Hallo zusammen,
Ich (61 Jahre) bin zum 30.06.2020 nach dreijähriger einvernehmlicher Freistellung arbeitslos geworden.
Mein ex-AG hat sein Personalbüro nach Ost-Europa ausgelagert.
Daher habe ich bereits im März 2020 die Arbeitsbescheinigung angefordert.
Ende April ist sie endlich eingetroffen; sie umfasst den Zeitraum 01.04.2019 - 31.03.2020.
Ich habe dann online einen ALG1-Antrag gestellt und dieser ist auch im Mai vorläufig bewilligt worden.
Allerdings fehlten bei der Berücksichtigung des Bemessungsentgelts alle Sonderzahlungen (70% Urlaubsgeld, 50% Weihnachtsgeld).
Diese werden von meinem ex-AG jeweils im Mai und November gezahlt und waren auf dieser (ersten) Arbeitsbescheinigung in voller Höhe vorhanden.
Ich habe Widerspruch eingelegt und beantragt, dass diese in voller Höhe berücksichtigt werden sollen.
Zusätzlich habe ich Kopien der Gehaltsabrechnungen der betreffenden Monate (Mai und November) für die Vorjahre beigefügt, um zu belegen, daß dies regelmäßige Bestandteile des Gehalts waren.
Da mir mein ex-AG zu diesem Zeitpunkt auch schon die Mai-Abrechung zugeschickt hatte, habe ich diese ebenfalls beigefügt.
Nun war in der Mai 2020 Abrechung das Urlaubsgeld natürlich nur anteilig für die sechs Monate bis 30.0.6 gezahlt worden und daher nur halb so hoch, wie in den Vorjahren.
Auf den Gehaltsabrechnungen war das klar gekennzeichtet (30 Tage sonst bzw. 15 Tage für 2020).
Die Arbeitsagentur hat sich erst mal stur gestellt und wollte eine aktuelle Arbeitsbescheinigung.
Auf dieser ist natürlich nur der Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06 2020 erfasst und die volle Zahlung des Urlaubsgeld im Mai 2019 fehlt dort.
Stattdessen taucht dort der halbe Betrag im Mai 2020 auf.
Ich habe also die Situation, dass das Urlaubsgeld 2019, welches für das gesamte Jahr gelten soll, voll der ersten Jahreshälfte 2019 zugeschlagen wird.
Entsprechend geringer fällt das Bemessungsentgelt für die zurückliegenden 12 Monate aus.
Es ist ja schon ein starkes Stück, dass wegen des Schaltjahres 2020 das Bemessungsentgelt auf 366 Tage berechnet wird.
Jetzt kommt aber auch noch hinzu, dass ich ungleich behandelt werde, wie jemand, der bei gleicher Jahreszahlung z.B. 2 Monate früher oder später arbeitslos geworden ist.
Es kann doch nicht sein, dass bei gleicher Jahreszahlung das Bemessungsentgelt vom Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit abhängt und solche Umstände nicht berücksichtigt werden.
Die Arbeitsagentur hat alle Unterlagen, um die Situation zu erkennen, aber offenbar werden nur die Zahlen in den Computer eingegeben, ohne dass ein entsprechender Gegencheck gemacht wird.
Der Gesetzgeber macht sich ja bei seinen Zahlungsverpflichtungen gerne einen schlanken Fuß, und ich kann mir durchaus vorstellen, dass sich die Arbeitsagentur hier einfach stur stellt.
Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein, wenn ich erneut Widerspruch einlege und diesen mit Ungleichbehandlung begründe?
Liebe Grüße,
Gaby
Ich (61 Jahre) bin zum 30.06.2020 nach dreijähriger einvernehmlicher Freistellung arbeitslos geworden.
Mein ex-AG hat sein Personalbüro nach Ost-Europa ausgelagert.
Daher habe ich bereits im März 2020 die Arbeitsbescheinigung angefordert.
Ende April ist sie endlich eingetroffen; sie umfasst den Zeitraum 01.04.2019 - 31.03.2020.
Ich habe dann online einen ALG1-Antrag gestellt und dieser ist auch im Mai vorläufig bewilligt worden.
Allerdings fehlten bei der Berücksichtigung des Bemessungsentgelts alle Sonderzahlungen (70% Urlaubsgeld, 50% Weihnachtsgeld).
Diese werden von meinem ex-AG jeweils im Mai und November gezahlt und waren auf dieser (ersten) Arbeitsbescheinigung in voller Höhe vorhanden.
Ich habe Widerspruch eingelegt und beantragt, dass diese in voller Höhe berücksichtigt werden sollen.
Zusätzlich habe ich Kopien der Gehaltsabrechnungen der betreffenden Monate (Mai und November) für die Vorjahre beigefügt, um zu belegen, daß dies regelmäßige Bestandteile des Gehalts waren.
Da mir mein ex-AG zu diesem Zeitpunkt auch schon die Mai-Abrechung zugeschickt hatte, habe ich diese ebenfalls beigefügt.
Nun war in der Mai 2020 Abrechung das Urlaubsgeld natürlich nur anteilig für die sechs Monate bis 30.0.6 gezahlt worden und daher nur halb so hoch, wie in den Vorjahren.
Auf den Gehaltsabrechnungen war das klar gekennzeichtet (30 Tage sonst bzw. 15 Tage für 2020).
Die Arbeitsagentur hat sich erst mal stur gestellt und wollte eine aktuelle Arbeitsbescheinigung.
Auf dieser ist natürlich nur der Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06 2020 erfasst und die volle Zahlung des Urlaubsgeld im Mai 2019 fehlt dort.
Stattdessen taucht dort der halbe Betrag im Mai 2020 auf.
Ich habe also die Situation, dass das Urlaubsgeld 2019, welches für das gesamte Jahr gelten soll, voll der ersten Jahreshälfte 2019 zugeschlagen wird.
Entsprechend geringer fällt das Bemessungsentgelt für die zurückliegenden 12 Monate aus.
Es ist ja schon ein starkes Stück, dass wegen des Schaltjahres 2020 das Bemessungsentgelt auf 366 Tage berechnet wird.
Jetzt kommt aber auch noch hinzu, dass ich ungleich behandelt werde, wie jemand, der bei gleicher Jahreszahlung z.B. 2 Monate früher oder später arbeitslos geworden ist.
Es kann doch nicht sein, dass bei gleicher Jahreszahlung das Bemessungsentgelt vom Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit abhängt und solche Umstände nicht berücksichtigt werden.
Die Arbeitsagentur hat alle Unterlagen, um die Situation zu erkennen, aber offenbar werden nur die Zahlen in den Computer eingegeben, ohne dass ein entsprechender Gegencheck gemacht wird.
Der Gesetzgeber macht sich ja bei seinen Zahlungsverpflichtungen gerne einen schlanken Fuß, und ich kann mir durchaus vorstellen, dass sich die Arbeitsagentur hier einfach stur stellt.
Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein, wenn ich erneut Widerspruch einlege und diesen mit Ungleichbehandlung begründe?
Liebe Grüße,
Gaby