Informationen zu Jugendfreiwilligendiensten und Leistungen zur
Grundsicherung nach dem SGB II
Seit dem 1. Januar 2009 wird nach § 1 Absatz 1 Nr. 13 (neu) der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ein Betrag von
60 Euro des Taschengeldes nicht auf die Leistungen nach dem
SGB II angerechnet. Zur Anrechnung von Taschengeld auf Leistungen
nach dem SGB II gelten folgende Regelungen: Das Taschengeld ist
grundsätzlich voll als Einkommen nach § 11 Abs . 1 SGB II anzurechnen.
Von der Anrechnung ausgenommen sind:
• ein Betrag in Höhe von
60 Euro des Taschengeldes (§ 1 Absatz
1 Nr. 13 ALG II-V)
• eine allgemeine
Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II Verordnung) in
Höhe von 30 Euro (kein Nachweis von Quittungen notwendig)
sowie
•
notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II
(wie z.B. Fahrtkosten und Arbeitsmaterialien, per Quittung
einzureichen).
Seit Ende Oktober 2008 ist auf der Homepage der Bundesagentur für
Arbeit ein fachlicher Hinweis in den internen Arbeitshinweisen für die
Träger der Grundsicherung eingestellt ist, der darauf verweist, dass
Teilnehmende während eines Freiwilligendienstes keine Erwerbstätigkeit
aufnehmen müssen. Die Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst
einschließlich der begleitenden und gesetzlich vorgeschriebenen pädagogischen
Seminare von mindestens 25 Tagen
stellt gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 5 SGB II
einen wichtigen Grund dar, ein Arbeitsvermittlungsangebot
für die Dauer des Freiwilligendienstes abzulehnen. Zu finden
ist der Hinweis unter:
https://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/Navigation/zentral/Veroeffentli chungen/Weisungen/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-IINav. html#d1.1
(unter Kapitel 10: Zumutbarkeit).