§ 6 Abs. 2 BerHG).
Doch, die Erinnerung (§ 6 Abs. 2 BerHG).
..
Eine Verschlechterung wird von Verdi als Erfolg verkauft!
So sieht der Erfolg aus.
dsdwä
Die Erinnerung führt zur Abhilfeprüfung durch den Rechtspfleger selbst (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) und bei Nichtabhilfe zur Prüfung durch den zuständigen Richter (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Erinnerung (Recht)Entscheidungen des Rechtspflegers sind grundsätzlich mit dem nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. Ist nach diesen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Diese so genannte Rechtspflegererinnerung ist innerhalb der für die sofortigen Beschwerde geltenden Frist von zwei Wochen – welche eine Notfrist ist (§ 11 Abs. 2 RPflG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) – einzulegen. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, das heißt, er kann seine Entscheidung im Sinne desjenigen abändern, der sie angefochten hat.Der Rechtspfleger legt Erinnerungen, denen er nicht abhilft, dem Richter zur Entscheidung vor. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Beschwerde auf die Erinnerung anzuwenden
Hast du schon beschrieben, der Rechtspfleger prüft das gegen seine Entscheidung vorliegene Rechtsmittel selber.Die Erinnerung führt zur Abhilfeprüfung durch den Rechtspfleger selbst (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) und bei Nichtabhilfe zur Prüfung durch den zuständigen Richter (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Oder anders herum gefragt: Was müsste die Erinnerung denn bewirken, um in deinen Augen ein "vollwertiges" Rechtsmittel zu sein?
Meinst du mich?Ich finde sowas immer beachtlich. Bis vor einer Minute nix vom möglichen Rechtsmittel wissen, dann aber in der Lage sein, prognostizieren zu können, dass ein solches Rechtsmittel keinen Erfolg haben wird...
Sehr geehter Herr Rechtspfleger X,
ich erinnere sie daran, daß ich am xx.xx.xx bei ihnen wegen eines Beratungsscheins vorstellig war.
Aus für mich nicht nachvollziehbaren Gründen haben sie dies aber abschlägig beschieden.
Ich erinnere sie nochmals daran, mir einen Beratungsschein zu gewähren.
Herr Rechtspfleger X hat nach §xx und §xy im Einklang mit §xyz korrekt auf ihre Eingabe reagiert
Von der Erinnerung als Rechtsmittel wußte ich.
Ich habe aber von Widerspruchsmöglichkeit gesprochen!
Ich überlege mir gerade wie ich solch eine "Erinnerung" formulieren würde, vielleicht so:
Sehr geehter Herr Rechtspfleger X,
ich erinnere sie daran, daß ich am xx.xx.xx bei ihnen wegen eines Beratungsscheins vorstellig war.
richter werden massenhaft den rechtspflegern den dolch in den rücken jagen !
ich werde es erleben, wenn weihnachten auf ostern fällt.
Der Rechtsoberexperte meinte doch tatsächlich, daß noch außergerichtlicher Verhandlungsspielraum vorhanden wäre und ich keinen Anwalt brauche.
erinnerung, erinnerung, erinnerung(hm-ja)
Erinnerung (Recht)
heißt also ->antragsteller->rechtspfleger->ablehnung durch rechtspfleger->revison bzw änderung durch rechtspfleger->vorlage beim richter
super
da gehen dann die wochen ins land, während sachen verfristen
und übrigens: welcher betroffene weiß das schon ?
also werden sich schon 50% vom rechtspfleger-pfosten wegjagen lasssen !
rechtstaat=das ich nicht lache
barrierefreiheit=fremdwort ab sofort vor den gerichten
hauptsächlich wird es gar keine "erinnerungen" geben, weil ALLE antragsteller davon gar nix wissen !
und damit hat man erreicht was man wollte und entspricht dem ansinnen der dt. richterschaft
die drohungen speziell der berliner sozialrichter im gedächtnis..................
Die Erinnerung führt zur Abhilfeprüfung durch den Rechtspfleger selbst (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) und bei Nichtabhilfe zur Prüfung durch den zuständigen Richter (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
Oder anders herum gefragt: Was müsste die Erinnerung denn bewirken, um in deinen Augen ein "vollwertiges" Rechtsmittel zu sein?
ist nur ein Purzelbaum statthaft.