Zitat Bescheid 1:
"Begründung:
Sie wurden aufgefordert, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotz dieser Aufforderung haben Sie die Unterlagen nicht eingereicht.
Die oben genannten Leistungen werden Ihnen ganz versagt, da Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind (§§ 60 Absatz 1 und 66 Absatz 1 SGB I).
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§60 Absatz 1 SGB I). Kommt derjenige, der Sozialleistungen beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, können die Leistungen bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagt werden (§66 SGB I).
Es liegen keine Gründe vor, die im Rahmen der Ermessungsgrenze zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden können.
Ohne die angeforderten Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und ggf. inwieweit Sie gilfebedürftig im Sinne des Gesetzes sind.
Gründe, weshalb Ihnen ein Einreichen der Unterlagen nicht möglich war, sind weder erkennbar noch vorgetragen.
Sie sind der Aufforderung, oben genannte Unterlagen einzureichen, und damit Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Daher kann der Anspruch nicht geprüft werden.
Nach Abwägung des Sinn und Zweck der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Sie ganz versagt (§ 66 SGB I).
Rechtsbehelfsbelehrung:
(...)"
Zitat Bescheid 2:
"Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kann nicht entsprochen werden.
Leistungen nach dem SGB II können nur Personen erhalten, die hilfebedürftig sind (§7 (1) Nr. 3 Sgb II).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.
Sie sind am (...) ohne Angabe von Gründen nicht zum (vereinbarten) Termin zur Antragsabgabe erschienen. Die Antragsunterlagen wurden auch nicht anderweitig von Ihnen eingereicht.
Dei Hilfebedürftigkeit wurde von Ihnen nicht ausreichend nachgewiesen.
Nach Aktenlage ist somit kein Grund erkennbar, der eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigen würde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt derer gesetzlicher Vertreter. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."