lakritzkatze
Elo-User*in
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- 16 März 2010
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Hallo,
wir haben heute im Zuge der Weiterbewilligung von ALG II folgendes Schreiben erhalten:
>>Belehrung über unangemessenen Wohnraum im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) BG.-Nr. Sehr geehrter Herr,
im Rahmen der bisherigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden derzeit die tatsächlichen Kosten für Unterkunft (ohne Heizung) in folgendem Um*fang berücksichtigt:
Grundmiete (kalt) in Höhe von 403,00 EUR
Betriebskosten (kalt) in Höhe von 126.48 EUR
Bruttokaltmiete 529,48 EUR
Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Bruttokaltmiete orientiert sich dabei an den bis 31.12.2009 von der Stadt festgelegten Angemessenheitskriterien. In Einzelfällen hatte die Stadt bis zum 31.12.2009 auch die Überschreitung der Angemessenheits-grenzen bis zu einem Betrag von maximal 100.- EUR akzeptiert (Bestandsschutzregelung).
In Ihrem Fall betrug die bisherige Angemessenheitsgrenze 456,00 EUR, zuzüglich einer akzeptierten Überschreitung von bis zu 100.- EUR, somit insgesamt 556,00 EUR.
Die Stadt hat ab 01.01.2010 die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unter*kunft geändert. Nunmehr beträgt die Angemessenheitsgrenze für die berücksichtigungsfähigen Kos*ten der Unterkunft insgesamt 450,00 EUR. Die bisherige Bestandsschutzregelung (Überschreitung der Angemessenheitsgrenze bis zu 100.- EUR) entfällt.
Aufgrund der geänderten Angemessenheitsgrenzen überschreitet die bisherige Bruttokaltmiete die oben angegebene Angemessenheitsgrenze um 79,48 EUR.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Einzel*fall den angemessenen Umfang übersteigen, sind die erhöhten Aufwendungen so lange zu berück*sichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch nur für längstens 6 Monate.
Unter Hinweis auf diese gesetzliche Regelung bitte ich Sie, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu senken.
Die Kosten der Unterkunft können unter anderem durch
• Minderung der Bruttokaltmiete durch Ihren Vermieter
• Umzug in eine angemessene Wohnung
• Untervermietung (Zustimmung des Vermieters erforderlich !)
• oder auf andere Weise (Zahlung des übersteigenden Betrages aus eigenen Mitteln)
gesenkt werden.
Ich möchte Sie gleichzeitig darüber informieren, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Bemühungen um eine Mietsenkung nachzuweisen. Ich bitte Sie deshalb, die beigefügte Erklärung innerhalb von 14 Tagen bei der Arbeitsgemeinschaft einzureichen.
Soweit sich im Verlauf Ihrer Bemühungen die Kosten der Unterkunft mindern, bitte ich - zur Vermei*dung von Überzahlungen - die Arbeitsgemeinschaft rechtzeitig zu informieren.
Sofern Sie beabsichtigen, in eine angemessene Wohnung umzuziehen, bitte ich, vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung mit ihrem persönlichen Ansprechpartner in der Arbeitsgemein*schaft zu klären, ob und in welchem Umfang die Miete für die neue Wohnung sowie gegebenenfalls Umzugskosten übernommen werden kann/können. Sie sollten hierbei ein schriftliches Mietangebot vorlegen.
Anlage: Erklärung
Erklärung
D Ich habe mit meinem Vermieter eine Minderung der Bruttokaltmiete vereinbart (Nachweis ist beigefügt).
D Ich werde mich um eine angemessene Wohnung bemühen und habe bereits bei entsprechenden Vermietern vorgesprochen (Nachweis ist beigefügt).
D Ich werde den übersteigenden Betrag in Höhe von 79,48 € aus eigenen Mitteln bestreiten. Ich bin darüber informiert, dass in diesem Fall die Leistungen für Kosten der Unterkunft (Brutto*kaltmiete) auf die Angemessenheitsgrenze von 450,00 € beschränkt wird.
D Ich werde die Bruttokaltmiete auf folgende Weise senken (Nachweise beifügen)
D Sonstige Mitteilungen:>>
Kurze Info noch: wir wohnen auf 70 qm mit 5 Personen, haben bis jetzt mit der ARGE keine Probleme deswegen gehabt, immerhin würde uns ja eine viel größere Wohnung zustehen, wegen des Wohnumfeldes haben wir aber darauf verzichtet. Was können/ sollten wir gegen diesen Bescheid machen? Bin für alle Ratschläge dankbar.
wir haben heute im Zuge der Weiterbewilligung von ALG II folgendes Schreiben erhalten:
>>Belehrung über unangemessenen Wohnraum im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) BG.-Nr. Sehr geehrter Herr,
im Rahmen der bisherigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden derzeit die tatsächlichen Kosten für Unterkunft (ohne Heizung) in folgendem Um*fang berücksichtigt:
Grundmiete (kalt) in Höhe von 403,00 EUR
Betriebskosten (kalt) in Höhe von 126.48 EUR
Bruttokaltmiete 529,48 EUR
Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten für die Bruttokaltmiete orientiert sich dabei an den bis 31.12.2009 von der Stadt festgelegten Angemessenheitskriterien. In Einzelfällen hatte die Stadt bis zum 31.12.2009 auch die Überschreitung der Angemessenheits-grenzen bis zu einem Betrag von maximal 100.- EUR akzeptiert (Bestandsschutzregelung).
In Ihrem Fall betrug die bisherige Angemessenheitsgrenze 456,00 EUR, zuzüglich einer akzeptierten Überschreitung von bis zu 100.- EUR, somit insgesamt 556,00 EUR.
Die Stadt hat ab 01.01.2010 die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unter*kunft geändert. Nunmehr beträgt die Angemessenheitsgrenze für die berücksichtigungsfähigen Kos*ten der Unterkunft insgesamt 450,00 EUR. Die bisherige Bestandsschutzregelung (Überschreitung der Angemessenheitsgrenze bis zu 100.- EUR) entfällt.
Aufgrund der geänderten Angemessenheitsgrenzen überschreitet die bisherige Bruttokaltmiete die oben angegebene Angemessenheitsgrenze um 79,48 EUR.
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Unter Hinweis auf diese gesetzliche Regelung bitte ich Sie, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu senken.
Die Kosten der Unterkunft können unter anderem durch
• Minderung der Bruttokaltmiete durch Ihren Vermieter
• Umzug in eine angemessene Wohnung
• Untervermietung (Zustimmung des Vermieters erforderlich !)
• oder auf andere Weise (Zahlung des übersteigenden Betrages aus eigenen Mitteln)
gesenkt werden.
Ich möchte Sie gleichzeitig darüber informieren, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Bemühungen um eine Mietsenkung nachzuweisen. Ich bitte Sie deshalb, die beigefügte Erklärung innerhalb von 14 Tagen bei der Arbeitsgemeinschaft einzureichen.
Soweit sich im Verlauf Ihrer Bemühungen die Kosten der Unterkunft mindern, bitte ich - zur Vermei*dung von Überzahlungen - die Arbeitsgemeinschaft rechtzeitig zu informieren.
Sofern Sie beabsichtigen, in eine angemessene Wohnung umzuziehen, bitte ich, vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung mit ihrem persönlichen Ansprechpartner in der Arbeitsgemein*schaft zu klären, ob und in welchem Umfang die Miete für die neue Wohnung sowie gegebenenfalls Umzugskosten übernommen werden kann/können. Sie sollten hierbei ein schriftliches Mietangebot vorlegen.
Anlage: Erklärung
Erklärung
D Ich habe mit meinem Vermieter eine Minderung der Bruttokaltmiete vereinbart (Nachweis ist beigefügt).
D Ich werde mich um eine angemessene Wohnung bemühen und habe bereits bei entsprechenden Vermietern vorgesprochen (Nachweis ist beigefügt).
D Ich werde den übersteigenden Betrag in Höhe von 79,48 € aus eigenen Mitteln bestreiten. Ich bin darüber informiert, dass in diesem Fall die Leistungen für Kosten der Unterkunft (Brutto*kaltmiete) auf die Angemessenheitsgrenze von 450,00 € beschränkt wird.
D Ich werde die Bruttokaltmiete auf folgende Weise senken (Nachweise beifügen)
D Sonstige Mitteilungen:>>
Kurze Info noch: wir wohnen auf 70 qm mit 5 Personen, haben bis jetzt mit der ARGE keine Probleme deswegen gehabt, immerhin würde uns ja eine viel größere Wohnung zustehen, wegen des Wohnumfeldes haben wir aber darauf verzichtet. Was können/ sollten wir gegen diesen Bescheid machen? Bin für alle Ratschläge dankbar.
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