Hallo BerndB,
na da hast du ja schön geantwortet, nur erklären wir den interessierten hier immer wieder den Unterschied zwischen Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit genauso wie den Umstand das nach einer Aussteuerung beim KG ein Nathlosigkeitsfall nach § 145 SGB III bei der AfA vorliegt.
Dein Hinweis auf die Fachlichen Weisungen sind schön und gut, nur vergißt du dabei leider das unsere Gerichte dies zumeist völlig anders beurteilen als es die BA respektive die AfA gerne hätte und da interessiert die AfA-Team ALG Plus nur am Rande. Warum wohl werden bei Eingaben/Beschwerden beim Kundenreaktionsmanagement der BA gerade bei den Nathlosigkeitsfällen bei den AfA´s plötzlich Rückzieher gemacht, das wird wohl seinen Grund haben, oder.
Und zum Thema Nathlosigkeit und AfA hat Harald Thomé (Homepage) einen wunderbaren Bericht verfaßt, der ich glaube Kerstin_K war´s, die ihn hier mal verlinkte und ich füge es nochmals an.
(Auszug aus den Fachlichen Weisungen: Grundsätzlich entscheidet das Team Alg Plus über den (ergänzt: Alg-) Antrag erst nach vorliegender ärztlicher Begutachtung. Liegt die Ärztliche Begutachtung auch nach Ablauf von 4 Wochen nicht vor, soll der Antrag auf Alg auf der Grundlage des § 328 Abs. 1 Nr. 3 vorläufig bewilligt werden).
Es wäre zu schön um wahr zu sein, würden sich die AfA´s mal an diese fachliche Weisung denn halten, nur allzuviele bekommen selbst nach Wochen ja sogar auf einen Vorschuß-Antrag (§ 42 SGB I) hin noch kein ALG-I aus Nathlosigkeitsgründen, nein mitunter werden sie dreist ans JC verwiesen. Sorry hier läuft vieles nur noch Willkürlich ab, zumindest wenn man den Posts mancher hier glaubt.
Allerdings hat die Antwort des Arbeitslosen keine Bedeutung, wenn nach Aussteuerung mit Eintritt der Leistungsfähigkeit erst innerhalb von 6 Monaten gerechnet wird. Dann erfolgt grundsätzlich keine Alg-Zahlung. Fachliche Weisungen: Bei einer Leistungsminderung von voraussichtlich bis zu sechs Monaten ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Die zahlt natürlich nicht mehr, da das Krankengeld erschöpft ist.
Tja und genau hier verrenst du dich selber (letzte beide Sätze in Teil a und Teil b).
Als Nathlosigkeitsfall der im Regelfall bereits bei der KK mit dem KG ausgesteuert wurde, ist nach aktueller Rechtsprechung die AfA dran den Beweis zu erbringen das beim Antragsteller volle
Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht und nicht der Antragsteller. Da haben die Richter schon vor Jahren geurteilt, daß jemanden der mehr als 78 durchgehend AU war, eher nicht damit zu rechnen sei das dieser plötzlich innerhalb von 6 Monaten wieder voll
Erwerbsfähig (Leistungsfähig) wird. Nur die AfA ist daran wenig interessiert - würde es ihr doch viel Geld kosten -, also sucht man sich ein positiveres Urteil, selbst wenn es nur ein untergeordnetes SG-Urteil ist.
Mal ganz am Rande sollte man auch ein weiteres nicht unterschlagen, wie viele von den Antragstellern die von der KK ausgesteuert wurden, stellen einen Antrag auf EMR bzw. kommen aus einer Reha mit einem negativen Ergebnis - wo es gleich ist ob es da dann um eine volle oder auch nur Teil-EMR gehen mag und die DRV bisher noch nicht entschieden hat (Reha-Umdeutung nach § 116 SGB VI). Nicht umsonst ist die AfA nach § 145 SGB III verpflichtet den Antragsteller binnen 1 Monat zum Reha/Renten-Antrag aufzufordern, nur was soll das bringen, wenn der Antragsteller bereits kurz vorher eine Reha absolviert hat.
Ein Umstand der sich hier immer wieder heraus kristallisiert ist doch der, daß die AfA SB den "Kunden" gar nicht umfänglich informieren und somit gegen das aktuelle Urteil des BGH vom 02.08.2018 - III ZR 466/16, dies erging zwar im Falle eines Sozialfalles aber läßt sich auch auf andere Leistungsträger übertragen, schon alleine aus dem Inhalt des Urteil-Tenors - Verkürzt: -
Das kaum ein Antragsteller sich in den Gesetzen Auskennt noch sie verstehen kann -.
Grüße saurbier