Schikanierter, hast Du mal eine Quelle? Deie Aussagen stehen imGegensatz zu dem was in #11 steht.
Google mal! Das Netz ist voll von entsprechenden Quellen.
Fakt ist: Haftpflichtversicherung = Zeitwertversicherung, d. h. Haftung grundsätzlich zum Zeitwert. Ansonsten kann sich der Geschädigte ja bereichern (neue Geräte, Garantie, besserer Wirkungsgrad, etc.). Und im Haftpflichtrecht gilt der Grundsatz des Bereicherungsverbots des Geschädigten.
Bei einem Schadenersatzanspruch hat der Geschädigte immer nur Anspruch auf den Zustand, der ohne den Schaden bestehen würde; d. h. also einen - mehr oder weniger - gebrauchten Gegenstand. Art und Umfang eines Schadensersatzanspruchs ist in § 249 BGB geregelt. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands, der vor dem Schadensereignis bestand.
Im Gegensatz zu dem Schadensersatzrecht anderer Länder ist das deutsche Schadensersatzrecht darauf ausgerichtet, den Zustand wieder herzustellen, der vor Eintritt eines Schadensfalles vorgeherrscht hat. Erst wenn dieser Zustand tatsächlich nicht mehr wieder hergestellt werden kann, ist vom Schädiger Schadensersatz in Form von Geld zu leisten. Hierbei besteht für den Geschädigten die Verpflichtung, den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten - die sogenannte Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte hat bei materiellen Gütern, die bereits in die Jahre gekommen sind, nur selten einen Anspruch auf den Neupreis einer Sache, da eine Bereicherung durch einen Haftpflichtschaden ausgeschlossen werden soll. Ein gebrauchter Gegenstand hatte bereits durch den Faktor Zeit einen wirtschaftlichen Nutzen für den Geschädigten. Demnach wird bei der Schadensregulierung auch meist nur der Zeitwert angesetzt und nicht der Neuwert. Zwar hat das Opfer Anspruch auf angemessenen Ersatz, jedoch nicht auf den vollen Preis. Mit dem ausgezahlten Geld der Versicherung kann sich der Betroffene eine gleichwertige gebrauchte Sache erwerben, die seinem Schaden zumindest finanziell gerecht wird.
In Ausnahme-/Einzelfällen ist die Zeitwertentschädigung nicht angemessen und rechtens. Bei seltenen Sammlerstücken, Oldtimern, Kunstgegenständen usw. ersetzt der reine Zeitwert nicht den Schaden. Um in derartigen Fällen den Opfern gerecht zu werden, müsste vielmehr der Wiederbeschaffungswert für die Schadensregulierung angesetzt werden. Daher prüft die Versicherung (im Streitfall ein Gericht) den Einzelfall und entscheidet über die Höhe der Zahlungen.
Eine Neuwertentschädigung wäre unter Umständen auch bei allen Sachen und Gütern denkbar, die nicht gebraucht erworben oder verwendet werden können. Das in Beitrag #11 geschilderte Urteil ist sicherlich ein solcher Einzelfall. Das Gericht argumentierte im vorliegenden Fall mit einem fehlenden Gebrauchtmarkt für Brillen und die Haftpflicht des Schadensverursachers musste den vollen Preis zahlen. Dieser Umstand ist vor allem deshalb interessant, da Haftpflichtversicherungen bei Brillen im Regelfall lediglich einen sehr niedrigen Zeitwert ansetzen oder nach ein paar Jahren gar nichts mehr zahlen. Problematisch kann laut Gericht jedoch eine nicht mehr aktuelle Sehstärke sein. Ist also der Gebrauchswert der Brille vor dem Unfall bereits reduziert, kann auch nicht der Neupreis eingeklagt werden. Da es sich beim dem genannten Urteil letztlich um einen Einzelfall handelt, kann man bei beschädigten Sehhilfen nicht automatisch den Neuwert verlangen. Im Grunde ist für jedes Schadensereignis eine Einzelfallentscheidung notwendig. Zudem besteht auch immer die Gefahr, dass andere Gerichte selbst bei identischen Fällen anders urteilen.
Die Haftpflichtversicherung befriedigt für ihren Versicherungsnehmer berechtigte Schadensersatzansprüche (solche, die die Versicherung für berechtigt hält), und wehrt unberechtigte Schadenersatzansprüche für diesen ab (solche, die die Versicherung für unberechtigt hält). Dazu führt der Versicherer notfalls einen Prozess (kann man in seinem Versicherungsvertrag nachlesen).
Erkennt ein Versicherungsnehmer Ansprüche an, von denen er weiß, dass die Haftpflichtversicherung diese für unberechtigt hält, braucht der Versicherer in der Regel nicht zu zahlen; der Versicherungsnehmer hat dann ein Problem.
Wenn es also Streit um den Zeitwert gibt, und der Haftpflichtversicherer anderer Ansicht ist als der Geschädigte, dann sollte sich der Versicherungsnehmer an die Ansicht seines Versicherers halten und diesen die Sache regeln lassen. Natürlich bleibt der Versicherungsnehmer bei rechtlicher Betrachtung der Ansprechpartner des Geschädigten, und dieser würde bei einem Prozess auch den Versicherungsnehmer verklagen, aber die damit verbundene notwendige Arbeit sowie die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsnehmer ist praktisch nur so etwas wie ein Bote, der alles an seine Versicherung weiterreicht.
Grundsätzlich ist jedem zu empfehlen, nicht versicherte Risiken über Zusatzdeckungen in die Haftpflichtversicherung einzuschließen.
Es gibt mittlerweile auch Haftpflichtversicherer, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadensersatz bis zu einem bestimmten Sublimit leisten (
ACHTUNG: Einschränkungen und Begrenzungen beachten und unbedingt Bedingungen checken!).