Bekomme ich vom Jobcenter meine Dividende zurück?

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Gemini

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Hallo, ich bin neu hier und habe leider nichts gefunden, wo mein Thema am besten rein passt.

Es geht darum: Vor 5 Jahren habe ich beim Einzug ein Darlehen vom Jobcenter für die Genossenschaftsanteile bekommen. Das waren etwa 3000 Euro.
Seitdem musste ich NIE etwas zurück bezahlen. Ich dachte immer, das Darlehen bekommt das Jobcenter bei meinem Auszug irgendwann zurück. Aber falsch gedacht. Urplötzlich wollten sie nach 5 Jahren alles auf einen Schlag zurück haben. Natürlich hatte ich nicht so viel Geld. Meine Mutter streckte mir netterweise die 3000 Euro vor, so dass ich die Schulden jetzt nur noch bei meiner Mutter habe und nicht mehr beim Jobcenter.

Jetzt meldet sich das Jobcenter und möchte die jährliche Dividende von den Genossenschaftsanteilen einkassieren. Das wären 157 Euro. Bisher hat meine Genossenschaft die Dividenden immer direkt an das Jobcenter überwiesen und ich habe nie auch nur einen Cent davon gesenen.

Jetzt habe ich ganz wiedersprüchliche Aussagen bekommen:

Ein Mann vom Jobcenter sagte mir, dass die Dividende schon immer MIR zugestanden hätten und niemals dem Jobcenter. Würde ja bedeuten, ich könnte die Dividende von 5 Jahren zurück verlangen. Ich habe gelesen, dass ich einen Freibetrag von 100 Euro habe und demnach müsste ich 500 Euro zurück bekommen.

Dann habe ich gelesen, dass die Divdende mit den 3000 Euro hätte verechnet werden müssen.

Dann wurde mir wiederum gesagt, dass dem Jobcenter die komplette Dividende zugestanden hat, da es ja auch für mich gezahlt hat. Demnach würde ich zwar nichts zurück bekommen, aber im Umkehrschluss bedeutet das ja, wer mir das Darlehen gibt, dem steht auch die Dividende zu, also in Zukunft meiner Mutter und das Jobcenter dürfte nichts anrechnen?

Was stimmt denn nun und wie müsste ich weiter vorgehen? Ich blicke da leider nicht durch
 

Hartzeola

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Urplötzlich wollten sie nach 5 Jahren alles auf einen Schlag zurück haben.

Vermutlich war das eine Anhörung. Da du die Wohnung weiterhin bewohnt hast hättest du erklären müssen, dass du deshalb das Darlehen nicht zurück zahlen kannst anstatt das Geld deiner Mutter hineinwerfen.

Ein Mann vom Jobcenter sagte mir, dass die Dividende schon immer MIR zugestanden hätten und niemals dem Jobcenter.

Ja, richtig. Die Auszahlung der Genossenschaftsanteile mindert allerdings die KDU im Monat der Auszahlung. Das es eine "Dividende" oder ein Kapitalertrag im Sinne des EStG ist mit 100 €/Jahr Freibetrag bezweifle ich sehr.
 

humble

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@Gemini
Du schreibst nicht, ob Du noch im Bezug bist. Falls ja, hättest Du die 3.000 nicht bezahlen müssen. Im Übrigen solltest du überprüfen, welche Unterlagen/Verträge/Abtretungen Dir bei Gewährung des Darlehens überreicht wurden. Ev. kämen die hier genannten Schritte in Frage, um zumindest anteilig etwas zu bekommen.

Zur Dividende schaue unter Punkt 3.2.2. hier rein.

Gab es sonst einen der folgenden Gründe?:

Fälligkeit und Tilgung des Anspruchs gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens:
Der Rückzahlungsanspruch wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt, gegen den Anspruch des Darlehensnehmers auf den Regelbedarf in Höhe von 10 % dieses Bedarfs aufgerechnet. Es wird ein gesonderter Aufrechnungsbescheid erteilt.
Soweit der Rückzahlungsanspruch noch nicht durch Aufrechnung erfüllt ist, wird dieser Anspruch in voller Höhe fällig, wenn der Hilfebezug endet (§ 42a Abs. 4 SGB II). Die weitere Tilgung wird entweder durch Jobcenter team.arbeit.hamburg und Darlehensnehmer in einer diesen Bescheid ergänzenden Rückzahlungsvereinbarung oder durch Jobcenter team.arbeit.hamburg per ergänzendem Bescheid geregelt.
Bei Darlehen bei Mietkautionen oder Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft gilt:
Die sofortige Fälligkeit in voller Resthöhe tritt ein:
wenn der Hilfebezug vor Tilgung des Darlehens endet,
vor dem Ende des Hilfebezugs, wenn der Vermieter das Guthaben auszahlt (§ 42a Abs. 3 SGB II).
Der Auszahlungsbetrag wird dann in beiden Fällen, soweit an Jobcenter
team.arbeit.hamburg ausgezahlt worden ist, mit dem Restrückzahlungsanspruch verrechnet.
Ist der Restrückzahlungsanspruch nicht durch den Auszahlungsbetrag gedeckt, wird die Tilgung
während des Hilfebezugs durch Aufrechnung i.H.v. 10% fortgesetzt,
in Zeiten nach dem Hilfebezug durch die Rückzahlungsvereinbarung fortgesetzt.
Für den Fall des Scheiterns einer Rückzahlungsvereinbarung oder deren Kündigung bleibt eine nachträgliche Auflage zur Rückzahlung vorbehalten (§ 32 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 SGB X).


Weitere Gründe für eine sofortige Rückzahlung:
Außerdem ist das Darlehen sofort fällig und in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn
das Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet wird,
die Bewilligung des Darlehens auf Angaben beruht, die der Darlehensnehmer unrichtig oder unvollständig gemacht hat,
der Darlehensnehmer im Falle einer Rückzahlungsvereinbarung oder einer nachträglichen Auflage zur Rückzahlung mit als zwei Raten in Verzug gerät und ihm keine Stundung gewährt wird,
der Darlehensnehmer aus seiner mit dem Darlehen beschafften oder erhaltenen Wohnung auszieht,
ein mit Hilfe des Darlehens erworbener Gegenstand verkauft wird,
das von der Verwertung zurückgestellte Vermögen
verwertet ist, oder
zwar noch nicht verwertet ist, die Hindernisse, die seiner Verwertung entgegenstehen, jedoch beseitigt sind,
der Darlehensnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt,
sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich verbessern,
der Darlehensnehmer stirbt.
 

Gemini

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Hallo
Ja ich bin noch im Bezug ALG2. Zwischenzeitlich war ich ein knappes Jahr in Arbeit. Als ich schon längst wieder zurück im Bezug war, kam die Aufforderung zur Rückzahlung. Man sagte mir, dass das so richtig sei und ich eigentlich von Anfang an das Darlehen hätte abbezahlen müssen. Man hätte dann mein Harz4 um etwa 100 Euro gekürzt und man wusste angeblich nicht, warum das bisher nicht geschehen sei. Ich hatte 5 Jahre lang garnichts abbezahlen müssen.
Nochmal 100 Euro weniger im Monat sind für mich eine Katastrophe, deshalb hat meine Mutter mir das Geld vorgestreckt (auf unbestimmte Zeit), um das Jobcenter erstmal los zu sein.

Und als dann das Schreiben kam, dass ich angeblich eine Dividende bekommen habe und dem Jobcenter einen Kontoauszug vorlegen soll, habe ich angerufen, da ich ja nie eine Dividende bekommen habe. Daraufhin wurde mir halt gesagt, dass das garnicht sein könne, weil dem Jobcenter die Dividende nie zugestanden habe.

Besondere Unterlagen habe ich nicht bekommen. Im Darlehensvertrag steht auch nichts über die Dividende oder die genaue Art der Rückzahlung. Alles sehr schwammig.

Das Geld ist ja jetzt gezahlt.
Aber was mit den Dividenden der letzten Jahre und den zukünftigen Dividenden passieren soll, beschäftigt mich. Mal heißt es, sie standen immer mir zu und ich müsste das Geld zurück fordern, dann gehört es plötzlich doch dem Jobcenter. Und am Telefon stellen sich alle unwissend.
:icon_sad::confused:
 

erwerbsuchend

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Aber was mit den Dividenden der letzten Jahre und den zukünftigen Dividenden passieren soll, beschäftigt mich. Mal heißt es, sie standen immer mir zu und ich müsste das Geld zurück fordern, dann gehört es plötzlich doch dem Jobcenter. Und am Telefon stellen sich alle unwissend.

Dann stelle einen schriftlichen Antrag auf Auskunft und Beratung zu diesem Thema, in dem du vom JC eine schriftliche verbindliche Antwort zu diesem Thema verlangst. Dabei sollen dir auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die Aussagen des JC genannt werden.
 

humble

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Wie Du oben meinem Zitat entnehmen kannst, ist der §42a SGB II eindeutig und ich glaube kaum, dass Du einen Regelsatz von 1.000 Euro hast, damit die 100 Euro aufrechnen könnten, wenn überhaupt eine Aufrechnung und Gewährung als Darlehen rechtmäßig wäre. Da gibt es einige laufende Verfahren zum Thema, dass die Mietkautions-/Genossenschaftsanteiledarlehen eben zu den Kosten der Unterkunft gehören und nicht vom Regelsatz abzuziehen sind.

Außerdem sichern sich die jc durch Abtretung ab.

In dem link oben zu Tacheles kannst Du mehr darüber nachlesen.

P.S. Mal bei der Genossenschaft anfragen, an wen gezahlt worden ist und dieses dem jc vorlegen. Dürfte sich dann erledigt haben, falls Du es wirklich nicht erhalten hast.

Zum Vorgehen bei der Dividende hier mal was von den jc München:

Die jährliche Dividende stellt einen Ertrag aus einem vom kommunalen Träger der Leistun-
gen nach dem SGB II, also der Landeshauptstadt München, gewährten Darlehen dar. So-
lange das Darlehen aufgrund des laufenden Leistungsbezuges nicht fällig gestellt werden
kann, ist der Ertrag, also die Dividende, daher eine tatsächliche Einnahme. Allerdings ist
diese hier den Leistungen des kommunalen Trägers zuzuordnen und damit zugunsten der
Landeshauptstadt München zu vereinnahmen. Soweit die Dividende aus einem vom Job-
center gewährten Darlehen direkt an die Leistungsberechtigte ausgezahlt wird, ist sie ana-
log zu § 22 Abs. 3 SGB II wie ein Guthaben aus den zu zahlenden Kosten der Unterkunft
diesen zuzurechnen und dort kostenmindernd zu berücksichtigen. Eine Anrechnung als
Einkommen würde hier nämlich die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit reduzieren,
die das Darlehen jedoch nicht gewährt hat. Eine Behandlung als Ein-kommen kommt daher
hier nicht in Betracht. Nach Möglichkeit sollte die Dividende deshalb immer direkt von der
Genossenschaft an das Jobcenter München für die Dauer des laufenden Leistungsbezuges
abgetreten werden.
Dafür ist von der Genossenschaft eine Bestätigung über Höhe und Fälligkeit der Dividen-
denzahlungen anzufordern.
Nach der Rechtsprechung ist es nicht gerechtfertigt, wenn fällige Dividenden, die den Kun-
dinnen bzw. wg . der bestehenden Abtretung an das Jobcenter München von der Genos-
senschaft ausgezahlt werden, auf den geschuldeten Darlehensbetrag für die Genossen-
schaftsanteile angerechnet werden.
 
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