Die gegen die Beigeladene gerichtete Klage ist jedoch zum Teil begründet. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der durch die Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters entstandenen Kosten kommt die Regelung des § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XII) in Betracht; der Anspruch ist gegen die Beigeladene als Sozialhilfeträger gerichtet. Nach dieser Regelung können Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Leistungen sind aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2
SGB II für Bezieher von
SGB II-Leistungen nicht ausgeschlossen. Bei der Regelung des § 73
SGB XII handelt es sich um eine generalklauselartig formulierte subsidiäre Auffangvorschrift, die atypische Bedarfe in sonstigen Lebenslagen erfassen soll, für die eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt. Die Vorschrift beinhaltet für eine atypische Bedarfssituation, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen erfordert, gesetzliche Voraussetzungen in Form unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung vollständig der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 03. Dezember 2007 – L 7 AS 666/07
ER -).
Aufgrund der Subsidiarität des § 73
SGB XII ist demnach zunächst zu prüfen, ob eine unbenannte und untypische Bedarfssituation vorliegt, die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschließend geregelt ist. Danach ist zu klären, ob diese Situation den ausdrücklichen im
SGB XII geregelten leistungsbegründenden Lebenslagen vergleichbar ist, sodass ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist (Schlette in Hauck/Noftz,
SGB XII, K § 73 Rdnr. 4 ff). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen nach § 74
SGB XII, weil die Aufwendungen der Angehörigen aus Anlass des Todes, z. B. Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigungsfeier und auch die vom Kläger geltend gemachten Kosten für einen Kranz keine Bestattungskosten im Sinne dieser Regelung sind (Berlit in LPK-
SGB XII, Kommentar, vor § 74 Rdnr. 14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm,
SGB XII, § 74
SGB XII Rdnr. 18). § 74
SGB XII normiert nämlich, dass der Sozialhilfeträger die Bestattungskosten zu übernehmen hat, wenn der Tote selbst mittellos ist und den auch sich zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten eine Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Auch in diesen Fällen soll eine würdige Bestattung in einfacher und angemessener Form erfolgen (vgl. z. B. VG Göttingen vom 01.08.2000 – 2 A 2523/97 -, info also 2002, 38). Um diese Bestattungskosten geht es hier aber nicht; sie sind von der Ehefrau des Vaters des Klägers übernommen worden. Vielmehr begehrt der Kläger Kosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung seines Vaters. Die hier streitigen Kosten lassen sich auch nicht den Regelungen in dem 3. bis 9. Kapitel des
SGB XII zuordnen, weil es sich nicht um Aufwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt im Sinne § 27
SGB XII, Aufwendungen der Grundsicherung im Alter nach § 41
SGB XII oder um krankheits-/behinderungsbedingten, durch besondere soziale Schwierigkeiten veranlassten Bedarf, um Pflegebedarf oder um Haushalts-, Alten- oder Blindenhilfe handelt.
Die Bestattung seines Vaters an einem weit entfernten Ort begründet für den Kläger eine besondere Lebenslage im Sinne der Regelung des § 73
SGB XII, die eine Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74
SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Eine derartige Bedarfslage und nicht nur ein erhöhter Bedarf im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 2
SGB XII ist hier in der weiten Entfernung von etwa 300 Kilometern zwischen dem Wohnort des Klägers in I. und dem Ort der Bestattung seines Vaters in W. zu sehen. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Bestattung seines Vaters einer verwandtschaftlichen Verpflichtung und auch der Üblichkeit entsprochen hat. Die genannte Entfernung von etwa 300 Kilometern übersteigt jedoch deutlich die im Regelfall anlässlich eines derartigen Ereignisses zurückzulegende Entfernung. Das bedeutet für den Kläger eine erhöhte, das übliche Maß übersteigende finanzielle Belastung, die die Annahme einer besonderen Bedarfslage im Sinn des § 73
SGB XII rechtfertigt.