Hallo!
Mein Bewilligungsbescheid für ALG 1 ist heute gekommen und ich habe ehrlich gesagt keinen blassen Schimmer, wie was berechnet wurde, weil die Berechnungsgrundlagen GAR NICHT drinstehen. Es wird festgestellt, dass das Bemessungsentgelt 22,50 pro Tag gewesen sei (!) und ich habe keine Ahung, wie die darauf kommen.
Ich weiß deswegen gar nicht, wo der Fehler liegen könnte und in wie fern ich Einspruch einlegen kann bzw den begründen soll.
-> Versicherungszeiten und Einkommen aus dem EWR (Norwegen)
Folgende Situation:
AL-Meldung Mai 2017
Nun bin ich nach meinen Informationen davon ausgegangen, dass wegen der langen Krankheit automatisch das Einkommen aus Arbeit vor Krankheit herangezogen wird (Bemessungszeitraum 2 Jahre).
Besten Dank im Voraus für jedwede Hilfe !
Mein Bewilligungsbescheid für ALG 1 ist heute gekommen und ich habe ehrlich gesagt keinen blassen Schimmer, wie was berechnet wurde, weil die Berechnungsgrundlagen GAR NICHT drinstehen. Es wird festgestellt, dass das Bemessungsentgelt 22,50 pro Tag gewesen sei (!) und ich habe keine Ahung, wie die darauf kommen.
Ich weiß deswegen gar nicht, wo der Fehler liegen könnte und in wie fern ich Einspruch einlegen kann bzw den begründen soll.
-> Versicherungszeiten und Einkommen aus dem EWR (Norwegen)
Folgende Situation:
AL-Meldung Mai 2017
Bescheinigung PD U 1 bestätigt mir Versicherungszeiten:
2.1.1 August 2014 bis März 2016 100 % angestellt und bezahlt gearbeitet
2.1.3 Ende März 2016 bis Anfang März 2017 Sickness benefit (=Krankengeld) 100 %
Nun bin ich nach meinen Informationen davon ausgegangen, dass wegen der langen Krankheit automatisch das Einkommen aus Arbeit vor Krankheit herangezogen wird (Bemessungszeitraum 2 Jahre).
- Meiner Meinung nach müsste als das Entgelt bis Mai 2015 berücksichtigt werden: § 150 SGB III (3) 1. Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen: "Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält." Da steht nichts davon, dass ich es beantragen muss. Deute ich das richtig?
- Wie berechnet sich dann die Bemessungsgrundlage und das ALG?
- Das Krankengeld war in Norwegen versicherungspflichtiges Einkommen, versteuert und berechtigt zum Erhalt vom dortigen ALG nach Auslaufen des Anspruchs auf Krankengeld. Muss das Krankengeld nicht auch in Deutschland als Einkommen berücksichtigt werden? In der Geschäftsanweisung steht dazu, dass Zeiten unter 2.1.3 des PD U1 nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Das kann von der Logik der EU-Regelung auch nicht sein, weil ich die Ansprüche, die ich in Norwegen (EWR-Mitglied), demnach auch in Deutschland zustehen. Außerdem wird deutsches Krankengeld meines Wissens doch auch berücksichtigt. Was ist richtig?
- Was mache ich jetzt?
Besten Dank im Voraus für jedwede Hilfe !