Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az.: L 6 U 31/05 vom 21.02.2009
Bei Jobsuche unfallversichert
Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei einem möglichen Arbeitgeber vorstellt, auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert ist.
Der Kläger erlitt bei einem zweiten Besuch bei einem potentiellen Arbeitgeber, um Arbeitspapiere nachzureichen, einen Verkehrsunfall. Die beklagte Berufsgenossenschaft und auch das Sozialgericht lehnten eine Anerkennung der Verletzungsfolgen als Arbeitsunfall ab: Vorbereitungshandlungen zur Beschäftigungssuche gehörten zum privaten Lebensbereich und seien unversichert.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Berufgenossenschaft jedoch zur Anerkennung als Arbeitsunfall verurteilt.
Nach Auffassung des Gerichts gehören die Wege im Zusammenhang mit der Arbeitsuche und mit Vertragsverhandlungen nicht zum unversicherten Bereich. Sie seien vielmehr Teil der versicherten Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Das gelte auch dann, wenn es zunächst nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und der Arbeitsuchende noch mal hingeht, um Arbeitspapiere nachzureichen.
Quelle: www.juris.de
Bei Jobsuche unfallversichert
Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei einem möglichen Arbeitgeber vorstellt, auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert ist.
Der Kläger erlitt bei einem zweiten Besuch bei einem potentiellen Arbeitgeber, um Arbeitspapiere nachzureichen, einen Verkehrsunfall. Die beklagte Berufsgenossenschaft und auch das Sozialgericht lehnten eine Anerkennung der Verletzungsfolgen als Arbeitsunfall ab: Vorbereitungshandlungen zur Beschäftigungssuche gehörten zum privaten Lebensbereich und seien unversichert.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Berufgenossenschaft jedoch zur Anerkennung als Arbeitsunfall verurteilt.
Nach Auffassung des Gerichts gehören die Wege im Zusammenhang mit der Arbeitsuche und mit Vertragsverhandlungen nicht zum unversicherten Bereich. Sie seien vielmehr Teil der versicherten Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Das gelte auch dann, wenn es zunächst nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt und der Arbeitsuchende noch mal hingeht, um Arbeitspapiere nachzureichen.
Quelle: www.juris.de